Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

168 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete. 
$ 3. Absatz 1 des $ 9 der. Verordnung vom 20. Dezember 1900, betreffend 
den Kleinhandel mit geistigen Getränken und den Ausschank in Kamerun, erhält 
folgende Fassung: 
Wer Kleinhandel mit geistigen Getränken betreibt, eventuell geistige Ge- 
tränke ausschänkt, ohne im Besitz der erforderlichen Genehmigung zu sein, wird 
mit Geldstrafe von 10 bis 500 Mark bestraft und hat das Einfache der nicht ent- 
richteten Abgabe nachzuzahlen. Wer sich einer Zuwiderhandlung gegen die 
Vorschriften in den vorstehenden 88 6 und 8 schuldig macht, wird mit Geldstrafe 
von 10 bis 500 Mark bestraft. 
$ 4. Diese Verordnung tritt am 1. April 1907 in Kraft. 
Buea, den 27. März 1907. 
Der stellvertretende Kaiserliche Gouverneur. 
Gleim. 
95. Verordnung des Reichskanzlers, betreffend Schaffung kommunaler 
Verbände in den Bezirken Moschi, Muansa und Tabora (Deutsch-Ostafrika). 
Vom 30. März 1907. 
(Kol. Bl. 8. 384. Reichsanzeiger vom 2. Mai 1907. Amtl. Anz. Nr. 12.) 
Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Vereinigung von 
Wohnplätzen in den Schutzgebieten zu kommunalen Verbänden, vom 3. Juli 189 
(Reichs-Gesetzbl. S. 366)*) wird hierdurch folgendes bestimmt: 
$ 1. Die Wohnplätze der in Deutsch-Ostafrika bestehenden Bezirksämter 
Moschi, Muansa und Tabora werden zu je einem, das Gebiet des be- 
treffenden Bezirksamts umfassenden kommunalen Verband vereinigt. 
Die Namen der hiernach gebildeten Verbände sind: 
Moschi, 
Muansa, 
Tabora. 
$ 2. Auf die kommunalen Verbände Moschi, Muansa und Ta- 
bora finden die Vorschriften der $8$ 2 bis 11 der Verordnung, betr. die Schaffung 
kommunaler Verbände in Deutsch-Ostafrika, vom 29. März 1901 (Kol. Bl. 
S. 217)**) entsprechende Anwendung. 
$ 3. Diese Verordnung tritt mit dem 1. April 1907 in Kraft. 
Berlin, den 30. März 1907. 
Der Reichskanzler. 
1.V.: Graf v. Posadowsky. 
96. Allgemeine Bestimmungen, betreffend die Vergebung von Leistungen 
und Lieferungen im Bereiche der Kolonialverwaltung, gültig vom 
1. April 1907.°*) 
(Kol. Bl. 8. 432. Reichsangeiger vom 6. Juni 1907.) 
Inhaltsübersicht. 
A. Arten der Vergebung. II. Fristen für die Vertragserfüllung. 
B. Verfahren bei Ausschreibungen. III. Bekanntmachung der Ausschrei- 
I Gegenstand der Ausschreibung. bung. 
*) D. Kol. Gesetzgeb. IV 8. 78. 
*%) D. Kol. Gesetzgeb. VI S. 292. 
*##) Die „Allgemeinen Bestimmungen* sind den Gouvernements sowie den Bezirks
	        
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