Militärbinterbliebenengesetz 17. 5b. 1907. 253
Unteroffiziere, der Registratoren bei den Generalkommandos und der im Range
der Unteroffiziere stehenden Verwalter bei den Kadettenkorps findet die Vor-
schrift des 8 20 des Beamtenhinterbliebenengesetzes sinngemäße Anwendung,
wenn die Berechnung des Witwen- und Waisengeldes nach den Bestimmungen des
Reichsbeamtengesetzes erfolgt ist.
$ 53. Die Bezüge der Hinterbliebenen von Personen des Soldatenstandes,
die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verstorben sind, ruhen von diesem Zeit-
punkt ab nur nach den Vorschriften der $8$ 31 bis 33 dieses Gesetzes.
$ 54. Der den Hinterbliebenen der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
verstorbenen Personen zu zahlende Betrag an Versorgungsgebührnissen darf
nicht hinter demjenigen zurückbleiben, welcher ihnen nach den früheren Ge-
setzen zusteht.
Schlußvorschriften.
8 55. Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1907 in Kraft.
Außer Kraft treten alsdann die bisherigen Militärpensionsgesetze mit Ein-
schluß der Bundesgesetze vom 14. Juni 1868 und 3. März 1870 (Bundes-Gesetzbl.
für 1868 S. 335, für 1870 S. 39), des Schutztruppengesetzes vom 7./18. Juli 1896
(Reichs-Gesetzbl. S. 655),*) soweit diese Gesetze die Versorgung der Hinter-
bliebenen betreffen; das Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Witwen und
Waisen von Angehörigen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, vom
11. Juni 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 237), soweit es die Personen des Soldaten-
standes und ihre Hinterbliebenen betrifft; das Gesetz, betreffend den Erlaß der
Witwen- und Waisengeldbeiträge von Angehörigen der Reichszivilverwaltung,
des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, vom 5. März 1888 (Reichs-
Gesetzbl. S. 65), soweit es die Personen des Soldatenstandes betrifft; das Gesetz,
betreffend die Fürsorge für die Witwen und Waisen der Personen des Soldaten-
standes des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine vom Feldwebel abwärts,
vom 13. Juni 1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 261); ferner das Gesetz wegen ander-
weiter Bemessung der Witwen- und Waisengelder vom 17. Mai 1897 (Reichs-
Gesetzbl. S. 455), soweit es die Hinterbliebenen der Personen des Soldatenstandes
betrifft.
Die unter der Herrschaft der vorstehend aufgeführten Gesetze erklärten
und nicht rechtsgültig widerrufenen Verzichte auf Witwen- und Waisengeld be-
halten auch mit Bezug auf dieses Gesetz ihre Wirksamkeit.
8 56. Die Versorgungsgebührnisse derjenigen Personen, deren Bezüge
nach den bestehenden Vorschriften aus den Mitteln des Reichs-Invalidenfonds zu
decken sind, werden aus dem Reichs-Invalidenfonds bestritten.
& 57. Die Bestimmungen dieses Gesetzes kommen in Bayern nach Maß-
gabe des Bündnisvertrags vom 23. November 1870 zur Anwendung.
Dem Königreiche Bayern wird zur Bestreitung der Ausgaben hierfür, mit
Ausnahme der infolge des Krieges von 1870/71 erwachsenen, alljährlich eine
Summe überwiesen, die sich nach der Höhe des tatsächlichen Aufwandes im Ver-
hältnisse der Kopfstärke des Königlich Bayerischen Militärkontingents zu der
der übrigen Teile des Reichsheeres bemißt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei-
gedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Wiesbaden, den 17. Mai 1907.
Wilhelm.
Fürst v. Bülow.
*) D. Kol. Gesetzgeb. II 8. 249, 252.