Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

Vertrag mit der Woermann-Linie, betr. Swakopmund 10. 7./10. 8. 1907. 311 
Tag und Nacht über die Sicherheit ihrer am Schiffe festgemachten Fahrzeuge 
des Betriebeunternehmers wachen zu lassen. Dies gilt besonders auch dann, wenn 
eintretende schwere See eine Flucht der Schiffe von ihrem Ankerplatze auf der 
Reede nach der hohen See erforderlich macht. 
Geraten von den der Obhut eines Schiffsführers anvertrauten Fahrzeugen 
des Betriebsunternehmers Fahrzeuge in Verlust, so werden sie an der der Bedie- 
nung des betr. Schiffes dienenden Anzahl Fahrzeuge gekürzt. 
Sind durch Aufkommen schlechter See oder aus einem sonstigen Grunde 
weiße oder eingeborene Angestellte des Betriebsunternehmers daran gehindert, 
an das Land zurückzukehren, so ist jeder Schiffsführer verpflichtet, ihnen ange- 
messene Unterkunft und Verpflegung für Rechnung des Betriebsunternehmers 
so lange zu gewähren, bis vom Lande der Betrieb wieder aufgenommen wird. Der 
Betriebsunternehmer wird den Schiffsführern für diese Leistung ersetzen: 
Mark 3,— pro Tag und Person für weiße Angestellte, 
Mark 0,75 pro Tag und Person für Eingeborene. 
Ein angefangener Tag wird für voll gerechnet. 
Bei Verabfolgung von Getränken an weiße Angestellte kommt der Be- 
triebsunternehmer für die tatsächlichen, durch Quittung zu belegenden Aufwen- 
dungen bis zum Betrage von Mark 2,— pro Tag und Person auf. 
Den Eingeborenen ist genügend Wasser zu verabfolgen und, wenn das 
Kochen der Speise (Reis) nicht schiffsseitig geschieht, ausreichende Gelegen- 
heit hierzu zu bieten. 
Verschiffung. 
Zur Verschiffung bestimmte Gepäckstücke, welche nicht zugleich mit 
einem Passagier befördert werden, und Güter müssen mindestens vierundzwanzig 
Stunden vor der Abfahrt des Dampfers, für welchen sie bestimmt sind, dem 
Betriebeunternehmer im Zollhof ordnungsmäßig übergeben werden. 
Die Empfangnahme von Tieren durch den Betriebsunternehmer erfolgt erst 
im Augenblicke der Verschiffung, und zwar nicht im Zollhofe, sondern auf der 
Hochwassergrenze am Strande an der üblichen Landungsstelle.. Der Verschiffer 
oder sein Vertreter muß während der Verschiffung zugegen sein. 
Vor der Übergabe müssen die betreffenden Gepäckstücke, Tiere oder Güter 
von der Zollbehörde freigegeben sein. 
Über die empfangenen Gepäckstücke — soweit sie nicht mit einem Passa- 
gier befördert werden —, Tiere und Güter wird der Betriebsunternehmer dem 
Einlieferer eine Empfangsbescheinigung erteilen. 
Gepäckstücke und kleinere Gütermengen erhalten bei der Verschiffung 
den Vorzug. Gütermengen von über 100 Tons Gewicht sind möglichst frühzeitig 
dem Betriebsunternehmer anzumelden, der die Zeit der Anlieferung jeweilig 
festsetzen wird. 
Der Betriebsunternehmer hat alle ihm vorschriftsmäßig übertragenen Ver- 
schiffungsaufträge zu erfüllen. Eine Haftung für ihre rechtzeitige Ausführung 
trifft ihn jedoch nicht, wenn während der Frist für die Übergabe an die Schiffe 
Verhältnisse eintreten, welche nach dieser Betriebsordnung eino zeitweilige Ein- 
stellung des Betriebes notwendig machen, oder, wenn es sich um größere Güter- 
mengen handelt, die später ale einen Tag für je 100 Tons vor der erwähnten 
24stündigen Frist vor Abfahrt des betreffenden Dampfers ihm übergeben wurden. 
Die Übergabe der zur Verschiffung bestimmten Gepäckstücke, Tiere und 
Güter durch den Betriebsunternehmer an die Schiffe findet durch Einlegen in
	        
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