Vertrag mit der Woermann-Linie, betr. Swakopmund 10. 7./10. 8. 1907. 317
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das nicht Gewünschte| nach a: ...... “ zu verschiffen
ist auszustreichen. \
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I. Für Empfä
oder er } Zur Zahlung der tarifmälsigen Gebühren a IT porei,
Die tarifmälsigen Gebühren sind vom Empfänger
H. Für Schiffsführer halten wir uns Absender
einzuziehen, doch ; —— für deren richtigen
oder deren Agenten halte ich mich
Eingang verantwortlich.
Mit Hochachtung
Unterschrift: ............. nn.
Tarif für den Hafen von Swakopmund.
I. Für die auf dem Seewege ankommenden oder abgehenden Personen, Tiere
und Güter ist eine Hafengebühr an den Fiskus zu zahlen.
Güter und Tiere, die unter Zahlung der Hafengebühr nach Swakopmund
eingeführt worden sind, im späteren Verlauf aber von dort nach Lüderitzbucht
wieder ausgeführt werden sollen, sind von der sonst bei der Ausfuhr zu zahlenden
Hafengebühr befreit.
Sie unterliegen jedoch bei der Wiedereinfuhr in Lüderitzbucht der dort
bestehenden Hafengebühr.
Die Hafengebühr beträgt:
1. Für Personen . . ' eo 2.2.0. pegI1 M.
2. a) Für Pferde (einschließlich Fon), Kamele, Maultiere, Esel,
Rinder, pro Stück . . en 3 „
b) Für Schafe, Ziegen, Schweine, pro Stück ren. 1 ,„
3. Für Maschinen, Materialien und sonstige technische Hilfsmittel,
welche zum Bau, zur Ausrüstung oder zum Betriebe von Bahn-,
Hafen-, Bergwerks- und Steinbruchanlagen Verwendung finden
sollen, sowie für Maschinen und Gerätschaften zu landwirtschaft-
lichen oder industriellen Zwecken . . . 2 2 2 2 2 2 2 0. 3 „
für 1000 kg bzw. das Kubikmeter.
4. Für alle übrigen nicht benannten Güter. . . . 4 M.
für 1000 kg bzw. das Kubikmeter.
IL An die Woermann-Linie sind folgende Beförderungsgebühren
zu zahlen:
1. Für die Beförderung von Personen zwischen Schiff und Land oder
von Schiff zu Schiff auf der Rede . . . . 2 2.2.2... 7e 150 M.
2. Für das Verladen von Tieren in die Landungsfahrzeuge, das Ver-
bringen der Landungsfahrzeuge an die Brücke, den Strand oder
an ein Schiff und die Übergabe an die Empfangsberechtigten
a) bei Pferden (einschließlich Konya), Kamelen, Maultieren, Eseln,
Rindern, pro Stück . . . 2 2... 1 „
b) bei Schafen, Ziegen, Schweinen, pro Stück en . 5b „
Die unter Ziffer a und b aufgeführten Beförderungsgebühren
für Tiere ermäßigen sich um: