2924 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.
8 4. Die Höhe der Steuer beträgt:
A. in Orten, in denen eine Kommunalverwaltung besteht:
1. wenn die Behausung im Eigentum eines Weißen steht oder
von einem Weißen bewohnt wird . . . » 2 2.2... 20 Mark,
2. in anderen Fällen . . . 2 2 2 2 2 2 2 ee ee. 12
B. an anderen Orten:
1. wenn die Behausung im Eigentum eines Weißen steht oder
von einem Weißen bewohnt wird. . -. . 2 2 2 .2...10
2. in anderen Fällen . . . .. . a
„
8 5. Die Veranlagung der Wohnungssteuer erfolgt für jedes Steuerjahr
durch die Lokalverwaltungsbehörde.
Das Steuerjahr reicht vom 1. April bis zum 31. März. Während des
Steuerjahres eintretende Änderungen sind erst bei der Besteuerung für das
folgende Jahr zu berücksichtigen.
8 6. Weiße Steuerpflichtige erhalten über die Steuer, zu der sie veranlagt
sind, einen Steuerzettel. Gegen die Veranlagung steht ihnen binnen einer Frist
von vier Wochan nach Erhalt des Steuerzettels die Beschwerde an das Gourerne-
ment zu.
Die Beschwerde ist bei der Lokalverwaltungsbehörde anzubringen und hat
keine aufschiebende Wirkung.
Die Entscheidung des Gouvernements über die Beschwerde ist endgültig.
8 7. Bei Veranlagung der von Farbigen zu entrichtenden Steuern bedient
sich die Lokalverwaltungsbehörde der Mithilfe der von ihr bezeichneten
Häuptlinge.
Jeder Häuptling hat bei Beginn des Steuerjahres lediglich die Zahl seiner
Steuerpflichtigen bei der Lokalverwaltungsbehörde schriftlich oder mündlich
anzugeben. Bei Prüfung dieser Angaben kann sich die Behörde, welche das
Steuersoll feststellt, im allgemeinen auf Stichproben beschränken.
Der Häuptling erhält mit laufender Nummer versehene Steuermarken mit
der Aufschrift: „Steuerjahr 19. ./19.. Häuptling N. N. Lfde. N...... “
Er muß jedem Steuerpflichtigen, der die Steuer an ihn bezahlt, eine solche Steuer-
marke als Quittung aushändigen. Bei Ablieferung der Steuer ($ 10) hat der
Häuptling für jede nicht zurückgelieferte Steuermarke den Steuerbetrag zu
entrichten.
8 8. Die Erhebung der Steuer von den Weißen erfolgt alljährlich in einer
Summe bis spätestens 1. Mai jeden Jahres; sie erfolgt unmittelbar durch die
Lokalverwaltungsbehörde.
Im Falle der Nichtentrichtung der Steuer erfolgt die Beitreibung gemäß
der Kaiserlichen Verordnung, betreffend Zwangs- und Strafbefugnisse der Ver-
waltungsbehörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom
19. Juli 1905.
8 9. Die Erhebung der Steuer von den Farbigen erfolgt alljährlich in
einer Summe bis spätestens 1. Oktober jeden Jahres. Die Steuer ist in bar zu
entrichten. Annahme von Naturallcistungen ist nicht gestattet,
$ 10. Die Einziehung der Steuer von Jen Farbigen erfolgt zunächst durch
die Häuptlinge. Die Ablieferung an die Lokalverwaltungsbehörde erfolgt an den
von dieser festzusetzenden Tagen innerhalb der in $ 9 genannten Frist. Bei der
Ablieferung sind gleichzeitig die Namen der'’etwa rückständigen Steuerpflichtigen
vom Häuptling anzugeben. Über die Entrichtung erhält der Häuptling eine
Quittung.