Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

998 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete. 
und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der 
Südsee (Kol. Bl. S. 509), wird hiermit verordnet, was folgt: 
$ 1. Zur Bekämpfung der Rindenkrankheit wird eine Kommission ein- 
gesetzt, die aus fünf Mitgliedern besteht. 
8 2. Der Eigentümer, Nutzungsberechtigte oder Verwalter eines Grund- 
stücks, auf dem die Rindenkrankheit auftritt, ist verpflichtet, hiervon der Konm- 
mission oder einem ihrer Mitglieder biänen 48 Stunden Mitteilung zu machen. 
8 3. Die Kommission und ihre einzelnen Mitglieder sind befugt, zur Nach- 
forschung nach dieser Krankheit die Pflanzungen zu jeder Tageszeit zu betreten. 
Der Eigentümer, Nutzungsberechtigte oder Verwalter einer Pflanzung ist 
von jedem Besuch im voraus in Kenntnis zu setzen. 
$ 4. Im Falle der Ermittlung der Rindenkrankheit kann die Kommission 
verbieten: 
daB Saat der krank befundenen oder als krank verdächtigen Bäume oder 
Pflanzen zu Pflanzungszwecken verabfolgt wird, oder — 
daß solche Bäume oder Pflanzen oder Teile von ihnen — mit Ausnahme 
präparierter Früchte — von den betreffenden Grundstücken entfernt 
werden; oder anordnen: 
daß die erkrankte oder als krank verdächtige Rinde herausgeschnitten wird, 
oder — 
daß die erkrankten oder als krank verdächtigen Bäume oder Pflanzen ganz 
oder teilweise vernichtet oder mit Karbolineum, Blaustein oder ähnlichen 
Mitteln behandelt werden, oder — 
daß Abfälle erkrankter oder als krank verdächtiger Bäume oder Pflanzen 
verbrannt oder eingegraben und mit Kalk übergossen werden.*) 
Die Anordnungen der Kommission sind dem Eigentümer, Nutzungs- 
berechtigten oder Verwalter schriftlich anzuzeigen. 
8 5. Die Beschwerde gegen die Anordnungen der Kommission ist innerhalb 
einer Frist von fünf Tagen beim Gouvernement einzulegen. Bis zur Erledigung 
der Beschwerde bleibt die Ausführung der angeordneten MaßBregeln ausgesetzt. 
In Fällen dringender Gefahr der Weiterverbreitung der Krankheit kann 
der Gouverneur auf Antrag der Kommission die Anordnungen der Kommission 
sofort für vollstreckbar erklären. „ 
$ 6. Die Kosten der nach Maßgabe dieser Verordnung durch die Kom- 
mission angeordneten Vernichtung oder Behandlung erkrankter oder als krank 
verdächtiger Bäume oder Pflanzen fallen dem Eigentümer oder Nutzungs- 
berechtigten zur Last. 
8 7. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder 
gegen die auf Grund dieser Verordnung erlassenen Anordnungen der Kom- 
mission werden mit Geldstrafe bis zu 2000 Mark bestraft. 
Fagamalo (Savaii), den 21. April 1907. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Solf. 
*) Vgl. hierzu die Zusatz-V. v. 31. Juli 1907 (unten Nr. 202), wonach die Kom- 
mission auch anordnen kann, daß Abfälle, insonderheit Schoten (Pods) von gesunden 
Kakaobäumen zu verbrennen oder einzugraben und mit Kalk zu übergiefsen sind. — Der 
Text des $4 ist übrigens im Kol. Bl. nicht genau wiedergegeben.
	        
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