Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

216 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete. 
Jahres, von dem Tage an gerechnet, an welchem der Beschluß auf Herabsetzung 
des Grundkapitals unter Aufforderung der Gläubiger der Gesellschaft, sich bei 
ihr zu melden, im Reichsanzeiger bekannt gemacht ist, und nachdem die Gläu- 
biger, die sich gemeldet haben, befriedigt oder sichergestellt sind. Eine durch 
Herabsetzung des Grundkapitals bezweckte Befreiung der Mitglieder von der 
Verpflichtung zur Leistung von Einzahlungen auf die von ihnen übernommenen 
Anteile tritt nicht vor dem bezeichneten Zeitpunkte in Wirksamkeit. 
8 49. Bis zur Beendigung der Liquidation verbleibt es bei der bisherigen 
Organisation der Gesellschaft. 
6. Aufsichtsbehörde. 
8 50. Die Aufsicht über die Gesellschaft wird von dem Reichskanzler 
(Auswärtiges Amt, Kolonial-Abteilung) geführt, der zu diesem Behufe einen oder 
mehrere Kommissare bestellen wird. Die Kommissare sind berechtigt, auf Kosten 
der Gesellschaft an den Sitzungen des Aufsichtsrats und an den Hauptversamm- 
lungen teilzunehmen, die Aufnahme bestimmter Gegenstände in die Tages- 
ordnung der Hauptversammlungen (ordentlichen wie außerordentlichen) sowie 
von dem Vorstande oder dem Aufsichtsrate jederzeit Berichterstattung über die 
Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen, auch deren Bücher und Schriften 
einzusehen, oder durch einen Bevollmächtigten einsehen zu lassen, oder — gleich- 
falls auf Kosten der Gesellschaft — eine Revision der Geschäftsführung durch 
einen oder mehrere Sachverständige anzuordnen, sowie auf Kosten der Gesell- 
schaft, wenn dem Verlangen dazu berechtigter Mitglieder der Gesellschaft auf 
Berufung der Hauptversammlung gemäß $ 39 Nr. 2 nicht entsprochen wird, oder 
aus sonstigen wichtigen Gründen eine Sitzung des Aufsichtsrats oder eine außer- 
ordentliche Hauptversammlung zu berufen. 
$ 51. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, daß die Geschäftsführung der 
Gesellschaft im Einklange mit den gesetzlichen Vorschriften und den Bestim- 
mungen der Satzungen erfolgt. Die Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist er- 
forderlich: 
1. zur Aufnahme von Anleihen und zur Ausgabe von Schuldrer- 
schreibungen; 
2. zu allen Abänderungen oder Ergänzungen der Satzungen, zur Auf- 
lösung des.Unternehmens sowie zur Verwertung des Gesellschaftsver- 
mögens durch Veräußerung im ganzen. 
Wird vom Aufsichtsrat eine Erhöhung des Grundkapitals gemäß $ 8 Ab- 
satz 1 beschlossen, so hat er von diesem Beschlusse der Aufsichtsbehörde Anzeige 
zu erstatten. 
7. Übergangsbestimmungen. 
8 52. Unmittelbar nach der notariellen Vollziehung des Gesellschafts- 
vertrages konstituieren sich die anwesenden bzw. vertretenen Gesellschafter ohne 
weitere Formalitäten als erste Hauptversammlung, um insbesondere die Mit- 
glieder des Aufsichtsrats zu wählen. Dieser hat alsbald die Genehmigung des 
Gesellschaftsvertrages beim Reichskanzler (Auswärtiges Amt, Kolonial-Abtei- 
lung) und die im Schutzgebietsgesetz vorgesehene Verleihung der Rechtsfähigkeit 
durch den Bundesrat nachzusuchen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, Ab 
änderungen oder Ergänzungen dieser Satzungen, welche etwa von der Aufsichts- 
behörde gefordert werden könnten, rechtsgültig vorzunehmen.
	        
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