930 Zweiter Teil. Bestimmungen für die ‚afrikanischen und die Büdsee-Schutzgebiete.
127. Verfügung des Gouverneurs von Togo, betreffend die Vergütung
für Benutzung der Eisenbahnen an Beamte bei Dienstreisen.
Vom 30. April 1907.
(Amtsbl. 8. 86.)
Bei Benutzung von Eisenbahnen im Schutzgebiet zu Dienstreisen steht den
Beamten, welche Anspruch auf Schiffspassage I. Klasse haben, eine Vergütung
für die Benutzung der ersten Wagenklasse zu. Alle übrigen europäischen Be-
amten und Angestellten haben nur Anspruch auf Vergütung für die zweite
Wagenklasse. Den Forderungsnachweisen sind die benutzten Fahrkarten bei-
zulegen.
Lome, den 30. April 1907.
Der Gouverneur.
Graf Zech.
128. Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend
Aufhebung der Verordnung über den Schiffsverkehr mit Zanzibar und
an der deutsch-ostafrikanischen Küste. Vom 1. Mai 1907.
(Amtl. Anz. Nr. 10)
Die Verordnung vom 25. Mai 1906 (Amtl. Anz. Nr. 18/06 v. 2. Juni 1906)*),
betreffend den Schiffsverkehr mit Zanzibar und an der deutsch-ostafrikanischen
Küste, wird hierdurch aufgehoben.
Daressalam, den 1. Mai 1907.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Freiherr v. Rechenberg.
129. Verordnung des Bezirksamtmanns zu Outjo, betreffend die Schon-
zeiten für Antilopen, Gazellen und Straulse. Vom 1. Mai 1907.
Auf Grund des $ 9 der Verordnung des Kaiserlichen Gouvernements vom
1. September 1902, betreffend die Ausübung der Jagd im südwestafrikanischen
Schutzgebiet,**) wird hiermit für den Umfang des Bezirks Outjo bestimmt,
was folgt:
Einziger Paragraph.
Die Schonzeit für die der genannten Verordnung unterliegenden Antilopen
und Gazellen, insbesondere Kudus, Elands, Hartebeester, Gemsböcke, Bastarl-
gemsböcke, Bastardhartebeester, Wildebeester, Riedböcke usw., soweit nicht dıe
Jagd auf dieselben nach $ 3 Ziffer e derselben Verordnung überhaupt untersagt
ist, wird auf die Zeit vom 4. August bis 28. Februar, für Straußenhähne auf die
Zeit vom 1. September bis 30. Juni hiermit festgesetzt.
OutjJo, den 1. Mai 1907.
Der Kaiserliche Bezirksamtmann.
”
*) D. Kol. Gesetzgeb. 1906 S. 193.
*#*) D. Kol. Gesetzgeb. VI S. 526.