Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

2924 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete. 
8 4. Die Höhe der Steuer beträgt: 
A. in Orten, in denen eine Kommunalverwaltung besteht: 
1. wenn die Behausung im Eigentum eines Weißen steht oder 
von einem Weißen bewohnt wird . . . » 2 2.2... 20 Mark, 
2. in anderen Fällen . . . 2 2 2 2 2 2 2 ee ee. 12 
B. an anderen Orten: 
1. wenn die Behausung im Eigentum eines Weißen steht oder 
von einem Weißen bewohnt wird. . -. . 2 2 2 .2...10 
2. in anderen Fällen . . . .. . a 
„ 
8 5. Die Veranlagung der Wohnungssteuer erfolgt für jedes Steuerjahr 
durch die Lokalverwaltungsbehörde. 
Das Steuerjahr reicht vom 1. April bis zum 31. März. Während des 
Steuerjahres eintretende Änderungen sind erst bei der Besteuerung für das 
folgende Jahr zu berücksichtigen. 
8 6. Weiße Steuerpflichtige erhalten über die Steuer, zu der sie veranlagt 
sind, einen Steuerzettel. Gegen die Veranlagung steht ihnen binnen einer Frist 
von vier Wochan nach Erhalt des Steuerzettels die Beschwerde an das Gourerne- 
ment zu. 
Die Beschwerde ist bei der Lokalverwaltungsbehörde anzubringen und hat 
keine aufschiebende Wirkung. 
Die Entscheidung des Gouvernements über die Beschwerde ist endgültig. 
8 7. Bei Veranlagung der von Farbigen zu entrichtenden Steuern bedient 
sich die Lokalverwaltungsbehörde der Mithilfe der von ihr bezeichneten 
Häuptlinge. 
Jeder Häuptling hat bei Beginn des Steuerjahres lediglich die Zahl seiner 
Steuerpflichtigen bei der Lokalverwaltungsbehörde schriftlich oder mündlich 
anzugeben. Bei Prüfung dieser Angaben kann sich die Behörde, welche das 
Steuersoll feststellt, im allgemeinen auf Stichproben beschränken. 
Der Häuptling erhält mit laufender Nummer versehene Steuermarken mit 
der Aufschrift: „Steuerjahr 19. ./19.. Häuptling N. N. Lfde. N...... “ 
Er muß jedem Steuerpflichtigen, der die Steuer an ihn bezahlt, eine solche Steuer- 
marke als Quittung aushändigen. Bei Ablieferung der Steuer ($ 10) hat der 
Häuptling für jede nicht zurückgelieferte Steuermarke den Steuerbetrag zu 
entrichten. 
8 8. Die Erhebung der Steuer von den Weißen erfolgt alljährlich in einer 
Summe bis spätestens 1. Mai jeden Jahres; sie erfolgt unmittelbar durch die 
Lokalverwaltungsbehörde. 
Im Falle der Nichtentrichtung der Steuer erfolgt die Beitreibung gemäß 
der Kaiserlichen Verordnung, betreffend Zwangs- und Strafbefugnisse der Ver- 
waltungsbehörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 
19. Juli 1905. 
8 9. Die Erhebung der Steuer von den Farbigen erfolgt alljährlich in 
einer Summe bis spätestens 1. Oktober jeden Jahres. Die Steuer ist in bar zu 
entrichten. Annahme von Naturallcistungen ist nicht gestattet, 
$ 10. Die Einziehung der Steuer von Jen Farbigen erfolgt zunächst durch 
die Häuptlinge. Die Ablieferung an die Lokalverwaltungsbehörde erfolgt an den 
von dieser festzusetzenden Tagen innerhalb der in $ 9 genannten Frist. Bei der 
Ablieferung sind gleichzeitig die Namen der'’etwa rückständigen Steuerpflichtigen 
vom Häuptling anzugeben. Über die Entrichtung erhält der Häuptling eine 
Quittung.
	        
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