220 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Büdsee-Schutzgebiete.
Verfällt die Sicherheit auf Grund einer Schadensersatzpflicht gemäß $ ',
so wird hierdurch die Pflicht zum Ersatze eines die geleistete Sicherheit über-
steigenden Schadens nicht berührt.
& 9. Die Erteilung der Erlaubnis erfolgt widerruflich und außer dem Falle
der festen Niederlassung nur auf bestimmte Zeit. Ihre Geltungsdauer kann auf
den vor ihrem Ablauf gestellten Antrag auf bestimmte Zeit verlängert werden.
8 10. Die Erlaubnis ist zu versagen und die erteilte Erlaubnis zu wider-
rufen, wenn dies nach freiem Ermessen behufs Aufrechterhaltung der öffen!-
lichen Sicherheit und Ruhe in dem gesperrten Gebiete erforderlich erscheint.
$ 11. Durch die Erlaubnis (88 2, 3) wird eine obrigkeitliche Gewähr-
leistung für die Sicherheit der in dem gesperrten Gebiete sich aufhaltenden Per-
sonen und ihres Eigentums nicht begründet.
$ 12. Die Vorschriften der $$ 2 bis 10 finden keine Anwendung auf Be-
amte, Militärpersonen und farbige Angehörige der Schutz- und Polizeitruppe bei
der Verrichtung ihres Dienstes.
8 13. Die in den $8 17, 19 der Kaiserlichen Verordnung, betr. Zwangs-
und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden in den Schutzgebieten Afrikas
und der Südsee, vom 14. Juli 1905 (Reichs-Gesetzbl. S. 717) vorgesehenen zwei-
wöchigen Fristen für die Beschwerde an den Gouverneur und für den Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden für die Zwecke dieser Verordnung
auf drei Monate verlängert. Den Vorschriften der bezeichneten Kaiserlichen
Verordnung sind in den Grenzen der gegenwärtigen Verordnung die Einge-
borenen gleich den Nichteingeborenen unterworfen.
$ 14. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der 88 2, 3 werden gegen-
über Nichteingeborenen mit Geldstrafe bis 500 Mark (fünfhundert Mark), an
deren Stelle im Nichtbeitreibungsfalle Haft tritt, im Wiederholungsfalle mit
Geldstrafe bis zu 3000 Mark (dreitausend Mark) allein oder in Verbindung mit
Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
Nichteingeborene, die im Wiederholungsfalle mit Freiheitsstrafe bestraft
worden sind, haben außerdem die polizeiliche Beschränkung ihres Aufenthalts
oder die Ausweisung aus dem Schutzgebiet zu gewärtigen.
$ 15. Nichteingeborene, die den Vorschriften dieser Verordnung zuwider
einer amtlichen Aufforderung, sich mit den ihnen zur Dienstleistung verpflich-
teten Eingeborenen aus dem gesperrten Gebiet zu entfernen, binnen der in der
Aufforderung gesetzten Frist nicht Folge leisten, haben ihre und der Ein-
geborenen zwangsweise Entfernung zu gewärtigen und werden mit Gefängnis
nicht unter einem Monat sowie mit Geldstrafe bis zu 3000 Mark bestraft.
8 16. Nichteingeborene, die einem zuständigen Beamten oder einer zu-
ständigen Behörde die in dieser Verordnung oder zu deren Ausführung vorge-
schriebenen Angaben verweigern oder in Angelegenheiten, auf welche sich dies
Verordnung bezieht, wissentlich unrichtige Angaben machen, werden mit Geld-
strafe bis zu 100 Mark (hundert Mark) oder mit Haft bestraft, sofern nicht nach
den allgemeinen Strafgesetzen auf eine härtere Strafe zu erkennen ist.
$ 17. Eingeborene, die dieser Verordnung oder den im Anschluß an sie
erlassenen behördlichen Anordnungen zuwiderhandeln, werden nach Maßgale
der Verfügung des Reichskanzlers vom 22. April 1896 (Kol. Bl. S. 241)*) bestraft.
Die entgegen den Vorschriften dieser Verordnung bei ihnen vorgefundenen
Feuerwaffen und der Schießbedarf können eingezogen werden.
*) D. Kol. Gesetzgeb. II 8. 215.