Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

234 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete. 
rungen nicht berücksichtigen. Im Falle der rechtzeitigen Anmeldung behalte ich 
mir dagegen gemäß $ 9 der Kaiserlichen Verordnung nähere Prüfung vor, in- 
wieweit dem Schuldner einer eingezogenen Forderung die Leistung aus Billig- 
keitsgründen zu erlassen sein könnte, 
Windhuk, den 8. Mai 1907. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
I. V.: Hintrager. 
Zusatz zu Nr. 185. 
_— 
a) Unterwerfungsabkommen zwischen Oberstleutnant v. Estorff und den 
Bondelzwart-Hottentotten, mit Zustimmung des Oberst v. Deimling abgeschlossen 
I 
am 23. Dezember 1906.) 
. Die Bondelzwart-Hottentotten unterwerfen sich der deutschen Regierung 
und erkennen deren Herrschaft an. Sie geben das Versprechen ab, fortan 
treue und gehorsame Untertanen zu sein. 
Die Bondelzwart-Hottentotten liefern alle Gewehre und die noch in ihren 
Händen befindliche Munition ab. In Zukunft dürfen sie weder Gewehre 
noch Munition führen. Zu Jagdzwecken können ihnen jedoch auf einige 
Tage von den Aufsichtsorganen einige Gewehre leihweise überlassen werden. 
Die Bondelzwarts erhalten zur Ansiedlung die Plätze Warmbad, Haib, Gabis, 
Draihuk und Wortel. Die Bondelzwarts sollen auf ihren Plätzen als freie 
Männer leben. Freie Bewegung innerhalb der Plätze ist ihnen gestattet; 
nach außerhalb dürfen sie nur mit Paß gehen. Von den ihnen überwiesenen 
Plätzen dürfen sie ohne Genehmigung weder etwas verkaufen noch ver- 
pachten. 
Zum Lebensunterhalt erhalten die Bondelzwarts 1500 Bockies (Ziegen unl 
Schafe), hauptsächlich Muttervieh, das bei Gestellung von Zurückkehrenden 
entsprechend nachzuliefern ist. 
Der Kapitän der Bondelzwarts erhält etwa 300 Stück Kleinvieh und 
ein Gespann Ochsen. 
Die 1500 Bockies bleiben Eigentum der Regierung. Der Nachwuch: 
gehört den Bondelzwarts. Das dem Kapitän überwiesene Gespann Ochsen 
ist nach und nach von Erträgnissen des Frachtfahrens abzuzahlen. Die 
300 Stück Kleinvieh sind freies Eigentum des Kapitäns. Bis das Vieh heran- 
geschafft worden ist, und solange die Bondelzwarts sich noch nicht selbst 
ernähren können, bekommen sie Verpflegung von der Regierung. 
Von der Regierung wird sofort bei der Kapregierung die Rückkehr der noch 
auf englischem Gebiet befindlichen Männer, Weiber und Kinder verlangt 
werden. 
Die vorliegende Abmachung wird auf alle Bondelzwarts, welche sich noch 
stellen wollen, ausgedehnt, z. B. Morris, Joseph Christian mit Anhang. Aber 
auch diese müssen ihre Gewehre abgeben. 
Den Stürmann-Leuten wird freigestellt, nach Spitzkopf zu gehen. 
Für die Bondelzwarts wird ein Offizier oder ein Beamter — vorerst Graf 
Kageneck — bestimmt, der ihre Interessen vertreten soll, und an den sie sich 
in allen Fragen wenden können. 
*) In der nachstehenden Fassung im Reichsanzeiger vom 25. Februar 1907 ab- 
gedruckt.
	        
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