Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

Militärhinterbliebenengesetz 17. ö. 1907. 251 
geschriebenen Erhöhung der Vollrente bezogen hat. Ist der Tod vor dem Aus- 
scheiden aus dem aktiven Dienste eingetreten, so wird das Witwengeld auch 
um ?/ ., der von dem Verstorbenen zuletzt bezogenen Dienstalters-, Seefahr- 
und Fachzulagen erhöht und steigt weiter bei Witwen von Kapitulanten mit mehr 
als achtzehnjähriger Dienstzeit für jedes weitere Dienstjahr auch um °/, 000 bis 
höchstens 3°/ ,, der zuletzt bezogenen Dienstalters-, Seefahr- und Fachzulagen. 
Die Kürzungsgrenze des $ 15 Abs. 2 erhöht sich im Falle des Abs. 1 Satz 1 
auch um denjenigen Betrag, welcher von der Dienstalters-, Seefahr- und Fach- 
zulage bei der Berechnung der Erhöhung des Witwengeldes berücksichtigt ist, 
im Falle des Abs. 1 Satz 2 um °5/,,, der von dem Verstorbenen zuletzt bezogenen 
Dienstalters-, Seefahr- und Fachzulagen. Die durch Berücksichtigung der 
Dienstalters- und Seefahrzulage eintretende Erhöhung darf auch nicht 1% der 
Vollrentenbeträge übersteigen. 
8 42. Der Kaiser bestimmt, welche Angehörige der Kaiserlichen Marine 
den Angehörigen des Feldheeres gleichstehen. 
$ 43. Für die Hinterbliebenen eines Deckoffiziers beträgt 
jährlich das Kriegswitwengeld ($ 20a und b). . . . . . . . 1200 Mark, 
das Kriegswaisengeld ($ 21a und b) 
für jedes vaterlose Kind . . . 2 2 2 2 2 2 2 2 2.2.2000  „ 
für jedes elternlose Kind . . . . 2.2... .2..2..830  „ 
Erreicht das Jahresgesamteinkommen der zu Kriegswitwengeld berech- 
tigten Witwe eines Deckoffiziers nicht 1500 Mark, so kann mit Genehmigung der 
obersten Marineverwaltungsbehörde das Kriegswitwengeld bis zur Erreichung 
dieses Satzes erhöht werden. 
Den nicht nach $ 19 versorgungsberechtigten Witwen von solchen Deck- 
offizieren, die infolge einer durch den Krieg erlittenen Dienstbeschädigung oder 
infolge einer der in $ 26 Abs. 1, $ 44 erwähnten Ursachen pensionsberechtigt ge- 
worden sind oder geworden sein würden, falls sie am Todestag in den Ruhestand 
versetzt worden wären, können Witwenbeihilfen in der Art gewährt werden, daß 
das Jahresgesamteinkommen ($ 27) 1500 Murk beträgt. 
S 44. Die Vorschriften der 88 19 bis 25 finden entsprechende Anwendung: 
1. auf die Hinterbliebenen der im Dienste durch Schiffbruch getöteten 
oder an den Folgen einer durch Schiffbruch erlittenen Dienstbeschädi- 
gung gestorbenen Angehörigen der Kaiserlichen Marine, sofern der 
Tod vor Ablauf von 10 Jahren nach der Rückkehr in die Heimat oder 
nach der im Ausland erfolgten Entlassung eingetreten ist; 
2. auf die Hinterbliebenen derjenigen Angehörigen der Kaiserlichen 
Marine, welche infolge außerordentlicher Einflüsse des Klimas während 
einer dienstlichen Seereise vor Ablauf von 10 Jahren nach der Rück- 
kehr in die Heimat oder nach der im Ausland erfolgten Entlassung ge- 
storben sind, sofern die Ehe zur Zeit der Seereise bestanden hat. 
8 45. Auf die nicht nach $ 44,ı versorgungsberechtigten Witwen von 
solchen Angehörigen der Kaiserlichen Marine, die infolge einer durch Schiff- 
bruch erlittenen Dienstbeschädigung pensions- oder rentenberechtigt geworden 
ind oder geworden sein würden, falls sie am Todestag in den Ruhestand versetzt 
worden wären, finden die Vorschriften des $ 27 entsprechende Anwendung. 
$ 46. Für die Beurteilung der vor Gericht geltend gemachten Ansprüche 
sind die Entscheidungen der obersten Marineverwaltungsbehörde darüber maß- 
gebend:
	        
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