918 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.
die Beteiligung mindestens einen Monat betragen hat oder die Teilnahme an
einem Gefecht vorliegt.
Im übrigen findet Meine Ordre vom 12. Oktober 1905 sinngemäße An-
wendung.
Berlin, den 12. April 1907.
Wilhelm I. R.
An den Reichskanzler (Oberkommando der Schutztruppen).
115. Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betreffend die Sperrung
unruhiger oder noch nicht verkehrsreifer Gebiete im Schutzgebiete
Kamerun. Vom 13. April 1907.*)
(Kol. Bl, 8. 606.)
Auf Grund des $ 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 190
S. 813) in Verbindung mit $ 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. Sep-
tember 1903 (Kol. Bl. S. 509) und mit $$ 20 und 34 der Kaiserlichen Verordnung,
betreffend Zwangs- und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden in den Schutz-
gebieten Afrikas und der Südsee, vom 14. Juli 1905 (Reichs-Gesetzbl. S. 117)
wird hierdurch verordnet, was folgt:
$ 1. Durch öffentliche Bekanntmachung des Gouverneurs können be-
stimmte, ihrer Lage und ihren Grenzen nach näher bezeichnete Teile des Schutz-
gebietes, deren eingeborene Bevölkerung für die unbeschränkte Aufnahme des
öffentlichen Verkehrs nicht reif oder zeitweise nicht geeignet erscheint, als ge-
sperrtes Gebiet erklärt werden.**)
Die Bekanntmachung kann, wenn die öffentliche Sicherheit und Rube
dringend gefährdet erscheint, von der örtlichen Verwaltungsbehörde vorläufig
bis zur Bestätigung durch den Gouverneur erlassen werden.
In den gesperrten Landesteilen unterliegt der Verkehr einer Beschränkung
nach Maßgabe folgender Vorschriften:
$ 2. Nichteingeborenen und Angehörigen anderer als der in dem ge-
sperrten Gebiet ansässigen farbigen Stämme ist der Aufenthalt in dem als ge-
sperrt erklärten Gebiete nur nach persönlicher Einholung einer schriftlichen Er-
laubnis der für diesen Landesteil zuständigen Verwaltungsbehörde gestattet.
Hat die Verwaltungsbehörde ihren Sitz innerhalb der Grenzen des ge-
sperrten Gebietes, so ist der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis vor dem Be-
treten der Landschaft auf schriftlichem Wege anzubringen, es sei denn, daß die
Benutzung eines Öffentlichen Weges zum Sitze der Verwaltungsbehörde in der
Bekanntmachung ($ 1) freigegeben ist.
8 3. Diejenigen Nichteingeborenen und Angehörigen anderer als der in
dem gesperrten Gebiet ansässigen farbigen Stämme, welche sich bei Erlaß der
Bekanntmachung ($ 1) in dem gesperrten Gebiet aufhalten, haben die Erlaubnis
($ 2) unverzüglich einzuholen, widrigenfalls die örtliche Verwaltungsbehörde ihre
sofortige Entfernung aus dem gesperrten Gebiete zu verfügen befugt ist.
Die örtliche Verwaltungsbehörde kann bei Weißen auf Antrag von einer
persönlichen Einholung der Erlaubnis absehen.
*) Vgl. hierzu den R. E. des Gouverneurs vom 18. April 1907, unten Nr. 122, sowie
die Zusatz-V. v. 19. November 1907, unten Nr. 283.
#%*) Vgl. die Bekanntmachungen v. 12. u. 19. Oktober 1907, unten Nr. 257 u. 266.