902 Zweiter Teil, Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.
Abschlußvorrichtung und den Wassermesser wird eine Miete erhoben. Diese
beträgt monatlich für eine Durchgangsweite von:
20 Millimeter . . . . 1,50 Mark,
25 » 20.2. 240 „
30 » 20.2. 280 „
40 » 202. 820 „
50 » 200. 450 „
75 » .. 2.0. 70 „
100 » . . ...690 „
125 » . ....123,0 „
Die Miete wird von dem ersten Tage des Monats an berechnet, in welchem
die Anbringung der Abschlußvorrichtung und des Wassermessers erfolgt ist und
sonst auch stets für volle Monate.
Ein Wassermesser, dessen Richtigkeit angezweifelt wird, muß sowohl auf
Antrag des Wasserabnehmers wie auf Verlangen des Hafenamtes einer Unter-
suchung und nötigenfalls technischen Prüfung unterzogen werden. Diese
technischen Prüfungen werden auf der Wassermesserprüfstelle des Hafenamtes
vorgenommen; die daselbst festgestellten Ergebnisse sind sowohl für das Hafen-
amt als auch für den Abnehmer bindend. Dem Abnehmer steht es frei, den
technischen Prüfungen selbst beizuwohnen oder sich durch eine geeignete Person
vertreten zu lassen.
Stellt sich bei der Prüfung heraus, daß der Messer nicht richtig zeigt, so
wird auf eine Abweichung bis zu 5 vH. keine Rücksicht genommen. Zeigen sich
aber größere Abweichungen, so wird die durch den Messer in der laufenden Zabl-
zeit zuviel angezeigte Menge dem Wasserabnehmer in Abzug gebracht, ebenso
aber auch die zu wenig bezahlte Menge nachträglich berechnet. Hat der Wasser-
abnehmer die Prüfung beantragt, so hat er bei einer Abweichung von weniger
als 5 vH. die Kosten der Prüfung und des Wiedereinbaues des Wassermessers
zu tragen.
$ 4. Die Grundstücksbesitzer dürfen weder selbst noch durch Beauftragte
irgendwelche Arbeiten, Änderungen usw. an den Zuleitungen oder dem Woasser-
messer vornehmen und sind für alle denselben zugefügten Beschädigungen,
namentlich des Wassermessers, haftbar.
85. Für die Herstellung und Unterhaltung der Privatleitung hat der
Grundstückseigentümer selbst zu sorgen.
8 6. Das Öffnen und Schließen der Absperrvorrichtung ist nur dem
Personal des Hafenamtes oder des vom Hafenamt mit den Wasserleitungs-
arbeiten betrauten Unternehmers gestattet. Der Durchmesser der Zuleitungen
und die Größe des Wassermessers wird vom Hafenamt in jedem Falle bestimmt.
Wird infolge späterer größerer Ansprüche an die Zuleitung eine Änderung der-
selben notwendig, so hat der Antragsteller auch die hieraus entstehenden Kosten
zu tragen.
8 7. Der Wasserzins beträgt 40 Pfg. für 1000 Liter und ist mitsamt der
Miete für die Abschlußvorrichtung und Wassermesser am. Schlusse eines jeden
Kalendervierteljahres an die Kaiserliche Bezirkskasse in Swakopmund zu ent-
richten, Die Höhe des Mindestsatzes des Wasserzinses beträgt 3 M. pro
Vierteljahr.
8 8. Wenn eine Leitung vorübergehend ohne Wassermesser in Benutzung
gewesen ist, so wird für diesen Zeitraum behufs Ermittlung des Wasser-
verbrauchs eine Pauschmenge nach dem voraufgegangenen oder nachfolgenden