932 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete,
konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den
Schutzgebieten Afrikas und der Südsee vom 27. September 1903 und des $ 8 der
Verordnung des Reichskanzlers, betreffend das Geldwesen der Schutzgebiete außer
Deutsch-Ostafrika und Kiautschou, vom 1. Februar 1905*) wird hiermit ver-
ordnet, was folgt:
$ 1. Maria-Theresien-Taler dürfen in das Schutzgebiet nur mit Genehmi-
gung des Gouverneurs eingeführt, daselbst aber weder in Zahlung gegeben noch
genommen werden.
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 500 Mark, an deren Stelle
im Unvermögensfalle Haft tritt, bestraft. Daneben ist auf Einziehung der ein-
geführten oder in Zahlung gegebenen bzw. genommenen Maria-Theresien-Taler
zu erkennen.
8 2. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juni 1907 in Kraft.
Lome, den 2. Mai 1907.
Der Gouverneur.
Graf Zech.
133. Verordnung des Gouverneurs von Togo, betreffend Ausdehnung
der Verordnung über Kleinverkauf und Ausschank von Branntwein'
Vom 2. Mai 1907.
(Kol. Bl. 8. 658. Amtebl. 8. 87.)
Auf Grund des $ 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813)
und des 8 5 der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die seemannsamtlichen
und konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den
Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 27. September 1803 (Kol. Bl. S. 509)
wird folgendes verordnet:
& 1. Die Bestimmungen der Verordnung, betreffend die Neuregelung des
Kleinverkaufs und Ausschanks von Branntwein im Togogebiet, vom 28. März
1900 (Kol. Bl. S. 535)**) finden auch auf die an den Bahnstrecken des Schutz-
gebietes oder in einer Entfernung bis zu 5 km von der Eisenbahnhaltestelle ge-
legenen Orte Anwendung.
8 2. Die unmittelbare Umgebung einer Ortschaft im Sinne des $ 1 der
Verordnung vom 28. März 1900 umfaßt einen Kreis von 5 km Halbmesser.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1907 in Kraft.
Lome, den 2. Mai 1907.
Der Gouverneur.
Graf Zech.
134. Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Neu-Guinea, be-
treffend Anderung der Ausführungsbestimmungen vom 10. Dezember 1901
zur Arbeiter-Anwerbeverordnung vom 31. Juli 1901. Vom 4. Mai 1907.
Die Ausführungsbestimmungen vom 10. Dezember 1901***) zur Arbeiter-
Anwerbeverordnung vom 31. Juli 1901 (D. Kol. Bl. S. 773)***) erhalten in
Abs. 4 zu den 88 7 bis 11 nachstehende Fassung:
#) D. Kol. Gesetzgeb. 1905 S. 48.
*#) D. Kol. Gesetzgeb. V 8.43.
*#*#) 1), Kol. Gesetzgeb. VI 8. 485 bzw. 363.