296 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.
$ 4. Das Grundstück soll, sofern nicht durch die örtlichen Verhältnisse
oder durch andere wichtige Gründe etwas anderes bedingt wird, die Form eines
Rechtecks haben.
Stößt das Grundstück an einen Flußlauf, so soll die an den Flußlauf gren-
zende Seite nicht mehr als die Hälfte der Längsseite betragen.
$ 5. Niemand soll vom Fiskus mehr als insgesamt 20 000 ha Farmlandes
käuflich erwerben.
8 6. Der Verkauf oder die Verpachtung fiskalischen Farmlandes hat in
der Regel aus freier Hand zu erfolgen. Sind für dasselbe Farmgrundstück
mehrere Bewerber vorhanden, so kann der Gouverneur eine öffentliche Versteige-
rung desselben anordnen.
$ 7. Der Gouverneur wird ermächtigt, einem Käufer fiskalischen Farm-
landes bei unverschuldeten Unglücksfällen im Wirtschaftsbetrieb einzelne Kauf-
geldraten zu stunden.
8 8. Die nähere Regelung der Vertragsbedingungen bei Verwertung fis-
kalischen Farmlandes bleibt dem Gouverneur überlassen.
Berlin, den 28. Mai 1907.
Der Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts.
| Dernburg.
151. KRunderlafs des Staatssekretärs des Reichs-Kolonialamts, betreffend
die Verleihung fiskalischer Gegenstände. Vom 30. Mai 190%.
Aus Anlaß eines Sonderfalls, in welchem die Verleihung fiskalischen Eigen-
tums zu einer Schädigung des Fiskus geführt hat, mache ich darauf aufmerksam,
daß die Verleihung fiskalischer Gegenstände an Private, soweit solche Gegen-
stände nicht ihrem Zwecke nach dazu bestimmt sind, nur dann als zulässig er-
achtet werden kann, wenn ein dienstliches Interesse dafür spricht. Angesichts
der noch unentwickelten Verkehrsverhältnisse im Schutzgebiete und seiner
dünnen Bevölkerung würde die Verleihung fiskalischer Gegenstände zur Be-
hebung von Notständen, insbesondere auf Reisen und Transportfahrten mit dem
dienstlichen Interesse gerechtfertigt werden können. In allen Fällen, in denen
eine Verleihung fiskalischer Gegenstände eintritt, wird jedoch die betr. Dienst-
stelle durch Aufnahme protokollarischer Erklärungen oder auf sonst geeignete
Weise dafür Vorkehrungen zu treffen haben, daß dem Fiskus aus der Verleihung
kein Schaden erwächst.
Das pp... ...... ersuche ich ergebenst, die nachgeordneten Dienst-
stellen gefl. mit entsprechender Weisung zu versehen.
Berlin, den 30. Mai 1907.
Der Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts.
Dernburg.
152. Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika,
betreffend Ermächtigung des Bezirksamtmanns in Lüderitzbucht zur
Ausstellung von Pässen. Vom 30. Mai 1907.
Auf Grund des 8 2 Absatz 2 der Reichskanzler-Verfügung vom 28. August
1902 (Kol. Bl. S. 389)*) und der erteilten Genehmigung des Auswärtigen Amts
*) D. Kol. Gesetzgeb. VI 8. 497.