166 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.
V. Bestimmungen für das Publikum.
844. Allgemeine Bestimmungen.
Die Reisenden und das sonstige Publikum haben den allgemeinen Anord-
nungen, die von der Bahnverwaltung zur Aufrechterhaltung der Ordnung inner-
halb des Bahngebietes und im Bahnverkehre getroffen werden, nachzukommen
und den dienstlichen Anordnungen der in Uniform befindlichen oder mit einem
Dienstabzeichen oder sonstigen Ausweis über ihre amtliche Eigenschaft ver-
sehenen Bahnpolizeibeamten Folge zu leisten.
845. Betreten der Bahnanlagen.
1. Das Betreten der Bahnanlagen der freien Strecke, soweit sie nicht zur
Benutzung ale Wege bestimmt sein sollten, ist nur den dazu berechtigten und
den im Dienst befindlichen Beamten des Gouvernements und den Angestellten
der Bahn gestattet.
2. Die zum Betreten der Bahnanlagen Berechtigten Haben es zu ver-
meiden, sich innerhalb der Gleise aufzuhalten.
3. Für das Betreten der Bahnanlagen durch Tiere ist der verantwortlich,
dem die Aufsicht über die Tiere obliegt.
4. Wo der Bahnkörper außerhalb der Gleise zugleich als Weg dient, ist er
bei Annäherung eines Zuges zu räumen.
846. Überschreiten der Bahn.
1. Das Publikum darf die Bahn nur an den zu Übergängen bestimmten
Stellen überschreiten, und zwar nur solange, als sich kein Zug nähert. Beim
Überschreiten der Bahn ist jeder unnötige Aufenthalt zu vermeiden.
2. Baumstämme und andere schwere Gegenstände dürfen, wenn sie nicht
getragen werden, nur auf Wagen über die Bahn geschafft werden.
8. Es ist untersagt, Schranken oder sonstige Einfriedigungen eigen-
mächtig zu öffnen oder zu überschreiten, etwas darauf zu legen oder zu hängen.
Sobald das Läuten des Zuges ertönt oder überhaupt ein Zug sich nähert, müssen
Fuhrwerke und Tiere an den Warnungstafeln oder, wo solche fehlen, in an-
gemessener Entfernung von der Bahn angehalten werden. Fußgänger dürfen
bis an die Schranken der damit versehenen Übergänge herantreten.
4. Viehherden dürfen innerhalb 10 Minuten vor dem mutmaßlichen Ein-
treffen eines Zuges nicht mehr über die Bahn getrieben werden.
847. Bahnbeschädigungen und Betriebsstörungen.
Es ist verboten, die Bahnanlagen, die Betriebseinrichtungen oder die Fahr-
zeuge zu beschädigen, Gegenstände auf die Fahrbahn zu legen oder sonstige
Fahrthindernisse anzubringen, Weichen umzustellen, falschen Alarm zu erregen,
Signale nachzuahmen oder andere betriebsstörende Handlungen vorzunehmen.
848. Verhalten der Reisenden.
1. Die Reisenden dürfen nur an den dazu bestimmten Stellen und auf der
dazu bestimmten Seite des Zuges ein- und aussteigen.
2. Solange ein Zug sich in Bewegung befindet, ist verboten
a) das Öffnen der Wagentüren,
b) das Ein- und Aussteigen,
c) der Versuch oder die Hilfeleistung dazu,
d) das Betreten der Trittbretter und Plattformen, soweit der Aufenthalt
hier nicht ausdrücklich gestattet ist.