254 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.
146. Verordnung des Gouverneurs von Togo, betreffend Aufhebung
einer Quarantäne. Vom 18. Mai 1907.
(Amtabl. 8. 89.)
Auf Grund des $ 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September
1903 in Verbindung mit $ 15 des Schutzgebietsgesetzes wird folgendes verordnet:
$ 1. Die Verordnung, betreffend Anordnung einer Quarantäne vom
20. März 1907 (Amtsbl. für das Schutzgebiet Togo S. 65)*), und die Verordnung,
betreffend Abänderung dieser Verordnung vom 18. April 1907 (Amtsbl. für das
Schutzgebiet Togo S. 82)**), werden aufgehoben.
8 2. Diese Verordnung tritt heute in Kraft.
Lome, den 18. Mai 1907.
Der Gouverneur.
Graf Zech.
147. Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Deutsch-Neu-
Guinea zu den Vorschriften des Bundesrats für die Beförderung von
Leichen auf dem Seewege vom 18. Januar 1906. Vom 20. Mai 1907.
(Kol. Bl. 8. 798.)
Unter Aufhebung der Ausführungsbestimmungen vom 28. Juni 19067) wird
auf Grund der Bekanntmachung des Auswärtigen Amts, Kolonial-Abteilung,
vom 9. April 1906 (D. Kol. Bl. S. 215)7}) zur Ausführung der Vorschriften des
Bundesrats für die Beförderung von Leichen auf dem Secwege vom 18. Januar
1906 folgendes bestimmt:
1. Zu $ 1, 1. der Vorschriften:
Der Schiffskapitän hat die Beförderung einer Leiche unter An-
fügung des Leichenpasses in jedem Hafenort, in dem eine Umschiffung
stattzufinden hat, der Behörde (Bezirksamt, Station) zu melden. Die
Behörde des Einschiffungs- oder Umladehafens trifft die für die
Aufbewahrung der Leiche erforderlichen Anordnungen.
2. Zu 8 1, 2. der Vorschriften:
Die Ausstellung der Leichenpässe obliegt den Bezirksämtern
und Stationen.
3. Zu $ 1, 3b der Vorschriften:
Die Bescheinigung über die Todesursache wird von der Behörde
(Bezirksamt, Station) ausgestellt, in deren Bezirk die Person verstorben
ist. Ist der Herkunftsort der Leiche durch Cholera, Fleckfieber, Pest
oder Pocken verseucht, so kann die Bescheinigung, daß der Beförderung
der Leiche gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen, nur auf
Grund des Gutachtens eines beamteten Arztes ausgestellt werden.
*) Oben Nr. 86.
*#) Vgl. Anm. **) zu Nr. 86.
T) Seinerzeit vom Auswärtigen Amt, Kolonial-Abteilung, beanstandet und deshalb
nicht abgedruckt.
tp) D. Kol. Gesetzgeb. 1906 S. 151.