Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

3808 Zweiter Teil. Bestimmungen für die sfrikanischen und die Büdsee-Schutzgebiete. 
sofern die gleiche Verlängerung auch hinsichtlich des für Lüderitzbucht abge- 
schlossenen Landungsvertrages eintritt. 
Macht die Regierung hiervon Gebrauch, so hat sie der Woermann-Linie 
in Hamburg spätestens am 1. Februar 1909 entsprechende Mitteilung zu machen. 
& 16. Über alle Ansprüche aus dem gegenwärtigen Vertragsverhältniss, 
auch, wenn sie nach dessen Lösung geltend gemacht werden, entscheidet unter 
Ausschluß des Rechtsweges ein Schiedsgericht. 
8 17. Die Bildung des Schiedsgerichts erfolgt nach den Vorschriften der 
Zivilprozeßordnung. 
Das dem Fiskus zustehende Ernennungsrecht wird von dem Oberrichter in 
Windhuk ausgeübt. 
Kommen die Schiedsrichter zu keiner Entscheidung, weil sich unter ihnen 
Stimmengleichheit ergibt, so haben sie einen Obmann zu wählen. 
Können sie sich über die Person dieses Obmannes nicht einigen, so haben 
sie den Oberrichter in Windhuk um dessen Ernennung zu ersuchen. 
Der Obmann kann von den Parteien aus denselben Gründen abgelehnt 
werden, die zur Ablehnung eines Schiedsrichters berechtigen. 
Die nach den 88 1045, 1046 der Zivilprozeßordnung zu treffenden Ent- 
scheidungen werden von dem Bezirksrichter in Swakopmund erlassen. 
Hamburg, den 10. August 1907. 
Berlin, den 10. Juli 1907. 
Reichs-Kolonialamt. Woermann-Linie. 
Dernburg. Peltzer. 
Betriebsordnung für den Verschiffungs- und Landungsbetrieb der Woermann-Linie 
in Swakopmund. 
1. Die Arbeitszeit des Betriebes dauert von morgens 6 Uhr bis mittag‘ 
12 Uhr und von nachmittags 2 Uhr bie abends 6 Uhr. An Sonn- und Feiertagen 
wird, abgesehen von der Beförderung der Post und Passagiere sowie von drin- 
genden Notfällen, nicht gearbeitet. 
Ob ein dringender Notfall vorliegt, entscheidet im Streitfalle das 
Hafenamt. 
2. Der Betriebsunternehmer ist berechtigt, den Betrieb auch während 
der Arbeitszeit einzustellen, wenn infolge Dunkelwerdens, Nebels oder durch den 
Zustand der See die Durchführung des Betriebes beeinträchtigt wird oder Gefahr 
für Menschenleben oder Eigentum damit verknüpft ist. Die Einstellung und 
Wiedereröffnung des Betriebes bei solchen Ereignissen wird der Betriebsunter- 
nehmer nach eigenem bestem sachverständigem Ermessen bestimmen, ohne irgend- 
welche Verantwortlichkeit dafür zu übernehmen, daß dies rechtzeitig geschieht. 
3. Für Arbeiten außerhalb der Arbeitszeit oder an Sonn- und Festtagen. 
welche auf Antrag der Leitung eines Schiffes stattfinden, sind von dem Antrag- 
steller dem Betriebsunternehmer die daraus entstehenden Kosten, als Über- 
stundenlöhne, Kosten der Beleuchtung usw., zu ersetzen. Der Betriebsunter- 
nehmer ist nicht, abgesehen von der Beförderung der Post und Passagiere sowie 
von dringenden Notfällen, verpflichtet, einem solchen Antrage zu entsprechen. 
Ob ein dringender Notfall vorliegt, entscheidet im Streitfalle das 
Hafenamt.
	        
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