Vertrag mit der Woermann-Linie, betr. Swakopmund 10. 7./10. 8.1907. 309
Auftragerteilung.
Der Betriebsunternehmer wird für jeden, welcher seine Mitwirkung in
Anspruch nimmt, die Beförderung von Personen, Tieren und Gütern von, nach
und zwischen Schiffen ausführen, welche auf der Reede von Swakopmund ver-
ankert sind.
Er ist jedoch nur verpflichtet, dahin gehenden Anträgen bei solchen Schiffen
stattzugeben, die innerhalb des Zwei-Seemeilen-Radius vom Brückenkopf zu
Anker liegen.
Die Inanspruchnahme der Mitwirkung des Betriebsunternehmers erfolgt
durch Erteilung eines schriftlichen Auftrages in vorgeschriebener aus der Anlage
ersichtlicher Form, in welchem der Auftraggeber den Namen des betreffenden
Schiffes, die Art der gewünschten Leistung (Landung, Verschiffung, Umladung)
sowie die Anzahl von Personen und Gepäckstücken unter Bezeichnung der Menge,
Gattung und Art der in Frage kommenden Tiere oder Güter angibt und sich
unter ausdrücklicher Anerkennung der Betriebsordnung verpflichtet, die tarif-
mäßigen Gebühren zu entrichten. Der Auftrag, durch welchen die Mitwirkung
des Betriebsunternehmers in Anspruch genommen wird, kann sowohl von dem
betreffenden Schiffsführer oder seinem Vertreter am Lande als auch von dem
Ladungsempfänger ausgehen. Geht er von dem Ladungsempfänger aus, so ist
dem Auftrage das oder die Konnossemente über die betreffenden Güter beizufügen.
Sollten die Fahrzeuge des Betriebsunternehmers in Anspruch genommen
werden, ohne daß aus irgend einem Grunde der vorgeschriebene schriftliche Auf-
trag erteilt wäre, so gilt der Benutzer der Fahrzeuge als Auftraggeber und die
Verpflichtungen, welche ein soleher Auftrag nach sich zieht, als von ihm dem
Betriebsunternehmer gegenüber eingegangen, unbeschadet dessen Rechte, sich an
den ihm übergebenen Gepäckstücken, Tieren oder Gütern schadlos zu halten.
Personenverkehr.
Die Beförderung von Personen zwischen Schiffen auf der Reede und
zwischen Schiffen und dem Lande geschieht auf deren Gefahr. Sie erfolgt gegen
Lösung von Fahrkarten.
Gepäck, welches landende oder sich einschiffende Personen mit sich führen,
braucht dem Betriebsunternehmer nicht übergeben zu werden. Der Betriebs-
unternehmer wird die Landung oder Einschiffung solchen Gepäcks, soweit keine
zwingenden Hinderungsgründe vorliegen, zugleich mit den betreffenden Personen
ausführen. Die Mitnahme des Gepäcks erfolgt kostenlos. Eine Haftung für
beschädigtes oder in Verlust geratenes Gepäck tritt auf seiten des Betriebsunter-
nehmers nicht ein.*)
Personen, welche des öfteren an Bord der Schiffe zu tun haben, können
Dauerkarten beim Betriebsunternehmer lösen. Diese Karten berechtigen nicht
zum Verlangen der Gestellung einer besonderen Beförderungsgelegenheit.
Verkehr mit den Schiffen.
Der Betriebsunternehmer braucht Aufträgen zur Landung, Verschiffung
cder Umladung von Personen, Gepäckstücken, Tieren oder Gütern nur dann zu
entsprechen, wenn
*, Es wird darauf hingewiesen, daß die Eigentümer der Gepäckstücke sich gegen
solche Schäden durch Versicherung in den Einschiffungsplätzen decken können. [Anm.
des Vertrages.)