996 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.
121. Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betreffend die Bar-
löhnung Farbiger. Vom 17. April 1907.
(Kol. Bl. 8. 608.)
Auf Grund des $ 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl 1900
S. 813) in Verbindung mit $ 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. Sep-
tember 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird verordnet, was folgt:
8 1. Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, die Löhne der Farbigen, die zu
ihm in einem Dienst- oder Arbeitsvertragsverhältnis stehen (Arbeiter, Diener,
Träger usw.), in barem Gelde auszuzahlen. Der Arbeitgeber kann vereinbaren,
daß diese Farbigen freien Unterhalt bekommen; er darf ihnen aber keine Waren
unter Anrechnung auf die Lohnzahlung kreditieren.
8 2. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehende Bestimmung werden an
Nichteingeborenen mit Geldstrafe bis zu 150 Mark, im Wiederholungsfalle bis
zu 1000 Mark, im Nichtbeitreibungsfalle mit Haft oder Gefängnis nach Maßgabe
der Bestimmungen des Strafgesetzbuches, an Eingeborenen nach den Be-
stimmungen der Reichskanzler-Verfügung vom 22. April 1896 (Kol. Bl. S. 241)*)
bestraft.
8 3. Diese Verordnung tritt in den Bezirken Kribi, Lolodorf, Ebolova,
Lomie, Bertua und Jaunde am 1. April 1908, in den übrigen Bezirken am 1. Juli
1907 ın Kraft.
Buea, den 17. April 1907.
Der stellvertretende Kaiserliche Gouverneur.
Gleim.
122. Runderlals des Gouverneurs von Kamerun zur Verordnung von
13. April 1907, betreffend die Sperrung unruhiger oder noch nicht ver-
kehrsreifer Gebiete. Vom 18. April 1907.
Dem pp. übersende ich einen Abdruck der von mir unter dem 13. April
dieses Jahres erlassenen Verordnung, betreffend die Sperrung unruhiger oder
noch nicht verkehrsreifer Gebiete im Schutzgebiete Kamerun,**) und bemerke
bierzu folgendes:
Die Verordnung ist den für Südwestafrika und Ostafrika bereits be-
stehenden Verordnungen nachgebildet und entspricht auch einer von dem Reichs-
tag in der Sitzung vom 15. Dezember 1905 gefaßten Resolution, die dahin ging:
„es möge nicht zu schnell mit der Erschließung der Schutzgebiete vorgegangen
werden. Der Verkehr solle sich zunächst auf die Gebiete beschränken, in denen
er mit den zur Zeit vorhandenen Machtmitteln genügend geschützt werden könne.
Eine Zulassung des Handels in Gebieten, in denen eine ausreichende Macht-
entfaltung noch nicht erfolgt sei, würde nur zu Unruhen und Aufständen führen,
die dann nur durch große Opfer an Geld und Menschenleben niedergeworfen
werden könnten“. Bei Anwendung der Verordnung wird allerdings berücksichtigt
werden müssen, daß die Verhältnisse in Kamerun insofern wesentlich anders als
in den südwestafrikanischen und ostafrikanischen Schutzgebieten liegen, als in
Kamerun nahezu das ganze Gebiet dem Handel bereits erschlossen ist und es
*) D. Kol. Gesetzgeb. II S. 215.
**) Oben Nr. 115.