Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

Vertrag mit der Woermann-Linie, betr. Swakopmund 10. 7./10. 8.1907. 309 
Auftragerteilung. 
Der Betriebsunternehmer wird für jeden, welcher seine Mitwirkung in 
Anspruch nimmt, die Beförderung von Personen, Tieren und Gütern von, nach 
und zwischen Schiffen ausführen, welche auf der Reede von Swakopmund ver- 
ankert sind. 
Er ist jedoch nur verpflichtet, dahin gehenden Anträgen bei solchen Schiffen 
stattzugeben, die innerhalb des Zwei-Seemeilen-Radius vom Brückenkopf zu 
Anker liegen. 
Die Inanspruchnahme der Mitwirkung des Betriebsunternehmers erfolgt 
durch Erteilung eines schriftlichen Auftrages in vorgeschriebener aus der Anlage 
ersichtlicher Form, in welchem der Auftraggeber den Namen des betreffenden 
Schiffes, die Art der gewünschten Leistung (Landung, Verschiffung, Umladung) 
sowie die Anzahl von Personen und Gepäckstücken unter Bezeichnung der Menge, 
Gattung und Art der in Frage kommenden Tiere oder Güter angibt und sich 
unter ausdrücklicher Anerkennung der Betriebsordnung verpflichtet, die tarif- 
mäßigen Gebühren zu entrichten. Der Auftrag, durch welchen die Mitwirkung 
des Betriebsunternehmers in Anspruch genommen wird, kann sowohl von dem 
betreffenden Schiffsführer oder seinem Vertreter am Lande als auch von dem 
Ladungsempfänger ausgehen. Geht er von dem Ladungsempfänger aus, so ist 
dem Auftrage das oder die Konnossemente über die betreffenden Güter beizufügen. 
Sollten die Fahrzeuge des Betriebsunternehmers in Anspruch genommen 
werden, ohne daß aus irgend einem Grunde der vorgeschriebene schriftliche Auf- 
trag erteilt wäre, so gilt der Benutzer der Fahrzeuge als Auftraggeber und die 
Verpflichtungen, welche ein soleher Auftrag nach sich zieht, als von ihm dem 
Betriebsunternehmer gegenüber eingegangen, unbeschadet dessen Rechte, sich an 
den ihm übergebenen Gepäckstücken, Tieren oder Gütern schadlos zu halten. 
Personenverkehr. 
Die Beförderung von Personen zwischen Schiffen auf der Reede und 
zwischen Schiffen und dem Lande geschieht auf deren Gefahr. Sie erfolgt gegen 
Lösung von Fahrkarten. 
Gepäck, welches landende oder sich einschiffende Personen mit sich führen, 
braucht dem Betriebsunternehmer nicht übergeben zu werden. Der Betriebs- 
unternehmer wird die Landung oder Einschiffung solchen Gepäcks, soweit keine 
zwingenden Hinderungsgründe vorliegen, zugleich mit den betreffenden Personen 
ausführen. Die Mitnahme des Gepäcks erfolgt kostenlos. Eine Haftung für 
beschädigtes oder in Verlust geratenes Gepäck tritt auf seiten des Betriebsunter- 
nehmers nicht ein.*) 
Personen, welche des öfteren an Bord der Schiffe zu tun haben, können 
Dauerkarten beim Betriebsunternehmer lösen. Diese Karten berechtigen nicht 
zum Verlangen der Gestellung einer besonderen Beförderungsgelegenheit. 
Verkehr mit den Schiffen. 
Der Betriebsunternehmer braucht Aufträgen zur Landung, Verschiffung 
cder Umladung von Personen, Gepäckstücken, Tieren oder Gütern nur dann zu 
entsprechen, wenn 
*, Es wird darauf hingewiesen, daß die Eigentümer der Gepäckstücke sich gegen 
solche Schäden durch Versicherung in den Einschiffungsplätzen decken können. [Anm. 
des Vertrages.) 
 
	        
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