Gesetz, betr. die Kontrolle d. Reichshaushalts usw. und des Haushalts d. Schutzgebiete 5
gebiete für das Rechnungsjahr 1907 und vorbehaltlich der Änderungen, welche
sich durch diese Feststellung ergeben, wird folgendes bestimmt:
1. Von den durch den Haushalts-Etat der Schutzgebiete auf das Rech
nungsjahr 1906 festgestellten Summen und von den Nachbewilligungen können
a) bei den fortdauernden Ausgaben innerhalb der Grenzen der bei den
einzelnen Kapiteln und Titeln bewilligten Beträge,
'b) bei den einmaligen Ausgaben, insoweit letztere für Zwecke bestimmt
sind, die in dem der Beratung des Reichstags unterliegenden Entwurfe
des Haushalts-Etais der Schutzgebiete für das Rechnungsjahr 1907
unter den einmaligen Ausgaben wieder erscheinen,
für die Monate April und Mai 1907 je ein Zwölftel zuzüglich derjenigen Mehr-
beträge verausgabt werden, welche zur Erfüllung der auf einen längeren Zeit-
raum im voraus fälligen Verbindlichkeiten erforderlich sind.
2. Die für die Monate April und Mai 1907 sich ergebenden Einnahmen-
und Ausgaben werden bei den einzelnen Kapiteln und Titeln auf die Einnahmen
und Ausgaben des Haushalts-Etats für das Rechnungsjahr 1907 verrechnet.
$ 2. Ferner können von den durch den Entwurf des Haushalts-Etats für
die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1907 angeforderten Summen verausgabt
werden:
Bei den einmaligen Ausgaben des Ostafrikanischen Schutzgebiets für eine
Expedition zur Feststellung der deutsch-portugierischen Grenze am Nyassasee,
für die Monate April und Mai 1907 je ein Zwölftel zuzüglich derjenigen Mehr-
beträge, die zur Erfüllung der auf einen längeren Zeitraum im voraus fälligen
Verbindlichkeiten erforderlich sind.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei-
gedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 25. März 190‘.
Wilhelm.
Fürst v Bülow.
5. Gesetz, betreffend die Kontrolle des Reichshaushalts, des Landes-
haushalts von Elsafs-Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete.
Vom 18. April 1907.
(Reichs-Gesetzbl. 8. 95)
Wir Wilhelm,von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen usw.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Die Kontrolle des gesamten Reichshaushalts, des Landeshaushalts von
Elsaß-Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete für das Rechnungsjahr
1906 wird von der Preußischen Ober-Rechnungskammer unter der Benennung
„Rechnungshof des Deutschen Reichs“ nach Maßgabe der im Gesetze vom
11. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 61), betreffend die Kontrolle des Reichs-
haushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Jahr 1874,
enthaltenen Vorschriften geführt.
Ebenso hat die Preußische Ober-Rechnungskammer in bezug auf die
Rechnungen der Reichsbank für das Jahr 1906 die gemäß $ 29 des Bankgesetzes
som 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) dem Rechnungshofe des Deutschen
Reichs obliegenden Geschäfte wahrzunehmen.