Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

Bahn-O. Daress. M. 26. 8. 1907..— Kamerun 27.3.1907. — D. Ostafrika 80.3.1907. 167 
83. Es ist untersagt, Gegenstände aus dem Wagen zu werfen, durch die ein 
Mensch verletzt oder eine Sache beschädigt werden könnte. 
848. Bestrafung von Übertretungen. 
Wer den Bestimmungen der 88 44 bis 48 zuwiderhandelt, wird mit Geld- 
strafe bis zu 75 Rup. bestraft, wenn nicht nach den allgemeinen Strafbestim- 
mungen eine höhere Strafe verwirkt ist. 
850. Aushang von Vorschriften. 
Ein Abdruck der in den $$ 44 bis 49 gegebenen Vorschriften ist in 
deutscher Sprache i in jedem Warteraum auszuhängen. 
93. Verfügung des Gouverneurs von Kamerun, betreffend die Gebühren 
der Rechtsanwälte. Vom 27. März 1907. 
(Kol. Bl. S. 428.) 
Auf Grund des $ 3 der Verfügung des Reichskanzlers vom 28. November 
1901, betr. die Regelung des gerichtlichen Kostenwesens in den Schutzgebieten 
Afrikas und der Südsee (Kol. Bl. S. 853),*) bestimme ich: 
8 1. Den Rechtsanwälten stehen Gebühren im doppelten Betrage der Sätze 
zu, die in den im $ 19 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit bezeichneten 
Vorschriften bestimmt sind. 
& 2. Diese Verfügung tritt sofort in Kraft; sie findet auch Anwendung 
auf die vor dem heutigen Tage einem Rechtsanwalt erteilten Aufträge, sofern 
die Liquidation bisher nicht erfolgt ist. 
Buea, den 27. März 1907. 
Der stellvertretende Kaiserliche Gouverneur. 
Gleim. 
94. Verordnung des Gouverneurs von Kamerun wegen Aufhebung der 
Verordnung vom 20. Juli 1885, betreffend die Einführung einer Ab- 
gabe auf den Handel mit Spirituosen im Kamerungebiete, und wegen 
Abänderung der Verordnung vom 20. Dezember 1900, betreffend den 
Kleinhandel mit geistigen Getränken und den Ausschank in Kamerun. 
Vom 27. März 1907. 
Auf Grund des $ 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 
S. 813) und des $ 5 der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die seemanns- 
amtlichen und konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Be- 
hörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 27. September 1908 
wird hiermit verordnet, was folgt: 
8 1. Die Verordnung vom 27. Juli 1885, betreffend die Einführung einer 
Abgabe auf den Handel mit Spirituosen im Kamerun-Gebiete,**) wird auf- 
gehoben. 
$ 2. Die im $ 4 der Verordnung vom 20. Dezember 1900, betreffend den 
Kleinhandei mit geistigen Getränken und den Ausschank in Kamerun,***) an- 
geordnete Abgabe für die Erlaubnis zum Kleinhandel mit und zum Ausschank 
von geistigen Getränken wird auf jährlich 400 Mark erhöht. 
®*) D. Kol. Gesetzgeb. VI 8. 426. 
##) D). Kol. Gesetzgeb. I 8. 239. 
") D), Kol. Gesetzgeb. VI S. 265.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.