Beschluß d. Bundesrats, betr. d. Kol. Ges. „Debundscha-Pflanzung“. 11.4.1907. 9213
sammlung, sofern aber dieser Tag ein Sonntag oder staatlich anerkannter Feier-
tag ist, spätestens an dem diesem vorangehenden Werktage erlassen werden.
Mängel der Form und Frist der Berufung gelten als geheilt, sofern sämtliche
Anteile in der Hauptversammlung vertreten sind und die Mängel nicht von einem
anwesenden Mitgliede ausdrücklich gerügt werden.
Im Handelsregister eingetragene Firmen, welche Mitglieder sind, werden
durch eine der nach dem Handelsregister zu ihrer Vertretung befugten Personen
in der Hauptversammlung vertreten, auch wenn sonst diese nach der Eintragung
im Handelsregister nur gemeinschaftlich mit einer anderen Person zur Ver-
tretung befugt ist.
Ein Mitglied kann, soweit nicht gesetzliche Vertretung oder Vertretung
durch einen Handlungsbevollmächtigten oder die Vertretung von Ehefrauen
durch ihre Ehemänner und von Witwen durch ihre volljährigen Söhne in Frage
kommt, durch jeden Dritten in der Hauptversammlung vertreten werden. Die
Vollmacht bedarf der schriftlichen Form. Sie ist spätestens am Tage der Haupt-
versammlung dem Vorstande zur Prüfung vorzulegen.
$ 85. Nach Vollzahlung der Anteile können nur solche Mitglieder in der
Hauptversammlung das Stimmrecht ausüben, deren Anteile auf den Namen um-
geschrieben und in das Stammbuch der Gesellschaft eingetragen sind (8 13 Abs. 2)
oder welche ihre auf den Inhaber lautenden Anteilscheine spätestens am dritten
Tage vor dem Tage der Hauptversammlung bis 4 Uhr nachmittags, sofern aber
dieser Tag ein Sonntag oder staatlich anerkannter Feiertag ist, spätestens an dem
diesem vorangehenden Werktage bei dem Vorstande oder bei anderen vom Auf-
sichtsrat zu bestimmenden und in der öffentlichen Bekanntmachung zu bezeich-
nenden Stellen unter Beifügung eines doppelt ausgefertigten, zahlenmäßig ge-
ordneten Verzeichnisses der Nummern der Anteilscheine hinterlegt haben und
die Anteilscheine bis zur Beendigung der Hauptversammlung daselbst belassen.
In gleicher Weise können statt der Anteilscheine von der Reichsbank oder einem
deutschen Notar ausgestellte Depotscheine hinterlegt werden.
$ 36. In der Hauptversammlung berechtigt jeder Anteil zu einer Stimme.
8 37. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des
Aufsichtsrats oder im Falle sciner Verhinderung sein Stellvertreter oder, wenn
auch dieser verhindert ist, ein. anderes der anwesenden Mitglieder des Aufsichts-
rats, von denen immer das an Jahren älteste Mitglied vor den übrigen das Vor-
recht zur Übernahme des Vorsitzes hat. Der Vorsitzende leitet die Verhand-
lungen, bestimmt die Reihenfolge der Gegenstände der Tagesordnung sowie die
Art der Abstimmung und ernennt die Stimmmzähler.
Über Gegenstände, welche nicht auf die Tagesordnung gesetzt worden sind,
können Beschlüsse nicht gefaßt werden; hiervon ist Jedoch der Beschluß über den
in einer Hauptversammlung gestellten Antrag auf Berufung einer außerordent-
lichen Hauptversammlung ausgenommen.
Mitglieder, welche in der Hauptversammlung zusammen mindestens den
zwanzigsten Teil des Gesamtbetrages der Stimmen zu führen berechtigt sind,
können in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe verlangen, dab Gegenstände,
die zur Zuständigkeit der Hauptversammlung gehören, zur Beschlußfassung an-
gekündigt werden. Diese Gegenstände sind auf die Tagesordnung der nächsten
Hauptversammlung zu setzen.
Wird das Verlangen nach erfolgter Einberufung der Hauptversammlung
gestellt, so müssen solche Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung mindestens
eine Woche vor dem Tage der Hauptversammlung bei dem Vorstande eingereicht