Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

Kamerun, Gebietssperrung 18. 4. 1907. — Samoa, Rindenkrankheit 21. 4.1907. 297 
überhaupt nur noch wenige Gegenden gibt, in denen der Kaufmann noch nicht 
festen Fuß gefaßt hat. 
Es kann und darf nun niemals Aufgabe einer Verwaltung sein, den in 
legitimen Grenzen sich bewegenden und fortentwickelnden Handel irgendwie in 
unnötiger Weise zu erschweren oder zu verhindern, und die vorliegende Ver- 
ordnung darf deshalb in keiner Weise als ein Mittel hierzu angesehen werden. 
Es muß deshalb mit ganz besonderer Vogsicht bei Anwendung der Verordnung 
vorgegangen werden und die etwa zu treffenden Maßnahmen werden sich eher in 
der Richtung der Gewinnung einer Kontrolle über den Handel als einer völligen 
AusschlieBung desselben bewegen müssen. Letzteres wird im wesentlichen nur 
gegen den Wanderhandel, der häufig Gefahren für die Ruhe und Sicherheit mit 
sich bringt, besonders gegen das ungesunde sogenannte tradeback System, nicht 
aber gegen den legitimen Handel zur Anwendung kommen können, dessen Betrieb 
sich lediglich von festen Niederlassungen aus vollzieht. 
Dem mit der Verordnung verfolgten Zwecke wird deshalb in den meisten 
Fällen wohl dadurch Genüge geschehen, daß eine Handelskontrolle eingeführt 
wird, wie sie in der Verordnung vom 20. Oktober 1906, betreffend Beschränkung 
des Handels im Bezirk Ebolova (Kol. Bl. v. 1. März 1907, S. 193)*) bereits für 
diesen Bezirk geschaffen ist. 
Grundsätzlich ist bei Anwendung der Verordnung davon auszugehen, daß 
nach $ 1 Absatz 1 die Sperre für ein bestimmtes Gebiet vm Gouvernement 
erklärt werden muß. Nur bei dringender und unmitielbarer Gefahr für die Auf- 
rechterhaltung der Sicherheit und Ruhe im Bezirk darf auch die lokale Ver- 
waltungsbehörde selbständig die Sperre verhängen. Es wird.dies im allgemeinen 
nur in Ausnahmefällen eintreten, da es Ja die Pflicht aller Verwaltungsbehörden 
ist, ständig die politischen Verhältnisse und die allgemeine Stimmung im Bezirke 
im Auge zu behalten und wenn sich die Anzeichen mehren, die die Verhängung 
der Sperre nötig erscheinen lassen, sofort dem Gouvernement zu berichten. 
Wird eine Sperre beantragt oder über eine von der Lokalbehörde verhängte 
Sperre berichtet, so ist dem Berichte stets eine genaue Kartenskizze (unter An- 
gabe des verwendeten Kartenmaterials) beizufügen, aus welcher die genauen 
Grenzen des zu sperrenden (oder seitens der Lokalbehörde gesperrten) Ge- 
bietes hervorgehen; auch müssen die von der Sperre getroffenen Faktoreien nach 
Möglichkeit namentlich aufgeführt werden, damit das Gouvernement ohne vor- 
herige Rückfrage in der Lage ist, Anfragen aus Interessentenkreisen zu beant- 
worten und eventuelle Beschwerden erledigen zu können. 
Buea, den 18. April 1907. 
Der stellvertretende Gouverneur. 
Gleim. 
123. Verordnung des Gouverneurs von Samoa, betreffend die Bekämpfung 
der Rindenkrankheit. Vom 21. April 1907. 
(Kol. Bl. 8. 710. Gouv. Bl. III Nr. 56.) 
Auf Grund des $ 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 
$. 813) in Verbindung mit $ 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. Sep- 
tember 1903, betreffend die seemannsamtlichen und konsularischen Befugnisse 
  
*) D. Kol. Gesetzgeb. 1906 8. 327. 
15*
	        
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