Kamerun, Gebietssperrung 18. 4. 1907. — Samoa, Rindenkrankheit 21. 4.1907. 297
überhaupt nur noch wenige Gegenden gibt, in denen der Kaufmann noch nicht
festen Fuß gefaßt hat.
Es kann und darf nun niemals Aufgabe einer Verwaltung sein, den in
legitimen Grenzen sich bewegenden und fortentwickelnden Handel irgendwie in
unnötiger Weise zu erschweren oder zu verhindern, und die vorliegende Ver-
ordnung darf deshalb in keiner Weise als ein Mittel hierzu angesehen werden.
Es muß deshalb mit ganz besonderer Vogsicht bei Anwendung der Verordnung
vorgegangen werden und die etwa zu treffenden Maßnahmen werden sich eher in
der Richtung der Gewinnung einer Kontrolle über den Handel als einer völligen
AusschlieBung desselben bewegen müssen. Letzteres wird im wesentlichen nur
gegen den Wanderhandel, der häufig Gefahren für die Ruhe und Sicherheit mit
sich bringt, besonders gegen das ungesunde sogenannte tradeback System, nicht
aber gegen den legitimen Handel zur Anwendung kommen können, dessen Betrieb
sich lediglich von festen Niederlassungen aus vollzieht.
Dem mit der Verordnung verfolgten Zwecke wird deshalb in den meisten
Fällen wohl dadurch Genüge geschehen, daß eine Handelskontrolle eingeführt
wird, wie sie in der Verordnung vom 20. Oktober 1906, betreffend Beschränkung
des Handels im Bezirk Ebolova (Kol. Bl. v. 1. März 1907, S. 193)*) bereits für
diesen Bezirk geschaffen ist.
Grundsätzlich ist bei Anwendung der Verordnung davon auszugehen, daß
nach $ 1 Absatz 1 die Sperre für ein bestimmtes Gebiet vm Gouvernement
erklärt werden muß. Nur bei dringender und unmitielbarer Gefahr für die Auf-
rechterhaltung der Sicherheit und Ruhe im Bezirk darf auch die lokale Ver-
waltungsbehörde selbständig die Sperre verhängen. Es wird.dies im allgemeinen
nur in Ausnahmefällen eintreten, da es Ja die Pflicht aller Verwaltungsbehörden
ist, ständig die politischen Verhältnisse und die allgemeine Stimmung im Bezirke
im Auge zu behalten und wenn sich die Anzeichen mehren, die die Verhängung
der Sperre nötig erscheinen lassen, sofort dem Gouvernement zu berichten.
Wird eine Sperre beantragt oder über eine von der Lokalbehörde verhängte
Sperre berichtet, so ist dem Berichte stets eine genaue Kartenskizze (unter An-
gabe des verwendeten Kartenmaterials) beizufügen, aus welcher die genauen
Grenzen des zu sperrenden (oder seitens der Lokalbehörde gesperrten) Ge-
bietes hervorgehen; auch müssen die von der Sperre getroffenen Faktoreien nach
Möglichkeit namentlich aufgeführt werden, damit das Gouvernement ohne vor-
herige Rückfrage in der Lage ist, Anfragen aus Interessentenkreisen zu beant-
worten und eventuelle Beschwerden erledigen zu können.
Buea, den 18. April 1907.
Der stellvertretende Gouverneur.
Gleim.
123. Verordnung des Gouverneurs von Samoa, betreffend die Bekämpfung
der Rindenkrankheit. Vom 21. April 1907.
(Kol. Bl. 8. 710. Gouv. Bl. III Nr. 56.)
Auf Grund des $ 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900
$. 813) in Verbindung mit $ 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. Sep-
tember 1903, betreffend die seemannsamtlichen und konsularischen Befugnisse
*) D. Kol. Gesetzgeb. 1906 8. 327.
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