Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

V.betr.komm.Verb. D.Ostafr.30.3.1907. — Allgem. Best.,betr.Vergeb. v.Liefer. 1.4.1907. 1690 
IV. Bewerbungsfrist, III. Vertragsstrafen. 
V. Zuschlagsfrist. IV. Überwachung der Ausführung. 
VI Bedingungen für die Bewerbung V. Meinungsverschiedenbeiten. 
um Arbeiten und Lieferungen. VI. Kosten des Vertragsabschlusses,. 
VII. Eröffnung der Angebote. VII. Zeugnisse für die Unternehmer. 
YIH. Zuschlagserteilung. VIII. Rechnungslegung. 
C. Abschluß förmlicher Verträge. 
I. Form der Verträge. Anlagen: 
II. Fassung der Verträge. Bedingungen für die Bewerbung um 
D. Inhalt und Ausführung der Verträge. Arbeiten und Lieferungen. 
I. Zahlung. Vier Muster zu den in Abschnitt D vor- 
U. Sicherheitsleistung. geschriebenen Urkunden. 
  
A. Artender Vergebung. 
I. Leistungen und Lieferungen sind in der Regel öffentlich auszu- 
schreiben. 
IL Mit Ausschluß der Öffentlichkeit können zu engerer Be- 
werbung ausgeschrieben werden: 
1. Leistungen und Lieferungen, die nach ihrer Eigenart nur ein be- 
schränkter Kreis von Unternehmern in geeigneter Weise ausführt; 
2. Leistungen und Lieferungen, bezüglich deren in einer öffentlichen 
Ausschreibung ein annehmbares Ergebnis nicht erzielt worden ist; 
3. sonstige Leistungen und Lieferungen, deren überschläglicher Gesamt- 
wert (fre: Werk ohne Verpackung) rund 5000 Mark beträgt, sofern be- 
sondere Gründe für die Ausschreibung zu engerer Bewerbung vor- 
handen sind. In diesem Falle sind in der Regel mindestens drei und 
höchstens sechs Bewerber, bei deren Auswahl nach Möglichkeit zu 
wechseln ist, zur Abgabe von Angeboten aufzufordern. 
IH. Unter Ausschluß jeder Ausschreibung kann die Vergebung 
erfolgen: 
1. bei Gegenständen, deren überschläglicher Wert 
a) frei Werk ohne Verpackung den Betrag von 3000 Mark, 
b) frei Bord Schiff Seehafen einschließlich seetüchtiger, sachgemäßer 
Verpackung den Wert von 4000 Mark, 
c) frei Land Schutzgebiet den Wert von 5000 Mark nicht übersteigt; 
bei Dringlichkeit des Bedarfs; 
bei Leistungen und Lieferungen, deren Ausführung besondere Kunst- 
fertigkeit erfordert oder unter Patent- oder Musterschutz steht; 
4. bei Nachbestellung zur Ergänzung des für einen bestimmten Zweck 
ausgeschriebenen Gesamtbedarfs, sofern kein höherer Preis vereinbart 
wird als für die Hauptlieferung oder -leistung, und bei Ersatzliefe- 
rungen einzelner Teile. 
Bei der Auswahl der Unternehmer ist nach Möglichkeit zu wechseln. 
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ämtern des Inselgebiets von D. Neu-Guines mit einem R.E. des Ausw. Amts, Kol. Abt., 
v. 3. Juni 1907 zugegangen, in welchem es in Abs. 4 heißt: 
„Zu der unter A. III. 2. aufgenommenen Vorschrift, nach der die Vergebung 
„bei Dringlichkeit des Bedarfs unter Ausschluß jeder Ausschreibung erfolgen 
„kann, bemerke ich, daß die Dringlichkeit des Bedarfs jedesmal eingehend 
„zu prüfen und, falls die Beschaffung hier in die Wege geleitet werden soll, 
„ausführlich zu begründen ist. Die Beurteilung der Dringlichkeit des Bedarfs 
„bleibt dem Kaiserlichen pp. überlassen, zumal angenommen werden darf, daß 
„in absehbarer Zeit ein großer Teil der zur Zeit noch in Deutschland beschafften 
„Gegenstände im Schutzgebiete selbst, also bei eintretendem Bedarfe sofort 
. „gekauft werden kann.“ 
Vgl. ferner den BR. E. v. 9. Juli 1907, unten Nr. 179, und die Anmerkungen hierzu sowie 
den R. E. vom 10. Juli 1907, unten Nr. 180.
	        
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