8wakopmund 10. 7./10. 8.1907. — D. Neu-Guines 10. 7. 1907. — Desgl. 11.7.1907. 319
3. Welchen der beiden unter II 2a, b aufgeführten Kategorien. die in
diesem Tarife nicht benannten Tiere zuzurechnen sind, bestimmt im Streitfalle
das Bezirksamt in Swakopmund.
Die Hafen- und Beförderungsgebühr für Geflügel und sonstige kleine Tiere,
die in Käfigen versandt werden, wird nach dem Raummaß, das die Behälter ein-
nehmen, berechnet.
4. Die Erhebung der Hafen- und Beförderungsgebühren erfolgt, soweit
in diesem Tarife nicht anderes bestimmt ist, nach dem Bruttogewicht. Als Er-
hebungseinheit werden dabei für jede Position des [Konnossements] Mani-
fests*) 100 kg angenommen. Bruchteile dieser Erhebungseinheit werden nach
dem vollen Betrage der Erhebungseinheit in Ansatz gebracht.
Für sperrige Güter im schiffahrtstechnischen Sinne wird die Beförderungs-
und Hafengebühr pro Kubikmeter (Raummaß) berechnet.
Sperrige Güter im schiffahrtstechnischen Sinne sind solche Güter, welche
auf 1000 kg Bruttogewicht mehr als 1 Kubikmeter messen.
Sofern der hiernach für die Berechnung der Hafen- und Beförderungs-
gebühren in Betracht kommende Maßstab zur Berechnung der Seefrachtkosten
gedient hat, werden bei der Bemessung der Hafen- und Beförderungsgebühren
die Maße und Gewichte der Schiffspapiere zugrunde gelegt, soweit die Maße und
Gewichte aus den genannten Papieren ersichtlich sind.
In solchen Fällen kann ein Nachmessen oder Nachwiegen zum Zwecke der
Festsetzung der fraglichen Gebühren nicht beansprucht werden.
183. Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neu-Guinea, betreffend
die Öffnung von Berlinhafen für den Auslandsverkehr. Vom 10. Juli 1907.
(Kol. Bl. 8. 917.)
Auf Grund des $ 5 der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die see-
mannsamtlichen und konsularischen Befugnisse und das Verordnungrecht der
Behörden in den Schutzgebieten vom 27. September 1903 (D. Kol. Bl. S. 509)
und in Ausführung des $ 1 Abs. 2 der Zollverordnung vom 30. Juni 1888**)
werden die Reeden von Eitape und Tumleo (Berlinhafen) in Kaiser Wilhelmsland
dem Auslandsverkehr geöffnet.
Herbertshöhe, den 10. Juli 1907.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Hahl.
184. Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neu-Guinea, betreffend
Abänderung des Zolltarifs vom 12. September 1904. Vom 11. Juli 1907.
Die Bemerkung zu den Nummern 4, 6, 8, 9 und 13 des Zolltarifs vom
12. September 1904 (D. Kol. Bl. S. 723)***) erhält folgende Fassung:
nn
%*) Änderung gemäß Vereinbarung zwischen dem StS, d. Reichs-Kolonialamts und
der Woermann-Linie vom 1./12. Mai 1908.
##) D. Kol. Gesetzgeb. I S. 523.
”*#) D. Kol. Gesetzgeb. 1904 S. 221.