Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

Geschäftsverk. zw. Ausw. A.u.R.K.A.4.6.1907.— D. Ostafrika4.6.1907.— Tog04.6.1907. 269 
156. Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die Erteilung einer 
Sonderberechtigung zur ausschlielslichen Aufsuchung und Gewinnung 
von Salzen in einem den Magadsee einschliessenden Gebiete von Deutsch- 
Ostafrika. Vom 4. Juni 1907. 
(Kol. Bl. S. 668. Amtl. Anz. Nr. 16) 
Auf Grund des $ 93 der Kaiserlichen Bergverordnung für die afrikani- 
schen und Südsee-Schutzgebiete mit Ausnahme von Deutsch-Südwestafrika vom 
27. Februar 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 363)*) wird dem Fiskus des deutsch- 
ostafrikanischen Schutzgebietes die Sonderberechtigung zur ausschließlichen 
Aufsuchung und Gewinnung von Kochsalz, Soda und anderen Salzen, welche mit 
den ersteren vergesellschaftet in dem Magadsee und in den in diesem See und 
seiner Umgebung auftretenden Soolquellen vorkommen, innerhalb eines in dem 
ostafrikanischen Graben belegenen Gebietes vorbehalten, welches begrenzt wird 
im Westen und Osten von dem Fuße der den Grabenrand bildenden Steil- 
abhänge, 
im Norden von der deutsch-britiachen Landesgrenze, 
im Süden von eincr Linie, welche dem Breitengrad parallel durch einen 
Punkt gezogen wird, der 10 km südlich des Südendes des Magadsees liegt. 
Innerhalb des vorbezeichneten Gebietes finden hinsichtlich der Aufsuchung 
und Gewinnung der in Absatz 1 bezeichneten Salze die Vorschriften der $$ 10, 
22 bis 51, 55 bis 57, 62 bis 75 der Kaiserlichen Bergverordnung vom 27. Februar 
1906 keine Anwendung. 
Berlin, den 4. Juni 1907. 
Der Reichskanzler. 
I. V.: Dernburg. 
157. Verordnung des Gouverneurs von Togo, betreffend Erhöhung des 
Einfuhrzolles auf Spirituosen. Vom 4. Juni 1907. 
(Kol. Bl. 8. 707. Amtabl. 8. 102.) 
Auf Grund des $ 15 des Schutzgebietsgeseizes in Verbindung mit $ 5 der 
Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 wird, unter Aufhebung 
der Verordnung vom 4. November 1904**) folgendes verordnet: 
8 1. Spirituosen unterliegen nachstehendem Einfuhrzoll: 
I. Spirituosen und alkoholhaltige Flüssigkeiten aller Art, welche weder süß, 
noch mit einer Substanz versetzt sind, durch welche die Feststellung des 
Alkoholgehaltes mittels des Alkoholometers verhindert ist, 
a) bei einem Alkoholgehalt von 50 vH. Tralles für 1 Liter 80 Pfennig, 
b) bei einem Alkoholgehalt von mehr als 50 vH. Tralles für jedes Prozent 
mehr 1,6 Pfennig, 
c) bei einem Alkoholgehalt von weniger als 50 vH. Tralles für jedes 
Prozent weniger 1,68 Pfennig. 
II. Spirituosen und alkoholhaltige Flüssigkeiten aller Art, welche entweder 
süß oder mit einer Substanz versetzt sind, durch welche die Feststellung 
_——-._—_ 
#) D. Kol. Gesetzgeb. 1906 S. 86. 
*®) D. Kol. Gesetzgeb. 1904 8. 260.
	        
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