Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

Vertrag mit der Woermann-Linie, betr. Swakopmund 10. 7./10. 8. 1907. 317 
BUB ppenenesenaunnnnennenemnnnnnnnnnennnnnnnnnnnnn “ zu landen 
das nicht Gewünschte| nach a: ...... “ zu verschiffen 
ist auszustreichen. \ 
  
  
VON een auf ..................  unmızuladen. 
I. Für Empfä 
oder er } Zur Zahlung der tarifmälsigen Gebühren a IT porei, 
Die tarifmälsigen Gebühren sind vom Empfänger 
H. Für Schiffsführer halten wir uns Absender 
einzuziehen, doch ; —— für deren richtigen 
oder deren Agenten halte ich mich 
Eingang verantwortlich. 
Mit Hochachtung 
Unterschrift: ............. nn. 
Tarif für den Hafen von Swakopmund. 
I. Für die auf dem Seewege ankommenden oder abgehenden Personen, Tiere 
und Güter ist eine Hafengebühr an den Fiskus zu zahlen. 
Güter und Tiere, die unter Zahlung der Hafengebühr nach Swakopmund 
eingeführt worden sind, im späteren Verlauf aber von dort nach Lüderitzbucht 
wieder ausgeführt werden sollen, sind von der sonst bei der Ausfuhr zu zahlenden 
Hafengebühr befreit. 
Sie unterliegen jedoch bei der Wiedereinfuhr in Lüderitzbucht der dort 
bestehenden Hafengebühr. 
Die Hafengebühr beträgt: 
1. Für Personen . . ' eo 2.2.0. pegI1 M. 
2. a) Für Pferde (einschließlich Fon), Kamele, Maultiere, Esel, 
Rinder, pro Stück . . en 3 „ 
b) Für Schafe, Ziegen, Schweine, pro Stück ren. 1 ,„ 
3. Für Maschinen, Materialien und sonstige technische Hilfsmittel, 
welche zum Bau, zur Ausrüstung oder zum Betriebe von Bahn-, 
Hafen-, Bergwerks- und Steinbruchanlagen Verwendung finden 
sollen, sowie für Maschinen und Gerätschaften zu landwirtschaft- 
lichen oder industriellen Zwecken . . . 2 2 2 2 2 2 2 0. 3 „ 
für 1000 kg bzw. das Kubikmeter. 
4. Für alle übrigen nicht benannten Güter. . . . 4 M. 
für 1000 kg bzw. das Kubikmeter. 
IL An die Woermann-Linie sind folgende Beförderungsgebühren 
zu zahlen: 
1. Für die Beförderung von Personen zwischen Schiff und Land oder 
von Schiff zu Schiff auf der Rede . . . . 2 2.2.2... 7e 150 M. 
2. Für das Verladen von Tieren in die Landungsfahrzeuge, das Ver- 
bringen der Landungsfahrzeuge an die Brücke, den Strand oder 
an ein Schiff und die Übergabe an die Empfangsberechtigten 
a) bei Pferden (einschließlich Konya), Kamelen, Maultieren, Eseln, 
Rindern, pro Stück . . . 2 2... 1 „ 
b) bei Schafen, Ziegen, Schweinen, pro Stück en . 5b „ 
Die unter Ziffer a und b aufgeführten Beförderungsgebühren 
für Tiere ermäßigen sich um:
	        
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