R.E.d.8t.8.d.R.K. A. 30. 5. 1907. — D. Südwestafrika 30. 5. 1907. — Togo 30.5.1907. 957
(Kolonial-Abteilung) übertrage ich die mir auf Grund des $ 1 genannter Ver-
fügung zustehende Befugnis
an Reichsangehörige und Ausländer Reisepässe mit einer Gültigkeits-
dauer von höchstens einem Jahre auszustellen, sowie Reisepässe zu
visieren,
widerruflich auf den jeweiligen Bezirksamtmann in Lüderitzbucht.
Windhuk, den 30. Mai 1907.
Der Kaiserliche Gouverneur.
I. V.: Hintrager.
153. Verfügung des Gouverneurs von Togo, betreffend die Besoldungs-
verhältnisse der Lokalpolizei in den Küstenbezirken Lome und Anecho.
Vom 30. Mai 1907.
(Amtabl. S. 101.)
Bezüglich der Besoldungsverhältnisse der Polizisten in den Küstenbezirken
Lome und Anecho sind nachstehende Grundsätze maßgebend:
Die Einstellung erfolgt mit einem Tagelohn von 0,75 Mark, der bei zu-
friedenstellenden Leistungen nach 1 Jahr auf 1 Mark erhöht werden kann.
Gefreite erhalten 1,25 Mark, Unteroffiziere 1,50 Mark, Sergeanten
1,;5 Mark Tagelohn.
Eine Beförderung zum Gefreiten kann erst nach fünfjähriger Dienstzeit
erfolgen, während der tüchtigste Gefreite unbeschadet seines Dienstalters bei
Freiwerden einer Unteroffizierstelle in diese einrücken kann.
Der Lohn älterer Polizisten, welche sich zur Beförderung eignen, aus
Mangel an Stellen jedoch nicht befördert werden können, darf nach fünfjähriger
Dienstzeit auf 1,25 Mark erhöht werden.
Für Krankheitstage wird der Lohn bis zu 0,25 Mark, für Arresttage bis
zu 0,15 Mark für den Tag gekürzt.
Neben dem Lohn wird noch eine Dienstalterszulage gewährt, welche
vierteljährlich ausbezahlt wird.
Sie beträgt 2,50 Mark nach dreijähriger, 5 Mark nach sechsjähriger,
1,50 Mark nach neunjähriger, 10 Mark nach zwölfjähriger Dienstzeit.
Der Bezirksamtmann ist ermächtigt, Lohnerhöhungen und Gewährung von
Alterszulagen an Polizisten in dem Rahmen vorstehender Bestimmungen zu ge-
währen. Die gleiche Ermächtigung gilt für Neueinstellungen von Polizisten.
Der Bezirksamtmann bleibt jedoch dafür verantwortlich, daß die im Wirtschafts-
plan vorgeschriebene Polizistenzahl und die für die Löhnung zur Verfügung ge-
stellten Mittel nicht überschritten werden.
Die bei der Polizeitruppe und in Stationstruppen zurückgelegte Dienstzeit
kann beim Übertritt zum Polizeidienst bei der Bemessung des Lohns in An-
rechnung gebracht werden.
Beförderungen sowie Gewährung von außerordentlichen Remunerationen
unterliegen der Entscheidung des Gouverneurs.
Vorstehende Bestimmungen haben Wirksamkeit mit dem 1. April .d. J.
Lome, den 30. Mai 1907.
Der Gouverneur.
Graf Zech.
Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung XI (1907). 17