270 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.
des Alkoholgehalts mittels des Alkoholometers verhindert ist, für 1 Liter
1,20 Mark.
$ 2. Diese Verordnung tritt am 5. dieses Monats in Kraft.
Lome, den 4. Juni 1907.
Der Gouverneur.
Graf Zech.
158. Runderlals des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend
Reisebeihilfen für Militärpersonen, Beamte sowie sonstige Angestellte
und deren Angehörige. Vom 7. Juni 1907.
(Amtl. Anz. Nr. 12.)
Nach dem Etat der Schutzgebiete für das Rechnungsjahr 1907*) können
den Militärpersonen, Beamten und sonstigen Angestellten der Schutzgebiete,
gleichviel ob sie etatsmäßig angestellt sind oder nicht, für ihre Familienmitglieder
auch außerhalb des Falles eines Umzuges Reisebeihilfen gewährt werden und
zwar sowohl bei Beurlaubungen des Familienhaupts, als auch, wenn die Familien-
angehörigen wegen Erkrankung oder wegen anderer außerordentlicher Verhält-
nisse allein reisen müssen. Hierbei kommen selbstverständlich nur solche Reisen
in Betracht, welche nach dem Inkrafttreten jenes Etats — vom 1. April 1907 ab —
begonnen sind. Die Reisebeihilfe beträgt für alle Familienangehörige zusammen
die Hälfte der bestimmungsmäßigen Urlaubsbeihilfe des Familienhaupts. Als
Familienmitglieder kommen neben der Ehefrau und den Kindern nur solche Ver-
wandte des Familienhaupts in Betracht, welche beim Fehlen einer Ehefrau die
Hausfrau zu ersetzen bestimmt sind. Für jedes für eine Reisebeihilfe in
Betracht kommende Familienmitglied ist vor Antritt der Ausreise oder Wieder-
ausreise eine amtsärztliche Bescheinigung beizubringen, wonach die betreffende
Persönlichkeit den Einflüssen des Tropenklimas gewachsen ist, und wenn die
Heimreise vor Ablauf der Dienstperiode des Familienhaupts erfolgen soll, eine
weitere derartige Bescheinigung des Inhalts, daß die Heimreise vom ärztlichen
Standpunkt als unaufschiebbar erachtet wird.
Im Verlaufe einer Dienstperiode des Familienhaupts darf für Familien-
angehörige nur je einmal Heimreise- und Wiederausreisebeihilfe gezahlt werden.
Daressalam, den 7. Juni 1907.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Freiherr vv. Rechenberg.
159. Runderlals des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend
Anderung der Verpflegungsvorschriften. Vom 8. Juni 1907.
Auf Anordnung des Reichs-Kolonialamts erhält der erste Absatz des $ 15
der Verpflegungs-Vorschriften vom 30. April 1596 (Landesgesetzgeb. S. 140)**)
folgende Fassung:
*) Oben I Nr. 7.
”*) D. Kol. Gesetzgeb. II 8. 219 u. VI S. 109.