Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

Vorschriften der Kol. Verw. über Lieferung, Verpackung, Versendung 1.4. 1907. 191 
3. Stirbt der Unternehmer oder gerät er in Konkurs, bevor der Vertrag 
vollständig erfüllt ist, so kann die ausschreibende Behörde das Vertragsverhältnis 
ganz oder teilweise lösen. 
4. Portokosten für den nach Erteilung des Auftrags aus dem Geschäft 
entspringenden Schriftwechsel und für Geldsendungen und alle sonstigen aus 
dem Geschäft entstehenden Nebenkosten sind von dem Unternehmer zu tragen, 
soweit Gegenteiliges nicht ausdrücklich vereinbart ist oder hinsichtlich der 
„sonstigen Nebenkosten“ aus Handelsgebrauch sich ergibt. 
5. Telegramme werden gegenseitig freigemacht. 
B. Vorschriften für die Verpackung und Versendung von 
Gütern nach den deutschen Schutzgebieten. 
I. Verpackung. 
1. Auf seetüchtige sachgemäße Verpackung der anzuliefernden Gegen- 
stände, wie sie für die Lieferung von Gütern nach überseeischen Ländern üblich 
ist, ist besonderer Wert zu legen, besonders wegen der oft schwierigen Landungs- 
verhältnisse in den Häfen der Schutzgebiete und wegen der starken Bean- 
spruchung der Verpackungen. 
2. Jedem Frachtstück iet ein Verzeichnis der darin enthaltenen Sachen 
beizufügen und bei Kisten auf der Innenseite des Deckels zu befestigen. 
3. Jedes Frachtstück darf nur für ein und denselben Empfänger be- 
stimmte Gegenstände enthalten, wenn der Auftraggeber nicht ausdrücklich andere 
Anordnungen trifft. 
4. Über unverpackte Gegenstände siehe B. II. 7. 
5. Über Verpackung von Gegenständen, die vom Erfüllungsort für die 
Lieferung (frei Land Schutzgebiet) noch eine weitere Beförderung in das Innere 
des Schutzgebietes erfahren sollen, siehe B. III. 4. 
I. Bezeichnung der Frachtstücke. 
1. Jedes Frachtstück ist, soweit angängig (siehe Ziffer 4), zu versehen mit: 
a) der Firma des Lieferanten und einer vom Lieferanten zu wählenden 
Nummer, 
b) Bezeichnung des Empfängers, 
c) genauer Inhaltsangabe unter Hinzufügung des Bruttogewichts der Kiste 
und des Nettogewichts des Inhalts, 
d) dem Vermerk: Ausfuhrgut. 
Zu a) Firma und Nummer sind bei Kisten an den beiden Kopfseiten zu 
wiederholen. Für jedes einzelne Frachtstück ist eine neue Nummer zu wählen. 
2. Besteht der Inhalt aus leicht zerbrechlichen oder entzündlichen Gegen- 
ständen, so sind an den vier Längsseiten der Frachtstücke die Bezeichnungen: 
„vorsicht! Nicht werfen!“ anzubringen. 
3. Kisten mit Gegenständen, die nicht in der Nähe des Maschinenraums 
gelagert werden dürfen, erhalten an den gleichen Stellen den Vermerk: „Kühl 
zu lagern !“ 
4. Die in mindestens 5 cm hohen Buchstaben und in deutlicher, durch 
Regen nicht verwischbarer Schrift, am besten durch Brandstempel, auszuführende 
Bezeichnung eines Frachtstückes würde etwa folgendermaßen zu lauten haben:
	        
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