Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

Kamerun, Zolltarifabänderung 15.4.1907. — Desgl., Wohnungssteuer 15.4.1907. 293 
4. Feuerwaffen jeder Gattung,-das Stück . . . 2. 2 2.2... 2,50 Mark, 
5. Pulver, gewöhnliches und anderes, das Kilogramm . . . . . 050 „ 
6. Salz, die Tonne . . . nen... 2000  „ 
1. Tabak, unverarbeiteter, das Kilogramm een... 050 „ 
8. Zigarren, das Tausend . . . . >22 2 2 22 ..210,00 „ 
9. Zigaretten und Zigarillos, das Tausend .. . . .. 2,00 
10. Alle übrigen Gegenstände, soweit sie nicht ausdrücklich für zollfrei erklärt 
sind, 10 % vom Wert. 
Die dem Zolltarif vom 5. Oktober 1904 beigegebene Freiliste bleibt 
unverändert. 
$ 2. Die Ausfuhr von Elfenbein unterliegt einem Zolle von 2,00 Mark 
für das Kilogramm. 
Auf die Ausfuhr von Elfenbein finden die für die Ausfuhr von Gummi 
erlassenen Vorschriften sinngemäße Anwendung. 
$ 3. Diese Verordnung tritt am 20. April 1907 in Kraft. 
Buea, den 15. April 1907. 
Der stellvertretende @ouverneur. 
Gleim. 
119. Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betreffend die Erhebung 
einer Wohnungssteuer im Schutzgebiet Kamerun. Vom 15. April 1907. 
(Kol. B1. 1908 8.52.) 
Auf Grund des 8 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 
S. 813) in Verbindung mit $ 5 der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend 
das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der 
Südsee, vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird hiermit unter Aufhebung 
der Verordnung, betreffend Erhebung einer Kopfsteuer im Verwaltungsbezirke 
Duala, vom 16. Mai 1903*) für das Schutzgebiet verordnet, was folgt: 
8 1. Soweit der friedliche Machtbereich der lokalen Verwaltungsbehörden 
reicht, unterliegt Jede zum dauernden Aufenthalte von Menschen bestimmte Be- 
hausung einer Wohnungssteuer. 
Befinden sich in der Behausung mehrere selbständige Haushalte, so unter- 
liegt jeder einzelne Haushalt der Steuer. 
& 2. Steuerpflichtig ist der Eigentümer, neben dem jeder Bewohner, der 
einen selbständigen Haushalt führt, für den auf seinen Haushalt entfallenden 
Betrag als Gesamtschuldner haftet. 
8 3. Die Steuer wird nicht erhoben für Behausungen: 
1. die im Eigentum des Landes- oder Reichsfiskus stehen, 
2. die ausschließlich dem Gottesdienst und Religionsübungen dienen, 
3. die Erziehungs- und Unterrichtszwecken oder farbigen Missions- 
lehrern als Wohnung dienen, 
4. die sanitären Zwecken dienen, 
5. die als Wohnung lediglich für farbige Diener, Handwerker und 
Arbeiter auf Grundstücken der Arbeitgeber dienen. 
Die Steuer wird desgleichen nicht erhoben, wenn der Steuerpflichtige nicht 
erwerbefähig ist. 
  
*) D. Kol. Gesetzgeb. 1903 S. 113.
	        
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