Militärhinterbliebenengesetz 17. ö. 1907. 251
geschriebenen Erhöhung der Vollrente bezogen hat. Ist der Tod vor dem Aus-
scheiden aus dem aktiven Dienste eingetreten, so wird das Witwengeld auch
um ?/ ., der von dem Verstorbenen zuletzt bezogenen Dienstalters-, Seefahr-
und Fachzulagen erhöht und steigt weiter bei Witwen von Kapitulanten mit mehr
als achtzehnjähriger Dienstzeit für jedes weitere Dienstjahr auch um °/, 000 bis
höchstens 3°/ ,, der zuletzt bezogenen Dienstalters-, Seefahr- und Fachzulagen.
Die Kürzungsgrenze des $ 15 Abs. 2 erhöht sich im Falle des Abs. 1 Satz 1
auch um denjenigen Betrag, welcher von der Dienstalters-, Seefahr- und Fach-
zulage bei der Berechnung der Erhöhung des Witwengeldes berücksichtigt ist,
im Falle des Abs. 1 Satz 2 um °5/,,, der von dem Verstorbenen zuletzt bezogenen
Dienstalters-, Seefahr- und Fachzulagen. Die durch Berücksichtigung der
Dienstalters- und Seefahrzulage eintretende Erhöhung darf auch nicht 1% der
Vollrentenbeträge übersteigen.
8 42. Der Kaiser bestimmt, welche Angehörige der Kaiserlichen Marine
den Angehörigen des Feldheeres gleichstehen.
$ 43. Für die Hinterbliebenen eines Deckoffiziers beträgt
jährlich das Kriegswitwengeld ($ 20a und b). . . . . . . . 1200 Mark,
das Kriegswaisengeld ($ 21a und b)
für jedes vaterlose Kind . . . 2 2 2 2 2 2 2 2 2.2.2000 „
für jedes elternlose Kind . . . . 2.2... .2..2..830 „
Erreicht das Jahresgesamteinkommen der zu Kriegswitwengeld berech-
tigten Witwe eines Deckoffiziers nicht 1500 Mark, so kann mit Genehmigung der
obersten Marineverwaltungsbehörde das Kriegswitwengeld bis zur Erreichung
dieses Satzes erhöht werden.
Den nicht nach $ 19 versorgungsberechtigten Witwen von solchen Deck-
offizieren, die infolge einer durch den Krieg erlittenen Dienstbeschädigung oder
infolge einer der in $ 26 Abs. 1, $ 44 erwähnten Ursachen pensionsberechtigt ge-
worden sind oder geworden sein würden, falls sie am Todestag in den Ruhestand
versetzt worden wären, können Witwenbeihilfen in der Art gewährt werden, daß
das Jahresgesamteinkommen ($ 27) 1500 Murk beträgt.
S 44. Die Vorschriften der 88 19 bis 25 finden entsprechende Anwendung:
1. auf die Hinterbliebenen der im Dienste durch Schiffbruch getöteten
oder an den Folgen einer durch Schiffbruch erlittenen Dienstbeschädi-
gung gestorbenen Angehörigen der Kaiserlichen Marine, sofern der
Tod vor Ablauf von 10 Jahren nach der Rückkehr in die Heimat oder
nach der im Ausland erfolgten Entlassung eingetreten ist;
2. auf die Hinterbliebenen derjenigen Angehörigen der Kaiserlichen
Marine, welche infolge außerordentlicher Einflüsse des Klimas während
einer dienstlichen Seereise vor Ablauf von 10 Jahren nach der Rück-
kehr in die Heimat oder nach der im Ausland erfolgten Entlassung ge-
storben sind, sofern die Ehe zur Zeit der Seereise bestanden hat.
8 45. Auf die nicht nach $ 44,ı versorgungsberechtigten Witwen von
solchen Angehörigen der Kaiserlichen Marine, die infolge einer durch Schiff-
bruch erlittenen Dienstbeschädigung pensions- oder rentenberechtigt geworden
ind oder geworden sein würden, falls sie am Todestag in den Ruhestand versetzt
worden wären, finden die Vorschriften des $ 27 entsprechende Anwendung.
$ 46. Für die Beurteilung der vor Gericht geltend gemachten Ansprüche
sind die Entscheidungen der obersten Marineverwaltungsbehörde darüber maß-
gebend: