Anlage I
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188 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Büdsee-Schutzgebiete.
2. Die Sicherheit kann durch 'Bürgen oder durch Pfandbestellung ge-
leistet werden.
83. Bar hinterlegtes Geld wird nicht verzinst.
4. Der Bürge hat eine schriftliche Bürgschaftserklärung nach dem
Muster der Anlage 1 auszustellen.
5. Zur Hinterlegung von Sparkassenbüchern als Sicherheit können nicht
nur Abrechnungsbücher von solchen .öffentlichen Sparkassen, die behördlich zur
Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt sind, sondern auch Abrechnungs-
bücher von anderen öffentlichen und Privatsparkassen, Banken, Kreditgenossen-
schaften und sonstigen privaten Anstalten angenommen werden. Bei der
Sicherheitsbestellung durch Abrechnungsbücher der letztgedachten Art ist jedoch
zugleich der Nachweis zu erbringen, daß die betreffenden Anstalten nach ihren
finanziellen Grundlagen und organisatorischen Einrichtungen ausreichende
Sicherheit bieten.
6. Der Unternehmer, der in das Reichs- oder Staatsschuldbuch ein-
getragene Forderungen, Depotscheine der Reichsbank oder der Königlichen
Seehandlung (Preußischen Staatsbank), oder aber Sparkassenbücher zum Pfande
bestellt, hat eine Verpfändungsurkunde auszustellen. Diese muß bei Forde-
rungen, die in das Reichsschuldbuch oder in das preußische Staatsschuldbuch
eingetragen sind, den Wortlaut der Anlage 2, bei Verpfändung von Depot-
scheinen der Reichsbank oder der Königlichen Seehandlung (Preußischen Staats-
bank) und von Sparkassenbüchern den Wortlaut der Anlage 3 haben.
7. Der Verpfänder von Depotscheinen der Reichsbank oder der König-
lichen Seehandlung (Preußischen Staatsbank) hat außerdem eine Erklärung
nach Anlage 4 in doppelter Ausfertigung beizubringen. Die Erklärungen sind,
nachdem unter die erste Ausfertigung das darunter stehende Ersuchen gesetzt
ist, an die Reichsbank oder die Seehandlung zu senden, welche die zweite Aus-
fertigung mit der entsprechenden Erklärung zurücksendet.
8. Bei Verpfändung von Sparkassenguthaben hat der Verpfänder nach-
zuweisen, daß er dem Drittschuldner (der Sparkassenverwaltung) die Ver-
pfändung angezeigt hat. Bei Verpfändung von in das Reichs- oder Staats-
schuldbuch eingetragenen Forderungen ist von ihm der Nachweis zu erbringen,
daß die Verpfändung in das Schuldbuch eingetragen ist.
9. Die Zinsscheine der Wertpapiere für denjenigen Zeitraum, während
dessen voraussichtlich die Leistung oder Lieferung noch in der Ausführung be
griffen sein wird, können in den geeigneten Fällen den Unternehmern belassen
werden.
10. Die Wertpapiere werden zum Tageskurs als Sicherheit angenommen
und sind mit den zugehörigen Zinsscheinen und Zinsscheinanweisungen zu
hinterlegen. Diejenigen Zinsscheine, welche innerhalb des auf die Hinterlegung
folgenden Jahres fällig werden, sind vom Lieferanten zurückzubehalten. Später
fällige Zinsscheine werden den Lieferanten gegen Quittung ausgehändigt, sofern
sie nicht mit der Sicherheit in Anspruch genommen werden sollen.
11. Die Sicherheitsleistung gemäß A. X. 2 kann nach dem Ermessen der
Verwaltung auch ersetzt werden:
a) durch Hinterlegung zugunsten der Verwaltung in Höhe der Sicher-
heitssumme ausgestellter, trockener oder mit Akzept versehener,
gezogener Sichtwechsel;
b) sofern die zu stellende Sicherheit den Betrag von 1000 Mark nicht
übersteigen würde, durch Einbehaltung von Abschlagszahlungen in
entsprechendem Betrage.