Kamerun, Zolltarifabänderung 15.4.1907. — Desgl., Wohnungssteuer 15.4.1907. 293
4. Feuerwaffen jeder Gattung,-das Stück . . . 2. 2 2.2... 2,50 Mark,
5. Pulver, gewöhnliches und anderes, das Kilogramm . . . . . 050 „
6. Salz, die Tonne . . . nen... 2000 „
1. Tabak, unverarbeiteter, das Kilogramm een... 050 „
8. Zigarren, das Tausend . . . . >22 2 2 22 ..210,00 „
9. Zigaretten und Zigarillos, das Tausend .. . . .. 2,00
10. Alle übrigen Gegenstände, soweit sie nicht ausdrücklich für zollfrei erklärt
sind, 10 % vom Wert.
Die dem Zolltarif vom 5. Oktober 1904 beigegebene Freiliste bleibt
unverändert.
$ 2. Die Ausfuhr von Elfenbein unterliegt einem Zolle von 2,00 Mark
für das Kilogramm.
Auf die Ausfuhr von Elfenbein finden die für die Ausfuhr von Gummi
erlassenen Vorschriften sinngemäße Anwendung.
$ 3. Diese Verordnung tritt am 20. April 1907 in Kraft.
Buea, den 15. April 1907.
Der stellvertretende @ouverneur.
Gleim.
119. Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betreffend die Erhebung
einer Wohnungssteuer im Schutzgebiet Kamerun. Vom 15. April 1907.
(Kol. B1. 1908 8.52.)
Auf Grund des 8 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900
S. 813) in Verbindung mit $ 5 der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend
das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der
Südsee, vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird hiermit unter Aufhebung
der Verordnung, betreffend Erhebung einer Kopfsteuer im Verwaltungsbezirke
Duala, vom 16. Mai 1903*) für das Schutzgebiet verordnet, was folgt:
8 1. Soweit der friedliche Machtbereich der lokalen Verwaltungsbehörden
reicht, unterliegt Jede zum dauernden Aufenthalte von Menschen bestimmte Be-
hausung einer Wohnungssteuer.
Befinden sich in der Behausung mehrere selbständige Haushalte, so unter-
liegt jeder einzelne Haushalt der Steuer.
& 2. Steuerpflichtig ist der Eigentümer, neben dem jeder Bewohner, der
einen selbständigen Haushalt führt, für den auf seinen Haushalt entfallenden
Betrag als Gesamtschuldner haftet.
8 3. Die Steuer wird nicht erhoben für Behausungen:
1. die im Eigentum des Landes- oder Reichsfiskus stehen,
2. die ausschließlich dem Gottesdienst und Religionsübungen dienen,
3. die Erziehungs- und Unterrichtszwecken oder farbigen Missions-
lehrern als Wohnung dienen,
4. die sanitären Zwecken dienen,
5. die als Wohnung lediglich für farbige Diener, Handwerker und
Arbeiter auf Grundstücken der Arbeitgeber dienen.
Die Steuer wird desgleichen nicht erhoben, wenn der Steuerpflichtige nicht
erwerbefähig ist.
*) D. Kol. Gesetzgeb. 1903 S. 113.