Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

902 Zweiter Teil, Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete. 
Abschlußvorrichtung und den Wassermesser wird eine Miete erhoben. Diese 
beträgt monatlich für eine Durchgangsweite von: 
20 Millimeter . . . . 1,50 Mark, 
25 » 20.2. 240 „ 
30 » 20.2. 280 „ 
40 » 202. 820 „ 
50 » 200. 450 „ 
75 » .. 2.0. 70  „ 
100 » . . ...690 „ 
125 » . ....123,0 „ 
Die Miete wird von dem ersten Tage des Monats an berechnet, in welchem 
die Anbringung der Abschlußvorrichtung und des Wassermessers erfolgt ist und 
sonst auch stets für volle Monate. 
Ein Wassermesser, dessen Richtigkeit angezweifelt wird, muß sowohl auf 
Antrag des Wasserabnehmers wie auf Verlangen des Hafenamtes einer Unter- 
suchung und nötigenfalls technischen Prüfung unterzogen werden. Diese 
technischen Prüfungen werden auf der Wassermesserprüfstelle des Hafenamtes 
vorgenommen; die daselbst festgestellten Ergebnisse sind sowohl für das Hafen- 
amt als auch für den Abnehmer bindend. Dem Abnehmer steht es frei, den 
technischen Prüfungen selbst beizuwohnen oder sich durch eine geeignete Person 
vertreten zu lassen. 
Stellt sich bei der Prüfung heraus, daß der Messer nicht richtig zeigt, so 
wird auf eine Abweichung bis zu 5 vH. keine Rücksicht genommen. Zeigen sich 
aber größere Abweichungen, so wird die durch den Messer in der laufenden Zabl- 
zeit zuviel angezeigte Menge dem Wasserabnehmer in Abzug gebracht, ebenso 
aber auch die zu wenig bezahlte Menge nachträglich berechnet. Hat der Wasser- 
abnehmer die Prüfung beantragt, so hat er bei einer Abweichung von weniger 
als 5 vH. die Kosten der Prüfung und des Wiedereinbaues des Wassermessers 
zu tragen. 
$ 4. Die Grundstücksbesitzer dürfen weder selbst noch durch Beauftragte 
irgendwelche Arbeiten, Änderungen usw. an den Zuleitungen oder dem Woasser- 
messer vornehmen und sind für alle denselben zugefügten Beschädigungen, 
namentlich des Wassermessers, haftbar. 
85. Für die Herstellung und Unterhaltung der Privatleitung hat der 
Grundstückseigentümer selbst zu sorgen. 
8 6. Das Öffnen und Schließen der Absperrvorrichtung ist nur dem 
Personal des Hafenamtes oder des vom Hafenamt mit den Wasserleitungs- 
arbeiten betrauten Unternehmers gestattet. Der Durchmesser der Zuleitungen 
und die Größe des Wassermessers wird vom Hafenamt in jedem Falle bestimmt. 
Wird infolge späterer größerer Ansprüche an die Zuleitung eine Änderung der- 
selben notwendig, so hat der Antragsteller auch die hieraus entstehenden Kosten 
zu tragen. 
8 7. Der Wasserzins beträgt 40 Pfg. für 1000 Liter und ist mitsamt der 
Miete für die Abschlußvorrichtung und Wassermesser am. Schlusse eines jeden 
Kalendervierteljahres an die Kaiserliche Bezirkskasse in Swakopmund zu ent- 
richten, Die Höhe des Mindestsatzes des Wasserzinses beträgt 3 M. pro 
Vierteljahr. 
8 8. Wenn eine Leitung vorübergehend ohne Wassermesser in Benutzung 
gewesen ist, so wird für diesen Zeitraum behufs Ermittlung des Wasser- 
verbrauchs eine Pauschmenge nach dem voraufgegangenen oder nachfolgenden
	        
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