Vertrag mit der Woermann-Linie, betr. Lüderitzbucht 10. 7./10. 8. 1907. 991
Linie für die Dauer des Kriegszustandes getroffenen Abkommens vom 7./10. März
1906*) wird, nachdem Einverständnis darüber besteht, daß der besagte Kriegs-
zustand als beendet. zu erachten ist,
zwischen
dem südwestafrikanischen Landesfiskus, vertreten durch den Staatssekretär des
Reichs-Kolonialamts, Wirklichen Geheimen Rat Dernburg,
und
der Woermann-Linie, vertreten durch Herrn Richard Peltzer, das Nachstehende
vereinbart.
$ 1. Die Woermann-Linie verpflichtet sich, die Personen-, Tier- und
Güterbeförderung zwischen Schiff und Land im Roberthafen und, soweit Post
und Passagiere in Frage kommen, auf der Reede in Lüderitzbucht in einer dem
allgemeinen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise zu betreiben, insbesondere
auf ihre Kosten dafür zu sorgen, daß das dazu nötige Personal und Inventar
stets vollständig und in leistungsfähigem Zustande vorhanden ist.
$ 2. Die Beförderung von dem Schiff nach dem Lande (Löschung) be-
steht in folgenden Leistungen:
1. Empfangnahme längsseit des Schiffes in den Landungsfahrzeugen ;
2. Verbringen der Landungsfahrzeuge vom Schiff an die Brücken oder an
sonstige fiskalische Landungsstellen im Roberthafen;
3. Verladung in die Güterwagen der Hafenbahn;
4. Beförderung mittels dieser Wagen in die Zollschuppen oder auf die
sonstigen in der Nähe gelegenen, eingefriedeten Lagerplätze sowie Stapelung
und Übergabe an die Empfangsberechtigten.
Die Beförderung vom Lande nach dem Schiffe (Verschiffung) besteht aus
den gleichen Leistungen in umgekehrter Reihenfolge.
Die Beförderung von Schiff zu Schiff (Umladung) besteht in folgenden
Leistungen:
1. Empfangnahme längsseit des Schiffes in den Leichterfahrzeugen;
2. Verbringung der Leichterfabrzeuge vom löschenden Schiffe längsseit
des ladenden Schiffes und Befestigung dessen Übernahmevorrichtungen.
8 3. Die Übergabe der Güter an die Empfangsberechtigten hat nach Be-
stimmung der vom Gouvernement ermächtigten Behörde im Einvernehmen mit
der Woermann-Linie entweder in den Zollschuppen am Roberthafen oder auf
den sonstigen in der Nähe gelegenen Lagerplätzen zu erfolgen.
8 4. Die Woermann-Linie verpflichtet sich, die Personen-, Tier- und
Güterbeförderung zwischen Schiff und Land gemäß der angehefteten Betriebs-
ordnung, deren Revision nach sechsmonatiger Handhabung von jeder der beiden
Vertragsparteien verlangt werden kann, nach gleichen Grundsätzen für jeder-
mann auszuführen, der dazu ihre Mitwirkung in Anspruch nimmt und zur
Zahlung der tarifmäßigen Beförderungsgebühren bereit ist.
Soweit die Woermann-Linie danach bei der Personen-, Tier- und Güter-
beförderung zwischen Schiff und Land mitwirkt, ist sie verpflichtet, die Hafen-
gebühren einzuziehen und an zwei vom Zollamt ein für allemal zu bestimmenden
Tagen im Monat an die Zollkasse in Lüderitzbucht abzuführen. Die Be-
forderungsgebühren verbleiben der Woermann-Linie.
$ 5. Zur Benutzung bei der Personen-, Tier- und Güterbeförderung
*) 1). Kol. Gesetzgeb. 1906 8. 136.
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