Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

314 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Büdsee-Schutzgebiete. 
zahl und äußeren Beschaffenheit nach vorbehaltlos übernommenen Gepäckstücke, 
Tiere und Güter. 
Im Falle von Landungsaufträgen haftet der Betriebsunternehmer dem Auf- 
traggeber nur für diejenige Anzahl Gepäckstücke, Tiere und Güter, für welche 
er dem Schiffe Empfangsbescheinigung erteilt hat. Weist diese Bescheinigung 
bezüglich der äußeren Beschaffenheit der Gepäckstücke, Tiere oder Güter einen 
Vorbehalt auf, so erfährt die Haftung des Unternehmers eine entsprechende 
Einschränkung. 
Der Betriebsunternehmer ist nicht verantwortlich für Verluste, Schäden 
und Kosten, verursacht durch die Gefahren der See, Feinde, Seeräuber, gewalt- 
same Beraubung (Diebstahl ausgenommen, wenn nicht in den Zollhöfen nach 
Ablieferung der Güter eingetreten), Arrest und Verfügungen von hoher Hand; 
desgleichen durch Kollisionen, Strandung,Leckspringen, Sinken, Kentern von Fahr- 
zeugen, Brechen von Schlepptrossen und alle anderen Schiffahrtsunfälle, selbst 
wenn die dadurch entstehenden Schäden, Verluste oder Kosten auf irgend eine 
rechtswidrige Handlung, einen Fehler, eine Nachlässigkeit oder einen Irrtum des 
Schlepper- oder Leichterpersonals zurückzuführen ist; desgleichen nicht für 
Schäden, Verluste und Kosten durch Explosionen, Platzen von Dampfkesseln oder 
Rohrleitungen, Brechen von Schäften oder irgend einen verborgenen Fehler an 
dem Rumpf von Schleppern, Leichtern, Flößen oder sonstiger im Betriebe ver- 
wandter Fahrzeuge oder an deren Maschinen (vorausgesetzt, daß nicht See- 
untüchtigkeit oder Mangel an gehöriger Sorgfalt des Unternehmers die Ursache 
ist); desgleichen durch Krieg, Blockade, Aufstand oder Aufruhr, Streik oder 
Aussperrung; oder durch Feuer, Blitzschlag, Regen, Explosion, Spritzwasser, 
Überschwemmung, Fortwehen oder Einflüsse von Wind und Wetter, Temperatur 
und Klima, wie auch durch Vertreiben von Holz beim Anlandflößen, Sichwerfen, 
Springen oder Splittern von Holz, Lösung von Bündeln, Verletzung, Verenden 
oder Überbordspringen von Tieren, Befeckung unverpackter Güter oder von Ver- 
packungen, Verderb, Fäulnis, Ratten- oder Wurmfraß, Rost, Schweiß, Zersetzung, 
Schwinden, Leckage oder irgend einen anderen, aus der natürlichen Beschaffen- 
heit der Güter oder deren äußerlich nicht erkennbaren mangelhaften Packung 
oder durch deren Berührung mit, oder der Ausdünstung oder Leckage von anderen 
Gütern entstandenen Schaden; ferner nicht für durch ungenaue oder mangel- 
hafte Adressierung oder durch Verwischen der Marken und Adressen oder Be- 
zeichnung der Gepäckstücke oder der Güter verursachten Versehen. 
Der Betriebsunternehmer ist nicht verantwortlich für Gold, Silber, Edel- 
metalle, Geld, Dokumente, Juwelen, Kunstwerke oder andere Gegenstände, deren 
Wert 2000 Mark pro Kollo übersteigt, es sei denn, daß der Wert ihm vorher aus- 
drücklich bekannt gegeben sei, entweder von dem Kapitän des Schiffes, dem Emp- 
fänger oder dem Verschiffer. Mündliche Mitteilungen werden als Erklärungen 
im Sinne dieser Bestimmungen nicht angesehen.*) 
Allgemeine Bestimmungen. 
Gewicht, Maß, Qualität, Inhalt und Wert der Kolli oder Güter, selbst wenn 
in den Manifesten, Konnossementen, Mitwirkungsaufträgen oder sonstigen Doku- 
menten angegeben, gelten als dem Betriebsunternehmer unbekannt, ausgenommen, 
wenn das Gegenteil ausdrücklich anerkannt und schriftlich vereinbart ist. 
*, Es wird darauf hingewiesen, dafs sich die Interessenten gegen alle diejenigen 
Schäden, für die der Betriebsunternehmer nicht haftet, durch Versicherung decken können. 
[Anm. des Vertrages.)
	        
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