6 Erster Teil. Bestimmungen für sämtliche Schutzgebiete.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei-
gedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Homburg v. d. H., den 18. April 1907.
Wilhelm.
Fürst v. Bülow.
6. Beschluls des Bundesrats, betreffend die zollfreie Ablassung von
Erbschaftsgut in den deutschen Schutzgebieten verstorbener Deutscher.
Vom 18. April 1907.)
(Zentralbl. f. d. Deutsche Reich 8. 217. V.Bl. für das Kiautechougebiet 8. 19.
Kol. Bl. 1908 8. 827.)
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 18. April 1907, 8 306 der Proto-
kolle, beschlossen,
1. den Hauptzoll- und Hauptsteuerämtern die Befugnis zu verleihen, die
Genehmigung zur zollfreien Einfuhr von Erbschaftegut in den
deutschen Schutzgebieten verstorbener Deutscher oder ehemaliger
Deutscher zu erteilen auf Grund einer Bescheinigung der zuständigen
Schutzgebietsbehörde oder eines Schutztruppenkommandos, daß die in
einem angesiegelten Verzeichnis aufgeführten, gebrauchten Sachen zum
Nachlasse des im Schutzgebiete verstorbenen, namhaft zu machenden
Deutschen oder ehemaligen Deutschen gehören und von der Schutz-
gebietsbehörde oder dem Schutztruppenkommando an die namhaft zu
machenden inländischen Erben gesandt werden,**)
2. die Direktivbehörden zu ermächtigen, diese Befugnis im Bedürfnisfalle
auch einzelnen Unterstellen beizulegen.
7. Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutz-
gebiete auf das Rechnungsjahr 1907. Vom 17. Mai 1907.
(Reichs-Gesetzbl. S. 188.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen usw.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushalts-Etat der Schutz-
gebiete auf das Rechnungsjahr 1907 wird in Einnahme und Ausgabe auf
104 245 009 Mark festgesetzt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei-
gedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Wiesbaden, den 17. Mai 1907.
Wilhelm.
Fürst v. Bülow.
*) Vgl. hierzu den Erl. des St. S. d. Reichs-Kolonialamts v. 10. März 1908. (Abdruck
im Jahrgang 1908 der D. Kol. Gesetzgeb vorbehalten.)
*##) Zur Ausstellung der Bescheinigungen sind zuständig im Schutzgebiete
Kiautschou für Personen der militärischen Besatzung die Kommandeure der Marineteile,
für die sonstigen Personen der Zivilkommissar, in den übrigen Schutzgebieten die Bezirks-
richter, Bezirksämter und Stationen sowie alle Dienstsiegel und Dienststempel führenden
Kommandos und Dienststellen der Schutztruppen. Vgl. allgem. Vf. des preuß. Finanz-
ministers v. 10. Mai 1907, Zentral-Bl. der Abgabengesetzg. u. Verw, S. 148.