316 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und ‘die Südsee-Schutzgebiete.
FQ „Einfahrt ist gefährlich, es können nur kleine Boote an der
Brücke landen, dürfen aber nicht von Barkassen ein-
geschleppt werden“,
FR „Barre unpassierbar, jeder. Verkehr mit Land unterbrochen“,
B und zwei
Töne mit der
Sirene: „Wir brauchen eine Barkasse an der Brücke“.
Flaggensignale am Flaggenmaste auf dem Strande:
IGJ „Am Strande mit Löschen aufhören“,
JES „Am Strande wieder anfangen“ (wenn das Löschen unter-
brochen war),
A „Es können Flöße mit Vieh oder Ladung gelandet werden“,
NC „Fahrzeuge in der Nähe des Strandes in Gefahr, brauche
sofort Schlepperhilfe“.
Flaggen- und Pfeifensignale am Bord der Dampfer:
B „Leichter oder Floß ist voll, wünsche Schlepper“,
RA oder 4
lange Töne
mit der
Dampfpfeife: „Floß, Leichter oder Boot treibt weg“,
F „Reede-Offizier wird gewünscht“.
Sirenensignale bei Nebel von der Brücke:
In kurzen Pausen ein langgezogener Ton, bedeutet:
„Gute See, es wird mit großen Booten an der Brücke gearbeitet“.
In kurzen Pausen zwei lange Töne, bedeutet:
„Einfahrt für Barkassen gefährlich; wir können nur mit kleinen
Booten arbeiten“.
In kurzen Pausen drei lange Töne, bedeutet:
„Schlechte See; es wird nicht gearbeitet“.
Die Steurer der Schiffsbarkassen sind von der Schiffsleitung zu instru-
ieren, daß sie sowohl den Anordnungen des Brücken- als auch des Reede-Offiziers
Folge zu leisten haben.
Swakopmund, den 190
Woermann-Linie,
hier.
[eh ersuche... Sie hierdurch, auf Grund der vom Kaiserlichen Gou-
vernement für Deutsch-Südwestafrika veröffentlichten Betriebsordnung vom
die auf der anliegenden, von — gezeichneten Liste *)
aufgeführten Personen, Gepäckstücke, Tiere m Güter
*% N. B. Die Liste kann bei Aufträgen zur Landung auch durch das Manifest
bzw. durch das indossierte Konnossement ersetzt werden. Bei Aufträgen zur Verschiffung
sind die von den in Frage kommenden Reedereien vorgeschriebenen „Verladezettel“ aus-
gefüllt einzureichen. [Anm. des Vertrages.]