Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

296 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete. 
$ 4. Das Grundstück soll, sofern nicht durch die örtlichen Verhältnisse 
oder durch andere wichtige Gründe etwas anderes bedingt wird, die Form eines 
Rechtecks haben. 
Stößt das Grundstück an einen Flußlauf, so soll die an den Flußlauf gren- 
zende Seite nicht mehr als die Hälfte der Längsseite betragen. 
$ 5. Niemand soll vom Fiskus mehr als insgesamt 20 000 ha Farmlandes 
käuflich erwerben. 
8 6. Der Verkauf oder die Verpachtung fiskalischen Farmlandes hat in 
der Regel aus freier Hand zu erfolgen. Sind für dasselbe Farmgrundstück 
mehrere Bewerber vorhanden, so kann der Gouverneur eine öffentliche Versteige- 
rung desselben anordnen. 
$ 7. Der Gouverneur wird ermächtigt, einem Käufer fiskalischen Farm- 
landes bei unverschuldeten Unglücksfällen im Wirtschaftsbetrieb einzelne Kauf- 
geldraten zu stunden. 
8 8. Die nähere Regelung der Vertragsbedingungen bei Verwertung fis- 
kalischen Farmlandes bleibt dem Gouverneur überlassen. 
Berlin, den 28. Mai 1907. 
Der Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts. 
| Dernburg. 
151. KRunderlafs des Staatssekretärs des Reichs-Kolonialamts, betreffend 
die Verleihung fiskalischer Gegenstände. Vom 30. Mai 190%. 
Aus Anlaß eines Sonderfalls, in welchem die Verleihung fiskalischen Eigen- 
tums zu einer Schädigung des Fiskus geführt hat, mache ich darauf aufmerksam, 
daß die Verleihung fiskalischer Gegenstände an Private, soweit solche Gegen- 
stände nicht ihrem Zwecke nach dazu bestimmt sind, nur dann als zulässig er- 
achtet werden kann, wenn ein dienstliches Interesse dafür spricht. Angesichts 
der noch unentwickelten Verkehrsverhältnisse im Schutzgebiete und seiner 
dünnen Bevölkerung würde die Verleihung fiskalischer Gegenstände zur Be- 
hebung von Notständen, insbesondere auf Reisen und Transportfahrten mit dem 
dienstlichen Interesse gerechtfertigt werden können. In allen Fällen, in denen 
eine Verleihung fiskalischer Gegenstände eintritt, wird jedoch die betr. Dienst- 
stelle durch Aufnahme protokollarischer Erklärungen oder auf sonst geeignete 
Weise dafür Vorkehrungen zu treffen haben, daß dem Fiskus aus der Verleihung 
kein Schaden erwächst. 
Das pp... ...... ersuche ich ergebenst, die nachgeordneten Dienst- 
stellen gefl. mit entsprechender Weisung zu versehen. 
Berlin, den 30. Mai 1907. 
Der Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts. 
Dernburg. 
152. Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, 
betreffend Ermächtigung des Bezirksamtmanns in Lüderitzbucht zur 
Ausstellung von Pässen. Vom 30. Mai 1907. 
Auf Grund des 8 2 Absatz 2 der Reichskanzler-Verfügung vom 28. August 
1902 (Kol. Bl. S. 389)*) und der erteilten Genehmigung des Auswärtigen Amts 
  
*) D. Kol. Gesetzgeb. VI 8. 497.