Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

994 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete. 
8 13. Der Fiskus verpflichtet sich, für die Dauer des Vertrages die Be- 
förderung sämtlicher in Lüderitzbucht für seine Rechnung ankommenden und 
abgehenden Personen, Tiere und Güter zwischen Schiff und Land unter Zahlung 
der tarifmäßigen Beförderungsgebühren der Woermann-Linie zu übertragen. 
8 14. Die Woermann-Linie hat alle für allgemeine, insbesondere für 
statistische Zwecke notwendigen Nachweise und Feststellungen gemäß den ihr 
vom Gouvernement zugehenden Anweisungen ohne Vergütung zu bewirken, so- 
weit die Unterlagen ihr bekannt sind. 
& 15. Das vorliegende Vertragsverhältnis endet mit dem 31. März 1%%, 
doch muß es auf Wunsch der Regierung um sechs Monate verlängert werden, 
sofern die gleiche Verlängerung auch hinsichtlich des für Swakopmund ab- 
geschlossenen Landungsvertrages eintritt. 
Macht die Regierung hiervon Gebrauch, so hat sie der Woermann-Linie 
in Hamburg spätestens am 1. Februar 1909 entsprechende Mitteilung zu machen. 
8 16. Über alle Ansprüche aus dem gegenwärtigen Vertragsverhältnis, 
auch wenn sie nach dessen Lösung geltend gemacht werden, entscheidet unter 
Ausschluß des Rechtsweges ein Schiedsgericht. 
8 17. Die Bildung des Schiedsgerichts erfolgt nach den Vorschriften der 
Zivilprozeßordnung. 
Das dem Fiskus zustehende Ernennungsrecht wird von dem Oberrichter 
in Windhuk ausgeübt. 
Kommen die Schiedsrichter zu keiner Entscheidung, weil sich unter ihnen 
Stimmengleichheit ergibt, so haben sie einen Obmann zu wählen. 
Können eie sich über die Person dieses Obmannes nicht einigen, so haben 
sie den Oberrichter in Windhuk um dessen Ernennung zu ersuchen. 
Der Obmann kann von den Parteien aus denselben Gründen abgelehnt 
werden, die zur Ablehnung eines Schiedsrichters berechtigen. 
Die nach den 88 1045, 1046 der Zivilprozeßordnung zu treffenden Ent- 
scheidungen werden von dem Bezirksrichter in Lüderitzbucht erlassen. 
Hamburg, den 10. August 1907. 
Berlin, den 10. Juli 107. 
Reichs-Kolonialamt. Woermann-Linie. 
Dernburg. Peltzer. 
Betriebsordnung für den Verschiffungs- und Landungsbetrieb der Woermann-Linie 
in Läderitzbucht. 
1. Die Arbeitszeit des Betriebes dauert von morgens 6 Uhr bis mittags 
12 Uhr und von nachmittags 2 Uhr bis abends 6 Uhr. An Sonn- und Feiertagen 
wird, abgesehen von der Beförderung der Post und Passagiere sowie von 
dringenden Notfällen, nicht gearbeitet. 
Ob ein dringender Notfall vorliegt, entscheidet im Streitfalle das 
Hafenamt. 
2. Der Betriebsunternehmer ist berechtigt, den Betrieb auch während der 
Arbeitszeit einzustellen, wenn infolge Dunkelwerdens, Nebels oder durch den 
Zustand der See die Durchführung des Betriebes beeinträchtigt wird oder Ge 
fahr für Menschenleben oder Eigentum damit verknüpft ist. Die Einstellung 
und Wiedereröffnung des Betriebes bei solchen Ereignissen wird der Betriebs- 
unternehmer nach eigenem bestem sachverständigem Ermessen bestimmen, ohne 
irgendwelche Verantwortlichkeit dafür zu übernehmen, daß dies rechtzeitig 
geschieht.