Gesetz, betr. die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts-Etat f. d. Schutzgebiete. 3
Norwegen, den Niederlanden, Portugal und den portugiesischen Kolonien, Ru-
mänien, Serbien, Schweden, der Schweiz, der Türkei und Uruguay. Vom
%6. Mai 1906.
(Reichs-Gesetzbl. 1907 S. 710)
Die Verträge bzw. Übereinkommen nebst den Schlußprotokollen sind rati-
fziert worden. Die Übergabe der Ratifikationsurkunden hat in Rom statt-
gefunden. Die Verträge usw. sind am 1. Oktober 1907 in Kraft getreten.
1907.
2. Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts-
Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1906.
Vom 16. März 1907.
(Reichs-Gesetzbl. 8. 70.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen usw.
rerordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Etat der Schutz-——
gebiete auf das Rechnungsjahr 1906 wird in Einnahme und Ausgabe
für das Südwestafrikanische Schutzgebiet auf 29220 000 Mark fest-
gestellt
und tritt dem Etat der Schutzgebiete für 1906 hinzu.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei-
gedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 16. März 1907.
Wilhelm.
Fürst v. Bülow.
Nachtrag
zum Haushalts-Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1906.
. 4f . Für das
Kapitel! Titel Ausgabe und Einnahme Rech og yahr
treten hinzu
— Mark
IV. Südwestafrikanisches Schutzgebiet.
1. Ausgabe.
II. Einmalige Ausgaben.
2. 10. | Ausgaben aus Anlaß des Eingeborenenaufstandes . . . | 29220 000
2. Einnahme.
2 | — [| Reichszuschuß . . . 2. 2 2 2 22.222020. | 29220000 _
Summe der Ausgabe . . . . | 29220 000
Summe der Einnahme . . . . | 29220 000
m —
Berlin im Schlofs, den 16. März 1907.
Wilhelm.
Fürst v. Bülow. 1*