Beschluß d. Bundesrats, betr. d. Kol. Ges. „Debundscha-Pflanzung“ 11.4.1907. 215
$ 41. Die Hauptversammlung beschließt ferner über Abänderungen und
Ergänzungen der Satzungen.
$ 42. Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen der Mehrheit der
bei der Abstimmung abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit). Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Die Abänderung des Gegenstandes des Unternehmens, die Auflösung der
Gesellschaft, die Verwertung des Gesellschaftsvermögens durch Veräußerung
des Vermögens im ganzen sowie die Herabsetzung des Grundkapitale bedarf einer
Vertretung von mindestens drei Vierteln des Gesellschaftskapitals in der Ver-
sammlung sowie einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der in der Ver-
sammlung vertretenen Geschäftsanteile.
Falls in der Versammlung drei Viertel-des Grundkapitals nicht vertreten
sind, wird innerhalb sechs Wochen eine zweite Hauptversammlung einberufen,
welche in jedem Falle beschlußfähig ist. Bei der Einberufung der zweiten Haupt-
versammlung ist auf diesen Umstand besonders hinzuweisen. Auch hier ist eine
Stimmenmehrheit von zwei Dritteln zur Gültigkeit der Beschlüsse erforderlich.
Sonstige Abänderungen und Ergänzungen der Satzungen bedürfen eben-
falls einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der bei der Abstimmung ab-
gegebenen Stimmen.
Die Wahlen finden, sofern sie nicht durch Zuruf einstimmig erfolgen,
mittels Abgabe von Stimmzetteln nach einfacher Stimmenmehrheit statt. Ist
diese bei der ersten Wahlhandlung nicht zu erreichen, so findet eine engere Wahl
unter denjenigen statt, welchen die beiden höchsten Stimmenzahlen zugefallen
sind. Bei gleicher Stimmenzahl in der engeren Wahl entscheidet das Los.
& 43. Ergibt sich bei der Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischen-
bilanz, daß die Hälfte des Grundkapitals verloren ist, so ist unverzüglich eine
Hauptversammlung zu berufen und dieser davon Anzeige zu machen. Glaubt der
Vorstand, daß die Voraussetzung der vorstehenden Bestimmungen vorliegt, so
hat er unverzüglich die Berufung einer Aufsichtsratsitzung zu beantragen.
8 44. Das Protokoll der Hauptversammlung wird von einem Notar auf-
genommen und ist von dem Vorsitzenden und den Stimmzählern zu unterzeichnen.
In dasselbe werden nur die Ergebnisse der Verhandlungen aufgenommen.
5. Auflösung und Herabsetzung des Grundkapitals.
8 45. Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt:
1. auf Beschluß der Hauptversammlung; |
2. bei Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft;
3. wenn die Zahl der Mitglieder auf weniger als drei herabsinkt.
8 46. Für die Liquidation gelten die Vorschriften der $$ 48 und 49 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Der nach Tilgung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft verbleibende Be-
trag wird den Mitgliedern nach Verhältnis ihrer Einlagen ausgezahlt.
8 47. Die Verteilung darf nicht eher vollzogen werden, als nach Ablauf
eines Jahres, von dem Tage an gerechnet, an welchem die Auflösung der Gesell-
schaft unter Aufforderung der Gläubiger, sich bei ihr zu melden, im Deutschen
Reichsanzeiger bekannt gemacht worden ist. Bekannte Gläubiger sind auch dann
zu befriedigen, wenn sie sich nicht. melden. Im übrigen wird nach $ 52 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs verfahren.
8 48. Auf Grund einer Herabsetzung des Grundkapitals dürfen Zahlungen
an die Mitglieder der Gesellschaft nicht eher erfolgen, als nach Ablauf eines