Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

Deutsch-SBüdwestafrika 8. 5. 1907. — Togo, Baupolizeiordnung 8. 5. 1907. 235 
b) Friedensverhandlungen zwischen der deutschen Regierung und 
Cornelius Stürmann, vereinbart am 21. November 1906. 
1. Cornelius Stürmann hat sich mit einem Teil seiner Werft in Lifdood 
gestellt und die Waffen abgegeben. Ihm selbst hat Hauptmann Siebert zuge- 
standen, daß er sein Gewehr 98 so lange behält, bis ein ihm von Hauptmann 
Siebert versprochener Privatdrilling in Keetmanshoop repariert ist. 
2. Stürmann erkennt die deutsche Regierung an und verspricht, seinen 
Vater mit den im Englischen befindlichen Leuten aufzunehmen, sowie die in den 
Karasbergen befindlichen Leute von ihm heranzuholen, verlangt aber, daß die bei 
Johann Christian befindlichen Leute seiner Werft nach Friedensschluß mit 
Johann Christian ihm zugeführt werden. 
3. Cornelius Stürmann wird mit seiner Werft bei Spitzkopje angesiedelt und 
erhält von der Regierung 600 Zuchtziegen nebst den nötigen Böcken, verpflichtet 
sich, dieselben nach Vermehrung seiner Herde der Regierung zurückzuerstatten. 
Außerdem erhält er zur Anschaffung der notwendigsten Bekleidung für jeden 
Mann seiner Werft 20 Mark (zwanzig Mark), für jedes Weib 10 Mark (zehn Mark). 
Außerdem ist demselben versprochen, daß ihm zwei Truppenochsenwagen 
von Keetmanshoop als Eigentum übergeben werden, damit er später bei zu- 
nehmendem Wohlstand seiner Werft als Frachtfalırer Geld verdienen kann. 
4. Leutnant Erich Müller der 8. Batterie wird als AÄnsiedlungskommissar, 
welcher ständig in Spitzkopje bleibt, bestimmt und von Stürmann und seinen 
Leuten anerkannt. 
Vorläufig hat jeder Verkehr zwischen der Regierung und Stürmans Werft 
durch Leutnant Müller stattzufinden. 
Das Strafrecht über die Werft steht allein Leutnant Müller zu. 
Lifdood, den 21. November 1906. 
Siebert, Müller, XXX, 
Hauptmann. Leutnant. Handzeichen des 
Cornelius Stürmann. 
Als Dolmetscher 
Stoffel Matton, 
eingeborener Soldat. 
136. Baupolizeiverordnung des Gouverneurs von Togo. 
Vom 8. Mai 1907. 
(Kol. Bl. 8.608. Amtasbl. 8. 87.) 
Auf Grund des $ 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 
S. 813) in Verbindung mit 8 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. Sep- 
tember 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird folgendes verordnet: 
$ 1. In den vom Gouverneur durch öffentliche Bekanntmachung*) zu be- 
zeichnenden Ortschaften oder Teilen derselben unterliegt die Bautätigkeit den 
in den nachfolgenden Paragraphen enthaltenen Beschränkungen. 
8 2. Wer beabsichtigt, einen Neubau zu errichten oder einen Umbau aus- 
zuführen, hat hierzu vor Beginn der diesem Zweck dienenden Arbeiten die schrift- 
liche Genehmigung der örtlichen Verwaltungsbehörde einzuholen. Dieser sind 
auf Erfordern noch Skizzen oder Pläne der beabsichtigten Anlagen vorzulegen. 
#*) 8. die nachstehende Bekanntmachung.
	        
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