Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

3230 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Büdsee-Schutzgebiete. 
Halbe Flaschen tragen den halben Zollsatz Ale halbe Flaschen sind 
Flaschen von 0,40 Liter und weniger Inhalt anzusehen. Flaschen von mehr als 
34 Liter Inhalt unterliegen dem für die Einfuhr in Fässern vorgesehenen 
Zollsatz.*) 
Herbertshöhe, den 11. Juli 1907. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Hahl, 
185. Verfügung des Staatssekretärs des Reichs-Kolonialamts, betreffend 
die Anwendung körperlicher Züchtigung als Strafmittel gegen Eingeborene 
der afrikanischen Schutzgebiete. Vom 12. Juli 1907. 
(Kol. Bl. 8. 790. Reichsanzeiger vom 16. August 1907.) 
I. In allen Fällen, in welchen gegen einen Eingeborenen körperliche 
Züchtigung (Prügel- oder Rutenstrafe) als gerichtliche Strafe verhängt wird, 
ist über die Verhandlung, auf Grund deren die Strafe festgesetzt wird, unter Be- 
nutzung des Formulars A ein Protokoll aufzunehmen, welches von dem mit der 
Ausübung der Strafgerichtsbarkeit betrauten Beamten zu unterschreiben ist. Das 
Protokoll hat insbesondere die Bezeichnung der strafbaren Handlung zu ent- 
halten. Auch muß aus ihm hervorgehen, daß der Beschuldigte über die ıhm zur 
Last gelegte Tat gehört worden ist, und daß die von ihm zu seiner Entlastung 
angebotenen Beweise soweit tunlich erhoben worden sind. Endlich ist in das 
Protokoll auch die Urteilsformel aufzunehmen. 
II. Prügel- und Rutenstrafen dürfen niemals durch den mit der Aus 
übung der Strafgerichtsbarkeit betrauten Beamten selbst vollstreckt werden. Die 
Vollstreckung ist indes von ihm oder einem Arzte persönlich zu überwachen. 
III. Über die Vollstreckung von Prügel- und Rutenstrafen unter Beob- 
achtung der bestehenden Vorschriften ist ebenfalls ein Protokoll aufzunehmen. 
(Formular A Rückseite.) 
Das Protokoll ist von dem mit der Ausübung der Strafgerichtsbarkeit 
betrauten Beamten oder deın hinzugezogenen Arzt zu unterschreiben. Besondere 
Vorkommnisse bei der Vollstreckung und Verletzungen sind zu beurkunden. Pro- 
tokolle, welche einen derartigen Vermerk enthalten, sind dem Gouverneur in 
Abschrift einzureichen. 
IV. In Fällen, in denen eine Prügelstrafe von mehr als 15 oder eine 
Rutenstrafe von mehr als 10 Schlägen festgesetzt wird, ist dem Protokolle eine 
Begründung des Urteils anzuschließen. In der Begründung sind die für erwiesen 
erachteten Tatsachen anzugeben, in welchen die Merkmale der strafbaren Hand- 
lung gefunden werden. Ferner sind die Umstände anzuführen, welche für die 
Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Die Begründung ist von den 
  
*), Zur Erläuterung dieser Bestimmung hat der Gouverneur die nachstehende 
Bekanntmachung erlassen: 
Herbertshöhe, den 27. November 1907. 
Um etwa entstehenden Zweifeln vorzubeugen, bringe ich zur Kenntnis, 
daß durch die Verordnung vom 11. Juli 1907, betreffend Abänderung des Zoll- 
tarife vom 12. September 1904, lediglich der zweite Satz der Brmerkuny zu 
Nr. 4, 6, 8, 9 und 13 des Tarifs geändert werden sollte, Satz 3 also: „Spiritus 
für wissenschaftliche Zwecke unterliegt dem Einfuhrzoll nicht“, wie bisher in 
Geltung bleibt. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Hahl.
	        
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