Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

Togo, Branntwein 2. 5. 1907. — D. Neu-Guines 4. 5. 1907. — D. Südwestafrika 8. 5.1907. 933 
Verträgen mit einer Verpflichtungsdauer von über oder unter drei Jahren 
ist bei der erstmaligen Anwerbung eines Eingeborenen in der Regel die Genehmi- 
gung zu versagen. 
Herbertshöhe, den 4. Mai 1907. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Hahl. 
135. Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Stdwestafrika, 
betreffend Einziehung des Stammesvermögens der Witbooi- usw. Hotten- 
totten sowie der Roten Nation und der Bondelzwarts- einschl. der 
Swartmodder-Hottentotten. Vom 8. Mai 1907.*) 
Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung vom 26. Dezember 1905**) wird 
hierdurch die Einziehung des gesamten beweglichen und unbeweglichen Stammes- 
vermögens der Witbooi-, Bethanier-, Franzmann- und Feldschuhträger-Hotten- 
totten sowie der Roten Nation von Hoachanas und der Bondelzwarts- einschl. 
der Swartmodder-Hottentotten verfügt. 
Hinsichtlich der Bondelzwarts-Hottentotten bleiben jedoch von der Ein- 
ziehung ausgenommen diejenigen Sachen und Rechte, welche denselben durch das 
Unterwerfungsabkommen vom 23. Dezember 1906***) und, soweit die Stürmann- 
Leute in Betracht kommen, durch das Unterwerfungsabkommen vom 21. November 
1906***#) zugesichert sind. 
Die Einziehung erfolgt aus dem Grunde, weil die, aufgeführten Ein- 
geborenenstämme kriegerisch feindselige Handlungen gegen die Regierung des 
Schutzgebietes, gegen Nichteingeborene und gegen andere Eingeborene be- 
gangen haben. 
Die von der Einziehung betroffenen Eingeborenen können binnen vier Mo- 
naten nach der Anheftung dieser Bekanntmachung an die Amtstafel des Gouver- 
nements bei mir gegen die Einziehung Einspruch erheben. 
Alle diejenigen, welche Ansprüche aus einem Rechtsgeschäfte besitzen, 
das sich auf das eingezogene Stammesvermögen bezieht, haben diese binnen sechs 
Monaten von demselben Zeitpunkte an bei mir oder bei dem zuständigen Be- 
zirks- oder Distriktsamte ihres Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes schriftlich an- 
zumelden, widrigenfalls die Ansprüche seitens des Fiskus nicht berücksichtigt 
werden. Den Schuldnern der eingezogenen Forderungen wird verboten, ihre 
Leistungen an die bisherigen Gläubiger zu bewirken. Eine diesem Verbot zu- 
wider erfolgte Leistung befreit dem Fiskus gegenüber nicht von der Ver- 
bindlichkeit. 
Falls die genannten Schuldner gegen einen der von der Einziehung be- 
troffenen Stämme oder gegen einzelne Angehörige eines solchen vermögensrecht- 
liche Ansprüche besitzen, welche nicht aus einem Rechtsgeschäft entstanden sind, 
das sich auf das eingezogene Stammesvermögen bezieht und vor dieser Bekannt- 
machung abgeschlossen ist, haben sie solche Ansprüche innerhalb 6 Monaten 
nach der Anheftung dieser Bekanntmachung an die Amtstafel des Gouvernements 
bei mir oder dem zuständigen Bezirks- oder Distriktsamte ihres Wohnsitzes 
oder Aufenthaltsortes schriftlich anzumelden. Andernfalls werde ich diese An- 
sprüche bei der Einziehung der auf den Fiskus übergegangenen Stammesforde- 
*, VgL bierzu unten Nr. 231. 
*#) D. Kol. Gesetzgeb. 1905 8. 284. 
“) Am Schlusse der Nummer abgedruckt.
	        
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