Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

914 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete. 
sein. Sie sind alsdann nachträglich auf die Tagesordnung der anberaumten 
Hauptversammlung zu setzen, und es ist dies mindestens am vierten Tage vor 
dem Tage der Hauptversammlung, sofern dieser Tag ein Sonntag oder staatlich 
anerkannter Feiertag ist, am nächstvorhergehenden Werktage bekannt zu machen. 
$ 38. Jeder Gesellschafter, der im Stammbuch (8 13 Abs. 2) eingetragen 
ist oder einen Anteilschein bei der Gesellschaft hinterlegt, kann verlangen, daß 
ihm auf seine Kosten die Berufung zur Hauptversammlung und die Tages- 
ordnung, sobald deren öffentliche Bekanntmachung erfolgt, durch eingeschrie- 
benen Brief besonders mitgeteilt wird. Die gleiche Mitteilung kann er auf seine 
Kosten über die in der Hauptversammlung gefaßten Beschlüsse verlangen. 
8 39. In jedem Jahre findet eine ordentliche Hauptversammlung vor Ab- 
lauf des Monats Juni statt. Eine außerordentliche Hauptversammlung wird 
berufen, sooft es im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist. Sie muß unver- 
züglich gemäß den Bestimmungen des $ 34 Abs. 1 berufen werden: 
1. wenn von einer Hauptversammlung ein dahingehender Beschluß ge- 
faßt ist ($ 37 Abs. 2); 
9. wenn Mitglieder, deren Anteile zusammen den 20. Teil des Grund- 
kapitals erreichen, und welche diese Anteile bei dem Vorstande hinter- 
legt haben, die Einberufung fordern und dem Vorstande zur Vorlage 
an die Hauptversammlung einen schriftlichen Antrag einreichen, dessen 
Gegenstand innerhalb der Zuständigkeit der Hauptversammlung liegt; 
3. wenn die Abänderung des Gegenstandes des Unternehmens, die Auf- 
lösung der Gesellschaft oder die Verwertung des Gesellschaftsver- 
mögens durch Veräußerung des Vermögens im ganzen beschlossen 
werden soll. 
8 40. In der ordentlichen Hauptversammlung werden der Geschäfts- 
bericht des Vorstandes und die Bemerkungen des Aufsichtsrats über den Ab- 
schluß des abgelaufenen Rechnungsjahres zur Erörterung gebracht. Alsdann 
wird über die Genehmigung des Abschlusses und über die Vorschläge über die 
Verteilung eines Reingewinns Beschluß gefaßt. Sodann werden die fälligen 
Wahlen vollzogen. 
Die Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung mit dem Geschäftsberichte 
des Vorstandes und den Bemerkungen des Aufsichtsrats muß während zwei 
Wochen vor der Versammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Ein- 
sicht eines Jeden Mitgliedes ausgelegt werden. 
Die Hauptversammlung ist berechtigt, wenn die Bilanz nicht sogleich 
genehmigt wird, einen Ausschuß zur Nachprüfung zu ernennen. 
Die Hauptversammlung ist ferner berechtigt, über die Geltendmachung 
von Ansprüchen der Gesellschaft aus der Verantwortlichkeit der Mitglieder des 
Vorstandes oder der Mitglieder des Aufsichtsrats und über die zu diesem Zwecke 
einzuleitenden Schritte Beschlüsse zu fassen und zu deren Ausführung bevoll- 
mächtigte Vertreter zu wählen. Ansprüche dieser Art müssen geltend gemacht 
werden, wenn es in der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit be- 
schlossen oder von einer Minderheit, die mindestens den zehnten Teil des Grund- 
kapitals vertritt, verlangt wird. Die Ansprüche verjähren in fünf Jahren von 
der den Anspruch begründeten Handlung oder Unterlassung an. 
Ist die Geltendmachung des Anspruchs von der Minderheit verlangt, so 
können die von ihr bezeichneten Personen durch das Gericht als deren Vertreter 
zur Führung des Rechtsstreits bestellt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.