D.Ostafr. 1.6.1907.— D.Swafr. 1.5.1907.— Togo, Geldwes. 1.5.1907. — Desgl. 2.5.1907. 281
130. Bekanntmachung des Gouverneurs von Togo, betreffend das Geld-
wesen im Schutzgebiet Togo. Vom 1. Mai 1907.
(Kol. Bl. 8.1184. Amtebl. 8. 86.)
Die Verordnung des Reichskanzlers, betreffend das Geldwesen der Schutz-
gebiete außer Deutsch-Ostafrika und Kiautschou, vom 1. Februar 1905 (D. Kol.
Bl. S. 103)*) wird in Ausführung des 8 8 Ziffer 5 dieser Verordnung mit dem
1. Juni 1907 in Kraft gesetzt.
Lome, den 1. Mai 1907.
Der Gouverneur.
Graf Zech.
131. Bekanntmachung des Gouverneurs von Togo, betreffend den Um-
tausch von Nickel- und Kupfermünzen gegen Silbermünzen und die
Annahme von englischen Gold- und Silbermünzen bei den öffentlichen
Kassen im Schutzgebiet Togo. Vom 1. Mai 1907.
(Kol. Bl. S.1185. Amtebl. S. 86.)
Auf Grund der $$8 3 und 8 der Verordnung des Reichskanzlers, betreffend
das Geldwesen der Schutzgebiete außer Deutsch-Ostafrika und Kiautschou, vom
1. Februar 1905*) wird hiermit folgendes bekannt gemacht:
& 1. Die Gouvernements-Hauptkasse in Lome sowie die Geschäftsstellen
der Deutsch-Westafrikanischen Bank werden Reichssilbermünzen auf Verlangen
gegen Einzahlung von Nickel- und Kupfermünzen in Beträgen von mindestens
100 Mark verabfolgen.
&$ 2. Die Einlieferung der umzutauschenden Münzen hat in kassenmäßig
formierten Beuteln, deren Inhalt bei Nickelmünzen 100 Mark und bei Kupfer-
münzen 20 Mark zu betragen hat, zu erfolgen.
& 3. Die Auszahlung des Gegenwertes in Silber an den Einlieferer erfolgt
nach bewirkter Durchzählung der eingelieferten Beutel, welche von den genannten
Kassen in der Regel sofort, spätestens aber binnen 5 Tagen nach der Einlieferung
zu bewirken ist.
8 4 Englische Gold- und Silbermünzen werden bis auf weiteres von den
öffentlichen Kassen des Schutzgebiets nach dem Wertverhältnis von 1 Pfund
Sterling gleich 20 Mark in Zahlung genommen.
8 5. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. Juni 1907 in Kraft.
Lome, den 1. Mai 1907.
Der Gouverneur.
Graf Zech.
132. Verordnung des Gouverneurs von Togo, betreffend den Umlauf
der Maria-Theresien-Taler im Schutzgebiet Togo. Vom 2. Mai 1907.
(Kol. Bl. 8.1185. Amtsbl. 8. 86.)
Auf Grund des $ 5 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813),
des & 5 der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die seemannsamtlichen und
*) D. Kol. Gesetzgeb. 1905 S. 43.