Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

266 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete. 
9. Im Falle der Zusammmenladung ungleich tarifierender Güter wird die 
Fracht für die ganze Sendung auf Grund des höchsten für einen Teil der Sendung 
geltenden Tarifsatzes ermittelt, sofern sich bei getrennter Gewichtsangabe die 
Einzelberechnung nicht billiger stellt. 
2. Nebengebühren. 
1. Das Auf- und Abladen der Wagenladungsgüter obliegt dem Absender 
bzw. Empfänger. 
Wagen werden zum Beladen bzw. Entladen 24 Stunden zur Verfügung 
gestellt. Diese Zeit rechnet von dem Augenblick ab, wo dem Absender bzw. 
Empfänger die Bereitstellung des Wagens mitgeteilt ist. 
Nach Ablauf der Be- bzw. Entladefrist werden für je angefangene 
24 Stunden erhoben: 
für die ersten 24 Stunden. . . . . 2 Rupien 
für die zweiten 24 Stunden . . . . . 38 » 
für jede weiteren 24 Stunden. . . 4 
Nach Ablauf der Be- bzw. Entladefrist wird auch für Sonn- und Feiertage 
Standgeld erhoben. 
2. Die Gebühren für die Überführung von Wagenladungsgütern zwischen 
dem Bahnhof und dem Hafen betragen: 
3 Rupien für einen beladenen Wagen, oder 
50 Heller pro Tonne für nicht volle Wagenladungen. 
3. Wägegeld: 
a) für Stückgüter werden für je angefangene 100 kg 3 Heller erhoben. 
Diese Gebühr ist zu zahlen: 
a) für die Ermittlung des Gewichts von Stückfrachtgut, wenn der 
Frachtbrief eine Gewichtsangabe nicht enthält, oder das an- 
gegebene Gewicht unrichtig ist, 
ß) wenn der Absender nach bahnamitlicher Verwiegung ihre Wieder- 
holung beantragt hat und eine dabei hervortretende Differenz 
nicht mehr als 2 vH. beträgt, 
Y) wenn der Empfänger das Verwiegen beantragt hat und das 
Nachwiegen kein von der Eisenbahn zu vertretendes Minder- 
gewicht ergeben hat, 
b) für Wagenladungsgüter 
a) für das Verwiegen einzelner Frachtstücke sind für je an- 
gefangene 100 kg 3 Heller zu entrichten, 
B) für das Verwiegen auf der Gleiswage für jeden Wagen 1 Rupie. 
4. Lagergeld wird erhoben, wenn das Gut im Freien lagert, für je an- 
gefangene Tage und 100 kg 2 Heller; wenn das Gut in bedeckten Räumen lagert, 
für einen Tag und 100 kg 5 Heller. 
5. Die Deckenmiete beträgt ohne Rücksicht auf die Entfernung 2 Rupien 
für das Stück. Die Decken sind spätestens nach Ablauf der Entladefrist zurück- 
zugeben. 
6. An Desinfektionsgebühren werden für einen Wagen 1,50 Rupien be- 
rechnet. 
7. Der Verkaufspreis für Frachtbriefe beträgt für das Stück 2 Heller, bei 
Abnahme von mindestens 100 Stück für je 100 Stück 1 Rupie. 
Für das Ausstellen von Frachtbriefen durch Eisenbahnbedienstete werden 
3 Heller für das Stück erhoben.
	        
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