Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

993 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete. 
zwischen Schiff und Land im Hafen von Lüderitzbucht überläßt der Fiskus der 
Woermann-Linie in Lüderitzbucht folgende Betriebsmittel: 
1. zwei hölzerne Landungsbrücken im Roberthafen; 
2. einen 2 t-Kran auf der einen sowie einen 5 t-Kran, einen 2 t-Kran und 
einen 1,5 t-Kran auf der anderen Brücke; 
3. die in den Zollrayon und nach den Lagerplätzen führenden Hafen- 
gleise; 
4. vier Dlinge nebst 20 Kastenwagen von je 5 Tons Tragfähigkeit für den 
Verkehr auf den Hafenglcisen. 
Die unter 2, 3, 4 angegebenen Betriebsmittel sind in dem Zustande zu 
übernehmen, in dem sie sich bei Übernahme des Betriebs auf Grund des vor- 
liegenden Vertrages befinden. 
Doch bleiben die seitens der Woermann-Linie bei der ersten Übernahme 
dieser Betriebsmittel etwa gemachten Vorbehalte in Geltung. 
Weiterhin überläßt der Fiskus der Woermann-Linie für die Dauer des 
von ihr nach dem vorliegenden Vertrage wahrzunehmenden Landungsbetriebs 
das von ihr zur Zeit für die Slipanlage nebst Zubehör belegte Gelände am 
Roberthafen zur unentgeltlichen Benutzung, soweit der Fiskus die Verfügung 
über dieses Gelände hat. 
Der Woermann-Linie steht das Recht zu, die für den Landungsbetrieb 
erforderlichen Eingeborenen während der Dauer dieses Vertrages in den bis- 
herigen Unterkunftsräumen zu halten, vorausgesetzt, daß dort ausreichendes 
weißes Personal für die zuverlässige Überwachung der Eingeborenen dauernd 
stationiert ist. 
$ 6. Für die Hafen- und Beförderungsgebühren ist der angeheftete Tarif 
maßgebend. 
Die Höhe der darin festgesetzten Beförderungsgebühren kann ohne Ein- 
verständnis mit der Woermann-Linie nicht geändert werden. 
$ 7. Die Frage, ob der Betrieb den Vorschriften des $ 1 entsprechend ein- 
gerichtet ist, gegebenenfalls, welche Änderungen dazu notwendig sind, ent- 
scheidet eine Kommission, die aus dem Bezirksrichter in Lüderitzbucht als Vor- 
sitzendem und zwei Beisitzern zu bilden ist, von denen jede Partei einen zu 
berufen hat. Wenn eine Partei die Ernennung des Beisitzers ungebührlich ver- 
zögert, so ernennt ihn der Oberrichter in Windhuk, welchem auch die Ent- 
scheidung darüber zusteht, ob eine ungebührliche Verzögerung vorliegt. 
Innerhalb der Kommission entscheidet die Mehrheit der Stimmen. 
$ 8. Die Instandhaltung der Landungsbrücken liegt dem Fiskus ob. Die 
Instandhaltung der übrigen im 8 5 bezeichneten oder später vom Fiskus außer- 
dem noch zur Verfügung gestellten Betriebsmittel in gutem Zustande ist Sache 
der Woermann-Linie. Sie geschieht durch ihr Personal und auf ihre Kosten. 
Nur solche hierbei sich zeigenden Mängel und Schäden, von denen die Woer- 
mann-Linie nachweisen kann, daß sie auf Fehlern der Herstellung oder des 
Materials beruhen oder durch außergewöhnliche Naturereignisse herbeigeführt 
sind, hat der Fiskus zu beseitigen. 
Machen die Verhältnisse eine Erweiterung der Hafenanlagen oder eine 
Vermehrung der Betriebsmittel erforderlich, so wird nach dem Grundsatze ver- 
fahren, daß Anlagen und Betriebsmittel auf dem Wasser von der Woermann- 
Linie, solche auf dem Festlande einschließlich Brücken- und Molenanlagen von 
dem Fiskus bereit zu stellen sind. In ersterem Falle trägt die Kosten die Woer-