Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

312 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete. 
die Schlinge oder eine sonstige schiffsseitig zu stellende Vorrichtung im Leichter- 
fahrzeuge längsseite der Schiffe statt. Die Schiffsleitung hat dem Beamten des 
Betriebsunternehmers über dergestalt empfangene Güter eine Bescheinigung in 
doppelter Ausfertigung auszustellen. Eine Ausfertigung hat der Betriebsunter- 
nehmer dem Verschiffer auszuhändigen. 
Landung. 
Die Empfangnahme der zu landenden Gepäckstücke, Tiere und Güter durch 
den Betriebsunternehmer geschieht längsseit der Schiffe in seinen Fahrzeugen 
durch Herausnehmen aus den Schlingen oder der sonstigen vom Schiffe ver- 
wandten Vorrichtungen. 
Die Feststellung etwa sich herausstellender Beschädigungen der zu landen- 
den Gepäckstücke, Tiere und Güter geschieht auf der Landungsbrücke beim 
Herausnehmen aus der Schlinge des Kranes oder, wenn die Landung nach dem 
Strande stattfindet, nach der Herausnahme aus den Fahrzeugen in flutfreier Höhe. 
Die Schiffsführer sind verpflichtet, sich hierbei vertreten zu lassen. Die 
Beamten des Betriebsunternehmers haben den Vertretern der Schiffsführer eine 
Empfangsbescheinigung über dergestalt empfangene Gepäckstücke, Tiere oder 
Güter auszustellen. In diesen Bescheinigungen haben die Beamten des Betriebs- 
unternehmers ihre Wahrnehmungen über nicht ordnungsmäßige äußere Be 
schaffenheit der empfangenen Gepäckstücke, Tiere und Güter und dsren Anzahl 
zu verzeichnen. 
Ablieferung gelandeter Güter. 
Als berechtigter Empfänger gelandeter Tiere oder Güter gilt derjenige. 
der dem Betriebsunternehmer das ordnungsmäßig indossierte Konnossement für 
die betreffenden Güter und Tiere aushändigt. Orderkonnossemente müssen in 
blanko indossiert eingeliefert werden. Als Legitimation für den Empfang von 
Gepäckstücken dient der quittierte Gepäckschein. 
Die Ablieferung gelandeter Tiere geschieht am Strande. Der Empfänger 
oder sein Vertreter muß bei der Landung zugegen sein und die Tiere sofort 
unter seinen Gewahrsam nehmen. Der Betriebsunternehmer hat den Empfänger, 
wenn dieser bekannt ist, von der Landung baldmöglichst in Kenntnis zu setzen. Ist 
der Empfänger oder ein Vertreter desselben nicht zu ermitteln, oder versäumt er, 
die Tiere rechtzeitig in Empfang zu nehmen, so ist der Betriebsunternehmer 
berechtigt, die Tiere gegen Empfangsbescheinigung in ihm geeignet scheinende 
fremde Obhut zu geben, für Rechnung und Gefahr des Empfängers. Etwa dem 
Betriebsunternehmer entstehende Futterkosten sind ihm vom Empfänger zu er- 
setzen. Wenn der Empfänger bekannt oder zu ermitteln ist, hat ihm der Be- 
triebsunternehmer eine Mitteilung zugehen zu lassen, in welcher der Ort oder die 
Orte angegeben werden, wo die Tiere untergebracht sind. 
Die Ablieferung der gelandeten Gepäckstücke und Güter durch den Be 
triebsunternehmer an die Empfangsberechtigten geschieht auf den umfriedigten 
Zollagerplätzen in dem Zollschuppen oder auf dem Kohlenlagerplatz. 
Zum Zwecke der Ablieferung werden die Güter, sofern sie sich dazu eignen, 
gestapelt. Die Stapelung hat nach Möglichkeit so stattzufinden, daß die Haupt- 
marken der einzelnen Kolli, wenn sie entsprechend angebracht sind, an der 
Außenseite des Stapels ersichtlich sind. Kolli, welche eine Beschädigung ohn® 
weiteres erkennen lassen, sind tunlichst gesondert zu halten. 
Der Betriebsunternehmer ist nicht verpflichtet, sich mit losen Kohlen. 
Koks, Getreide, Erzen, Guano oder sonstigen losen Gütern irgendwie zu be
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.