Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

292 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete. 
Die Schonzeit für die der genannten Verordnung unterliegenden Anti- 
lopen und Gazellen, insbesondere Kudus, Elands, Hartebeester, Gemsböcke, 
Bastardhartebeester, Bastardgemsböcke, Wildebeester, Riedböcke usw., soweit 
nicht die Jagd auf dieselben nach $ 3 Ziffer e derselben Verordnung überhaupt 
verboten ist, wird auf die Zeit vom 1. August bis 28. Februar, für Straußen- 
hähne auf die Zeit vom 1. September bis 30. Juni hiermit festgesetzt. 
Grootfontein, den 15. April 1907. 
Der Kaiserliche Bezirksamtmann. 
v. Eschstruth. 
118. Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betreffend Abänderung 
des Zolltarifs vom 5. Oktober 1904 und Erhebung eines Ausfuhrzolles 
von Elfenbein. Vom 15. April 1907. 
(Kol. Bl. 8. 655.) 
Auf Grund des $ 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1% 
S. 813) in Verbindung mit $ 5 der Verfügung des Reichskanzlers, betreffen! 
das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der 
Südsee, vom 27. September 1903 wird verordnet, was folgt: 
8 1. Der der Verordnung vom 5. Oktober 1904, betreffend den Zolltarif,*) 
als Anlage beigegebene Tarif der Einfuhrzölle erhält folgende Fassung: 
1. Spirituosen mit Ausnalıme von Wein, Schaumwein und Bier: 
a) unversetzte Spirituosen im Werte von weniger als 1 Mark 
für das Liter: Rum, Genever, Spiritus und sonstige alkohol- 
haltige Flüssigkeiten, welche weder süß, noch mit einer 
Substanz gemischt sind, durch welche die Feststellung des 
Alkoholgehalts durch das Alkoholometer verhindert ist, mit 
einem Alkoholgehalt bis einschließlich 50% Tralles, das 
Liter . . .. . 1,00 Mark, 
Zuschlag für jedes Prozent Alkoholgehalt mehr“ 0. 0,05  „ 
b) versetzte Spirituosen im Werte von weniger als 1 Mark 
für das Liter: Rum, Genever, Spiritus und sonstige alkohol- 
haltige Flüssigkeiten, welche gesüßt sind oder Zusätze ent- 
halten, welche die Feststellung des Alkoholgehalts durch 
das Alkoholometer verhindern, das Liter . . . 125 ,. 
c) Spirituosen im Werte von 1 Mark und mehr für das Liter 
in Flaschen mit einem Inhalt bis zu 0,50 Liter, die Flasche 0,75 . 
in Flaschen mit 0,50 bis 1 Liter Inhalt, die Flasche . . . 150  . 
in Gebinden von mehr als 1 Liter Inhalt, das Liter . . 2,00 
2. Schaumwein: 
in Flaschen mit einem Inhalt bis zu 0,50 Liter, die Flasche 0,50 „ 
in Flaschen mit 0,50 Liter bis 1 Liter Inhalt die Flasche . . 1,00 . 
in Gebinden von mehr als 1 Liter Inhalt, das Liter . . . 130 „ 
8 Bier: 
in Flaschen mit einem Inhalt bis zu 0,50 Liter, die Flasche 0,05 „ 
in Flaschen mit 0,50 bis 1 Liter Inhalt, die Flasche . . . 0,10 „ 
in Gebinden von mehr als 1 Liter Inhalt, das Liter . . . 0,13 . 
*) D. Kol. Gesetzgeb. 1904 S. 235.
	        
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