Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

Verf. d. St. Sekr.d. R. K. A., betr. Anwendung körperl. Züchtigung geg. Eingeb. 12.7.07. 891 
mit der Ausübung der Strafgerichtsbarkeit betrauten Beamten zu unterschreiben. 
Eine Abschrift des Protokolls ist dem Gouverneur einzureichen. 
V. Die gemäß Nr. III und IV dieser Verfügung eingereichten Abschriften 
sind beim Gouvernement einer Durchsicht zu unterwerfen, bei welcher der Ober- 
richter, im Schutzgebiet Togo der Bezirksrichter in Lome mitzuwirken hat. 
Die Abschriften zu Nr. III sind auch dem Referenten für Medizinal- 
angelegenheiten vorzulegen. Beanstandungen sind vom Gouverneur den be- 
teiligten Dienststellen bekannt zu geben. 
VI. Diese Verfügung findet entsprechende Anwendung, wenn Prügel- 
oder Rutenstrafen von einem mit der Ausübung der Strafgerichtsbarkeit be- 
trauten Beamten auf Grund des $ 17 der Verfügung des Reichskanzlers vom 
22. April 1896*) als Disziplinarstrafen verfügt werden. In diesem Falle ist das 
Formular B zu benutzen. 
VIL Die über die Führung von Strafbüchern erlassenen Vorschriften 
werden durch diese Verfügung nicht berührt. 
Berlin, den 12. Juli 1907. 
Der Staatssekretär des Reichs-Kolonialamte. 
  
  
  
  
  
Dernburg. 
Formular A. 
Eingetragen im Strafbuch Nr...................... 
Verhandelt 
eennnnteennennnsnnenesantenenennnnennnnanen , den........ 
Vor dem unterzeichneten, mit der Ausübung der Strafgerichtsbarkeit gegen 
Eingeborene betrauten Beamten erschein.... — vorgeführt — d...................... 
welche..... beschuldigt W... td... .......1..1...0000 
D Erschienene..., hierüber gehört, bestreite... — gesteh... — die Beschuldi- 
gung... — ein. D... als Zeug. vernommene 
bestätig... die Beschuldigung... Auf Antrag d.... Beschuldigten ............ 
w.rd.. ferner als Zeug . vernommen: 
— Weitere Entlastungsbeweise hat der Beschuldigte nicht angeboten. — Die 
Erhebung der weiter angebotenen Entlastungsbeweise erscheint nicht tunlich, 
weil .... 
  
  
  
Es wird folgendes Urteil verkündet: D ....... ........ 
Lnnnnnnensnunenuenennesennnenneneene w..rd.. Wegen .......... nennen 
zu einer et strato von. .. Schlägen verurteilt, welche — auf einmal — 
zweimal mit je ............. Schlägen zu vollziehen ist. 
vw. 0. 
nn Unterschrift: ......................................00. 00020020000 
Amtscharakter: 
#) D. Kol. Gesetzgeb. II 8. 215. 
Die deutsche Kolonlal-Gesetzgebung XI (1907). 21
	        
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