Vorschriften der Kol. Verw. über Lieferung, Verpackung, Versendung 1.4.1907. 189
12. Der für mehrere in einem Auftrag enthaltene Teillieferungen hinter-
legte Betrag kann ganz für jede Forderung aus jeder einzelnen Teillieferung in
Anspruch genommen werden, und ist, wenn noch eine Haftpflicht des Liefe-
ranten für eine spätere Teillieferung besteht und der hinterlegte Betrag sich
infolge einer früheren Inanspruchnahme verringert hat, auf Anfordern binnen
einer Woche in ursprünglicher Höhe zu erneuern oder zu ergänzen.
13. Die Rückgabe der Sicherheit erfolgt, sobald im Schutzgebiet fest-
gestellt und von der zuständigen Stelle daselbst berichtet worden ist, daß die
endgültige Abnahme der Lieferung oder der letzten aus dem Auftrage bewirkten
Teillieferung erfolgt ist und Ersatzansprüche nicht geltend zu machen sind.
XI. Vorläufige Abnahme.
1. Sämtliche Lieferungen sind zur vorläufigen Abnahme bereitzustellen,
wenn hierauf nicht ausdrücklich verzichtet wird.
2. Zeitpunkt und Ort für die vorläufige Abnahme sind von deutschen
Firmen dem Reichs-Kolonialamt, Berlin W., Wilhelmstraße 62 rechtzeitig mit-
zuteilen.
8. Die Lieferanten sind verpflichtet, bei der vorläufigen Abnahme persön-
lich zugegen zu sein oder sich so vertreten zu lassen, daß der Vertreter für sie
bindende Erklärungen — mündlich oder schriftlich — an Ort und Stelle ab-
zugeben berechtigt ist.
4. Der Abnahmebeamte ist nicht verpflichtet, die Vertretungsbefugnisse
der sie ausübenden Personen zu prüfen. Vielmehr sind ihre Erklärungen ohne
weiteres für den betreffenden Lieferanten bindend.
5. Wird ein bevollmächtigter Vertreter nicht entsandt, so ist der Liefe-
rant verpflichtet, die Bestandsaufnahme des von der Behörde beauftragten Ab-
nahmebeamten als rechtsgültig anzuerkennen.
6. Tagegelder und Reisekosten des Abnahmebeamten gehen zu Lasten
der Kolonialverwaltung, alle sonst durch die Abnahme entstehenden Kosten zu
Lasten des Lieferanten. Werden bei der vorläufigen Abnahme Mängel am
Material oder an der Arbeit festgestellt, oder liegen die Abnahmegegenstände zu
dem vorher vereinbarten Abnahmezeitpunkte nicht zur Abnahme bereit, so gehen
alle durch diese Vorkommnisse entstehenden Mehrkosten der vorläufigen Abnahme
zu Lasten des Lieferanten.
7. Wird eine Lieferung bei der vorläufigen Abnahme, weil nicht den
Lieferungsbedingungen entsprechend, zurückgestellt oder abgelehnt, so gehen
die hierdurch entstehenden Kosten zu Lasten des Lieferanten.
8. Die vorläufige Abnahme gilt weder als Annahme im Sinne des $ 464
noch als Abnahme oder Ablieferung im Sinne der 88 477, 638, 640 Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuches.
XU. Endgültige Abnahme.
1. Die endgültige Abnahme wird, wenn möglich, an den Landungsstellen
im Schutzgebiet (Zollstation) bewirkt. Die Abnahme soll nach Möglichkeit
unter Hinzuziehung vom Gericht bestellter Sachverständiger und unter gericht-
licher Feststellung des Tatbestandes erfolgen, wenn über die Brauchbarkeit und
Dauerfähigkeit der Ware Bedenken obwalten.
2. Die Abnahme erfolgt ohne Verzug nach Eintreffen und Entladung
der Ware.
8. Beanstandungen werden dem Lieferanten nach Eingang der Abnahme-
berichte von der Auftraggeberin mitgeteilt. Die hieraus sich ergebenden Ver-
handlungen sind ausschließlich mit der Auftraggeberin zu führen.