Vertrag mit der Woermann-Linie, betr. Swakopmund 10. 7./10. 8. 1907. 311
Tag und Nacht über die Sicherheit ihrer am Schiffe festgemachten Fahrzeuge
des Betriebeunternehmers wachen zu lassen. Dies gilt besonders auch dann, wenn
eintretende schwere See eine Flucht der Schiffe von ihrem Ankerplatze auf der
Reede nach der hohen See erforderlich macht.
Geraten von den der Obhut eines Schiffsführers anvertrauten Fahrzeugen
des Betriebsunternehmers Fahrzeuge in Verlust, so werden sie an der der Bedie-
nung des betr. Schiffes dienenden Anzahl Fahrzeuge gekürzt.
Sind durch Aufkommen schlechter See oder aus einem sonstigen Grunde
weiße oder eingeborene Angestellte des Betriebsunternehmers daran gehindert,
an das Land zurückzukehren, so ist jeder Schiffsführer verpflichtet, ihnen ange-
messene Unterkunft und Verpflegung für Rechnung des Betriebsunternehmers
so lange zu gewähren, bis vom Lande der Betrieb wieder aufgenommen wird. Der
Betriebsunternehmer wird den Schiffsführern für diese Leistung ersetzen:
Mark 3,— pro Tag und Person für weiße Angestellte,
Mark 0,75 pro Tag und Person für Eingeborene.
Ein angefangener Tag wird für voll gerechnet.
Bei Verabfolgung von Getränken an weiße Angestellte kommt der Be-
triebsunternehmer für die tatsächlichen, durch Quittung zu belegenden Aufwen-
dungen bis zum Betrage von Mark 2,— pro Tag und Person auf.
Den Eingeborenen ist genügend Wasser zu verabfolgen und, wenn das
Kochen der Speise (Reis) nicht schiffsseitig geschieht, ausreichende Gelegen-
heit hierzu zu bieten.
Verschiffung.
Zur Verschiffung bestimmte Gepäckstücke, welche nicht zugleich mit
einem Passagier befördert werden, und Güter müssen mindestens vierundzwanzig
Stunden vor der Abfahrt des Dampfers, für welchen sie bestimmt sind, dem
Betriebeunternehmer im Zollhof ordnungsmäßig übergeben werden.
Die Empfangnahme von Tieren durch den Betriebsunternehmer erfolgt erst
im Augenblicke der Verschiffung, und zwar nicht im Zollhofe, sondern auf der
Hochwassergrenze am Strande an der üblichen Landungsstelle.. Der Verschiffer
oder sein Vertreter muß während der Verschiffung zugegen sein.
Vor der Übergabe müssen die betreffenden Gepäckstücke, Tiere oder Güter
von der Zollbehörde freigegeben sein.
Über die empfangenen Gepäckstücke — soweit sie nicht mit einem Passa-
gier befördert werden —, Tiere und Güter wird der Betriebsunternehmer dem
Einlieferer eine Empfangsbescheinigung erteilen.
Gepäckstücke und kleinere Gütermengen erhalten bei der Verschiffung
den Vorzug. Gütermengen von über 100 Tons Gewicht sind möglichst frühzeitig
dem Betriebsunternehmer anzumelden, der die Zeit der Anlieferung jeweilig
festsetzen wird.
Der Betriebsunternehmer hat alle ihm vorschriftsmäßig übertragenen Ver-
schiffungsaufträge zu erfüllen. Eine Haftung für ihre rechtzeitige Ausführung
trifft ihn jedoch nicht, wenn während der Frist für die Übergabe an die Schiffe
Verhältnisse eintreten, welche nach dieser Betriebsordnung eino zeitweilige Ein-
stellung des Betriebes notwendig machen, oder, wenn es sich um größere Güter-
mengen handelt, die später ale einen Tag für je 100 Tons vor der erwähnten
24stündigen Frist vor Abfahrt des betreffenden Dampfers ihm übergeben wurden.
Die Übergabe der zur Verschiffung bestimmten Gepäckstücke, Tiere und
Güter durch den Betriebsunternehmer an die Schiffe findet durch Einlegen in